Leitsatz (amtlich)
Für die Berechnung des pauschalierten Zeitaufwandes nach § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG ist auch bei der Übernahme einer bisher ehrenamtlich geführten Betreuung durch einen Berufsbetreuer auf den Zeitpunkt des erstmaligen Wirksamwerdens der Beteuerbestellung abzustellen (wie OLG München BtPrax 2006, 73; OLG Schleswig v. 25.1.2006 - 2 W 240/05, OLGReport Schleswig 2006, 201).
Normenkette
VBVG § 5 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 16.11.2005; Aktenzeichen 7 T 511/05) |
AG Essen-Borbeck (Aktenzeichen 2-XVII 4089/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 250 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 20.2.2004 bestellte das AG die Tochter des Beteiligten zu 1) zur vorläufigen Betreuerin. Das Gericht ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Mit weiterem Beschluss vom 16.7.2004 bestätigte das Gericht die Bestellung der Tochter zur Betreuerin auch in der Hauptsache. Auch bezüglich dieser Entscheidung ordnete das Gericht die sofortige Wirksamkeit an. Mit Beschluss vom 21.2.2005 entließ das Gericht die Tochter aus dem Amt der Betreuerin und bestellte den Beteiligten zu 2) zum neuen Betreuer, der die Betreuung nach der Entscheidung berufsmäßig führt. Auch bezüglich dieser Entscheidung ordnete das Gericht die sofortige Wirksamkeit an.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch des Beteiligten zu 2) auf Vergütung und Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.7. bis 30.9.2005.
Der Beteiligte zu 2), der nach den Feststellungen des LG über die berufliche Qualifikation eines Dipl. Sozialpädagogen verfügt, beansprucht gem. seinem Antrag vom 2.10.2005 insgesamt einen Betrag von 580,07 EUR ausgehend von einem Stundensatz von 44 EUR und einem pauschalierten Zeitaufwand von 13,2 Stunden. Insoweit geht er bei seinem Antrag davon aus, dass der zu vergütende Zeitaufwand im Rahmen des § 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) danach zu bestimmen ist, wann er zum Betreuer bestellt worden ist.
Das AG hat durch Beschluss vom 5.10.2005 die Vergütung einschließlich des pauschalierten Aufwendungsersatzes für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) in der Zeit vom 1.7.2005 bis 30.9.2005 auf 330 EUR festgesetzt (44 EUR × 2,5 Stunden × 3). Nach Auffassung des AG ist für den zu vergütenden Zeitaufwand i.S.d. § 5 VBVG die erstmalige Anordnung einer Betreuung maßgeblich. Gegen die Entscheidung des AG hat der Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das LG zurückgewiesen und hierbei die sofortige weitere Beschwerde zugelassen, die der Beteiligte zu 2) durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten hat einlegen lassen.
II. Die sofortige weitere Beschwerden ist nach den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des mit einer zulässigen Erstbeschwerde befasst gewesenen LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.
Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist aufgrund der Neuregelung durch das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz zum 1.7.2005 nach einem pauschalierten Stundenansatz zu bestimmen (§ 5 VBVG). Dieser beträgt nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift für einen nicht mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, in den ersten drei Monaten der Betreuung fünfeinhalb Stunden monatlich. Im vierten bis sechsten Monat verringert sich der monatliche Stundenansatz auf viereinhalb, im siebten bis zwölften Monat auf vier Stunden. Für anschließende Zeiträume ist der Zeitaufwand mit zweieinhalb Stunden im Monat anzusetzen. Den zuletzt genannten Stundenansatz haben die Vorinstanzen der Vergütung zugrunde gelegt.
Die zu treffende Entscheidung hängt damit wesentlich davon ab, ob hinsichtlich der Dauer der Betreuung auf die erstmalige Einrichtung abzustellen ist, oder auch andere Anknüpfungspunkte, wie etwa der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer, in Betracht kommen. Zu dieser Frage hat zwischenzeitlich der 33. Zivilsenat des OLG München (OLG München v. 9.2.2006 - 33 Wx 237/05, OLGReport München 2006, 381 = BtPrax 2006, 73 f.) Folgendes ausgeführt:
"b) Bereits der Gesetzeswortlaut legt die Auslegung nahe, dass hierbei - ebenso wie für die jeweiligen Stundenansätze in den übrigen Fallkonstellationen des § 5 VBVG - auf den Lauf der Betreuung als solcher abzustellen ist, unabhängig davon, ob diese von Anfang an von dem anspruchstellenden Betreuer geführt wurde (ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 25.1.2006 - 2 W 240/05, OLGReport Schleswig 2006, 201; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl. Anh. zu § 1836 - § 5 VBVG Rz. 6 f.).
c) Auch die Systematik des Gesetzes zwingt nicht etwa dazu, demgegenüber erst den Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung durch einen Berufsbetreuer für maßgebend zu halten (a.A. Deinert, JurBüro 2005, 285 [286]; Deinert, BtPrax Spezial ...