Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf § 121 Abs. 3 ZPO gestützte Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ist durch § 46 RVG nicht geändert worden.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 46

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Beschluss vom 16.03.2005; Aktenzeichen 12a F 28/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.3.2005 gegen den Beschluss des AG - FamG - Unna vom 16.3.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das AG hat der Antragstellerin für das beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass die Beiordnung von Rechtsanwältin W. aus M. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Zur Begründung führt sie aus, dass der angegriffene Beschluss nur unter Geltung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO richtig gewesen sei. Das beabsichtigte Verfahren sei jedoch nach den Bestimmungen des RVG abzurechnen. Das RVG enthalte insoweit keine einschränkende Bestimmung mehr. Deshalb seien gem. § 46 RVG auch Fahrkosten zu erstatten.

II. Die gem. § 127 Abs 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das AG hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu Recht zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin beigeordnet. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, falls dadurch keine weiteren Kosten entstehen.

Diese Regelung ist eindeutig. Sie kann gegen den Wortlaut nicht anders ausgelegt werden, weil - nach Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - aus dem am 1.7.2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5.2004 (BGBl. I, S. 718) etwas anderes abzuleiten sei. Es trifft zwar zu, dass in § 46 RVG die einschränkende Regelung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht mehr enthalten ist. Die Übernahme des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO in § 46 RVG ist allerdings aus dem Grunde nicht erfolgt, weil dem Gesetzgeber die Regelung in § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich erschien. Dies ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP deutlich niedergelegt worden (BT-Drucks. 15/1971, 200; vgl. auch Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., 2005, § 121 Rz. 18, a.E.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1440373

FamRZ 2006, 350

OLGR-Mitte 2005, 654

www.judicialis.de 2005

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