Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG – Beurkundungspflicht des Standesbeamten – Bindungswirkung einer ablehnenden Entscheidung des Familiengerichts nach § 1618 S. 4 BGB. Beurkundung der Einbenennungserklärung
Leitsatz (amtlich)
1) Der Verfahrensgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG beschränkt sich auf denjenigen der Vorlage des Standesbeamten. Legt der Standesbeamte die Sache wegen seiner Zweifel vor, ob er namensrechtliche Erklärungen der Beteiligten zu beurkunden hat, so darf das Gericht nicht eine weitergehende Entscheidung über eine sich daran anschließende Amtshandlung betreffend die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch treffen.
2) Der Standesbeamte ist zur Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung auch dann verpflichtet, wenn er Zweifel an ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit hat. Die Beurkundung einer Namenserteilungserklärung nach § 1618 S. 1 BGB darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß zuvor eine Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts gem. § 1618 S. 4 BGB beigebracht wird.
3) Hat das Familiengericht die Ersetzung der Einwilligung des namensgebenden Elternteils abgelehnt, so sind der Standesbeamte und das Gericht im Verfahren nach dem PStG nicht an die der Entscheidung des Familiengerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden, nach dem Tod des namensgebenden Elternteils entfalle das Erfordernis der Einwilligung in die Einbenennung, so daß eine Ersetzungsentscheidung nach § 1618 S. 4 BGB nicht ergehen könne.
Normenkette
PStG § 45 Abs. 2 S. 1; BGB § 1618 Sätze 3-4
Beteiligte
1) a. das … 1993 geborene Kind Jennifer Z… |
b. das … 1995 geborene Kind Elaine Z… beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Silke |
4) der Landrat des Märkischen Kreises – Standesamtsaufsicht – |
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Zwischenurteil vom 21.01.2000; Aktenzeichen 6 T 600/99) |
AG Arnsberg (Zwischenurteil vom 19.11.1999; Aktenzeichen 22 III 72/99) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.
Auf die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 4) vom 09.12.1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 19.11.1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Standesbeamte des Standesamtes Menden wird angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 2) und 3) betreffend die Erteilung ihres Ehenamens an die genannten Kinder sowie eine Einwilligungserklärung der Beteiligten zu 2) als gesetzliche Vertreterin der Kinder zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.
Eine weitergehende Anweisung an den Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung ergeht nicht.
Gründe
I.
Die betroffenen Kinder sind aus der ersten Ehe der Beteiligen zu 2) mit Herrn Holger Z… hervorgegangen und führen den Ehenamen Z… als Geburtsnamen. Herr Holger … ist … 1997 verstorben. Die Beteiligte zu 2) hat am 30.10.1998 mit dem Beteiligten zu 3) die Ehe geschlossen und führt seitdem den Ehenamen M…
Nach ihrer Eheschließung mit dem Beteiligten zu 3) hat sich die Beteiligte zu 2) an den Standesbeamten des Standesamtes Menden mit dem Anliegen gewandt, den beiden Kindern den in ihrer neuen Ehe geführten Ehenamen zu erteilen. Dieser erteilte ihr den Bescheid, eine Einbenennung sei nur möglich, wenn die Einwilligung des verstorbenen Kindesvaters durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werde (§ 1618 S. 4 BGB). Die Beteiligte zu 2) hat daraufhin anwaltlich vertreten bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Iserlohn einen entsprechenden Antrag gestellt. Durch Beschluß des Rechtspflegers vom 12.10.1999 hat das Familiengericht diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit dem Tode des Kindesvaters sei das Erfordernis seiner Einwilligung zu der Namenserteilung (§ 1618 S. 3 BGB) entfallen. Auf die gegenteilige, zum damaligen Zeitpunkt bereits veröffentlichte Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 05.02.1999 (StAZ 1999, 241 = FamRZ 1999, 1372) geht die Begründung nicht ein. Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung (befristete Beschwerde gem. § 621 e ZPO) versehenen Beschluß hat die Beteiligte zu 2) ein Rechtsmittel nicht eingelegt.
Der Standesbeamte des Standesamtes Menden hat, nachdem ihn die Beteiligte zu 2) von dem Beschluß des Familiengerichts vom 12.10.1999 unterrichtet hat, mit Verfügung vom 25.10.1999 die Sache gem. § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob eine Erklärung der Beteiligten zu 2) und 3) über die Erteilung des neuen Ehenamens „wirksam entgegengenommen werden” könne. Daran bestünden im Hinblick auf die bereits erwähnte Entscheidung des OLG Zweibrücken Zweifel.
Der Beteiligte zu 4) hat die Vorlage des Standesbeamten an das Amtsgericht weitergeleitet und dazu dahin Stellung genommen, er vertrete in Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung des OLG Zweibrücken die Auffassung, daß eine Einbenennung der Kinder auch nach dem Tod des Kindesvaters wirksam nur vorgenommen werden könne, wenn dessen...