Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 118 F 2644/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der am 25.09.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 20.04.2017 (Az. 118 F 2945/16) wird der regelmäßige Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind O., geboren am 00.00.2015, wie folgt geregelt:
1. Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind O., geboren am 00.00.2015, wöchentlich dienstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, beginnend ab dem 19.02.2019, Umgang zu haben. Der Kindesvater holt das Kind jeweils im Kindergarten ab und bringt es nach Beendigung des Umgangskontaktes zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Die Rückgaben an bzw. in der Wohnung der Kindesmutter werden durchgehend durch die bereits bestellte Umgangspflegerin Frau X. begleitet. Die Umgangspflegerin ist berechtigt, sich danach noch ca. 15 Minuten in der Wohnung der Kindesmutter aufzuhalten, um das Kind und die Kindesmutter nachsorgend zu begleiten und zu beobachten.
Die ersten beiden Umgangskontakte finden von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Kindergarten und danach in der Wohnung des Kindesvaters statt. Diese Umgänge werden vollständig von der bereits bestellten Umgangspflegerin Frau X. begleitet.
Der 3. Umgangskontakt findet von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Kindergarten statt und danach in der Wohnung des Kindesvaters. Bei diesem Umgangskontakt wird nur noch die Übergabe an den Kindesvater durch die Umgangspflegerin begleitet.
Ab dem 4. Umgangskontakt ist der Kindesvater berechtigt, das Kind um 14:00 Uhr im Kindergarten abzuholen und - gegebenenfalls nach einer kurzen Gewöhnungsphase - mit in seine Wohnung zu nehmen.
2. Die Kindesmutter wird verpflichtet, an den Umgangstagen spätestens um 13:00 Uhr den Kindergarten zu verlassen.
3. Es wird klargestellt, dass die bestehende Umgangspflegschaft bestehen bleibt und die Umgangspflegerin Frau X., C.-straße 00, P., im Amt verbleibt.
Die Umgangspflegerin ist berufsmäßig tätig.
4. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem/der Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der/die Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er/sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das hier betroffene, am 00.00.2015 geborene, Kind O. ist aus der Ehe der Kindeseltern, die mittlerweile geschieden ist, hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte kurz nach der Geburt im August 2015. Das Kind verblieb im Haushalt der Kindesmutter.
Bereits am 14.12.2015 beantragte der Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung die Regelung des Umgangsrechts (AG Dortmund, 118 F 7417/15), weil die Kindesmutter aus seiner Sicht die Umgänge torpediere. Im Anhörungstermin vom 08.01.2016 schlossen die Kindeseltern eine - nicht gerichtlich gebilligte - Umgangsvereinbarung, nach der dem Kindesvater beginnend ab dem 10.01.2016 Umgangskontakte sonntags von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr eingeräumt wurden und dass nach vier Umgangskontakten diese zusätzlich auch mittwochs von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden sollten. Die Umgangskontakte sollten in der Wohnung der Kindesmutter, allerdings vom Kindesvater alleine wahrgenommen werden.
Mit dem am 31.05.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag (AG Dortmund, 118 F 2945/16) beantragte der Kindesvater die Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass die Umgänge an einem Wochenendtag für mehrere Stunden und jeweils mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr auch außerhalb der Wohnung der Kindesmutter stattfinden sollten. Der Kindesvater führte insoweit im Wesentlichen an, dass nach seinem Eindruck die Kindesmutter versuche, die Umgangskontakte zu erschweren, und an einer Erweiterung kein Interesse habe.
Mit Beschluss vom 05.07.2016 (AG Dortmund, 118 F 3496/16) ordnete das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens Umgangspflegschaft an sowie ferner, dass der Kindesvater Umgangskontakte wöchentlich werktags für die Dauer von 1 Stunde in den Räumen des Kinderschutzbundes haben sollte. Ferner ordnete es die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs an, welches die Sachverständige Dipl.-Psych. D. unter dem 11.01.2017 erstattete.
Mit Beschluss vom 20.04.2017 in dem o.g. Hauptsacheverfahren wurden die Umgangskontakte des Kindesvaters auf dienstags und freitags jeweils von 14:30 Uhr bis...