Verfahrensgang
AG Lemgo (Entscheidung vom 02.11.2010; Aktenzeichen 17 Lw 20/08) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 02.11.2010 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 2) und zu 4) je zur Hälfte.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 222.768,76 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Hofeszugehörigkeit von Grundstücken, die im Eigentum des zwischen dem 04. und 07.07.2006 kinderlos verstorbenen Landwirts V (im Folgenden: Erblasser) standen. Der erstinstanzlich noch geführte Streit über die Hofeseigenschaft des vom Erblasser bewirtschafteten Betriebes und die Hofeszugehörigkeit weiterer Grundstücke ist ebensowenig Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wie die in erster Instanz streitig gewordene Hoferbfolge nach der am 27.04.2008 verstorbenen Ehefrau des Erblassers Frau I.
Die Beteiligte zu 2) ist die einzige Schwester des Erblassers, die hinsichtlich des hoffreien Nachlasses gemeinsam mit dessen Ehefrau I nach dem Erbschein vom 19.09.2006 (AG Lemgo 17 Lw 63/06, dort Bl. 114) dessen Erbin ist, und zwar nach gesetzlicher Erbfolge zu einem Anteil von 1/4, die Ehefrau zu einem Anteil von 3/4.
Der zwischen der Beteiligten zu 2) und der Ehefrau des Erblassers im Verfahren 17 Lw 63/06 begonnene Streit über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem Erblasser führte zur Einleitung des vorliegenden Feststellungsverfahrens, in dem im Wege einer Teilentscheidung bereits rechtskräftig über die Hoferbfolge zugunsten Frau I entschieden worden ist (Beschluss des AG Lemgo vom 22.10.2008, Bl. 76 ff d. A., Senatsbeschluss vom 22.09.2009, Bl. 229 ff, Beschluss des BGH vom 18.03.2010, BLw 11/09, dort Bl. 26).
Der Beteiligte zu 1), ein Tierschutzverein, ist ausweislich des Erbscheins vom 10.08.2008 (AG Lemgo 17 Lw 51/08, dort Bl. 12) der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe von Frau I (Kopie Bl. 136 d. A.).
Die Beteiligte zu 3) ist die Mutter von I, die Beteiligte zu 4) ist ihre Schwester. Beide hatte I mit privatschriftlichem Testament vom 12.02.2007 von der Erbfolge ausgeschlossen (Kopie Bl. 136 d. A.).
Der Erblasser hatte von seiner am 08.10.1993 verstorbenen Mutter V2 den aus ihrer Familie stammenden Hof V3, verzeichnet mit Hofvermerk im Grundbuch von F, Blatt ####, ####, ####, aufgrund ihres Testaments vom 24.09.1992 (Bl. 133f d. A.) geerbt (Hoffolgezeugnis und Erbschein vom 28.04.1994, AG Lemgo 10 Lw 18/94, dort Bl. 19). Auf diesem Hof, den er zuvor als Pächter seiner Mutter bewirtschaftete, führte er bis zu seinem Tod einen landwirtschaftlichen Betrieb, bis 1993 mit Milchvieh bzw. Rinderzucht, nach dem Tod der Mutter als reiner Ackerbaubetrieb.
Die gut 26.000 qm große Hofstelle dieses Hofes mit der postalischen Adresse F-Straße ist auf dem auf Blatt #### verzeichneten Flurstück X, jetzt ### gelegen, vgl. Flurkarte Bl. 35 d. A. Auf der Hofstelle wurde im Jahr 1951 auf einer Fläche von rund 650 qm ein Landarbeiterhaus mit Stallung und Grünfläche (F-Straße a) errichtet, das der Erblasser nach dem Tod seiner Mutter 1993 ausschließlich zu Wohnzwecken umbauen ließ und vermietete. Ebenso wurden in den 1950er Jahren auf den angrenzenden Flurstücken ### (Blatt ####) und ### (Blatt ####) die Wohnhäuser F-Straße 58 und 60 gebaut und seither vermietet. Das Bauernhaus auf der Hofstelle bewohnte der Erblasser bis zu seinem Tod und bewirtschaftete von hier aus seine Ländereien.
Aus den Erlösen des vom vorverstorbenen Vater Franz V4 stammenden Hofes in I3 erwarb der Erblasser in den Jahren 1980/1981 von dem damals schon verrenteten Landwirt I2 den an seine Ländereien angrenzenden Hof I2, mit Hofvermerk eingetragen im Grundbuch von F, Blatt ####. Die Hofstelle des Hofes I2 mit der postalischen Adresse X-Straße befindet sich unweit zur Hofstelle des Hofes V3 auf dem Flurstück X, jetzt ###, ### (Flurkarte Bl. 36 d. A.) und umgibt das auf Blatt 180 A des Grundbuchs von F - ohne Hofvermerk - übertragene Flurstück X, welches der Rentner I2 1981 zunächst an die Eheleute S veräußerte, denen es der Erblasser im Jahr 1986 als Bauerwartungsland wieder abkaufte (Bl. 3ff, 6ff, 24ff der Grundakten zu Blatt 180 A des Grundbuchs von Lemgo - zu einer Bebauung kam es mangels bauaufsichtlicher Genehmigung nicht). Das bereits bei Erwerb als Mietshaus genutzte ehemalige Bauernhaus vermietete der Erblasser an vier Mietparteien und sanierte es Mitte der 1990er Jahre, während die ehemaligen Wirtschaftsgebäude zur Lagerung und Unterstellung von Gerätschaften benutzt wurden. Die umliegenden Grünflächen des Flurstücks ### (gut 9.000 qm) wurden an Pferdehalter verpachtet.
Im vorliegenden Feststellungsverfahren hatten die Beteiligten zunächst über die Hoferbfolge nach dem Erblasser sowie die Hofeseigenschaft bzw. die Vereinigung der Höfe V3 und I2 gestritten. Außerdem hatten Frau I bzw. nach ihrem Tod die Beteiligten zu 1), 3)...