Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckung einer Umgangsregelung aus der Zeit vor Inkrafttreten des FamFG nach dem FamFG. Umgangsregelung: Vollstreckung nach Einführung des FamFG. Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung im Ordnungsgeldverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Umgangsregelungen, die in einem gerichtlichen Verfahren vor dem 1.9.2009 erfolgt sind, sind nach §§ 86 ff. FamFG zu vollstrecken. Die Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG setzt in diesem Fall voraus, dass zuvor ein Hinweis auf die folgende Zuwiderhandlung nach § 89 Abs. 2 FamFG erfolgt ist.

2. Die Kostenentscheidung im Ordnungsgeldverfahren nach § 89 FamFG kann mit der sofortigen Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567 bis 572 ZPO isoliert, d.h. auch ohne ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung angefochten werden.

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111; FamFG §§ 81, 86, 87 Abs. 4, § 89 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Münster (Beschluss vom 14.01.2010; Aktenzeichen 44 F 1934/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Münster vom 14.1.2010 abgeändert.

Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 500 EUR.

 

Gründe

I.1. Das vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 5.10.2009 eingeleitete Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der in dem gerichtlich genehmigten Vergleich der Kindeseltern vom 20.11.2006 - 44 F 1934/06 AG Münster - vereinbarten Umgangsregelung betrifft das Vollstreckungsverfahren. Es handelt sich hierbei um ein ggü. dem früheren Umgangsverfahren selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Daraus folgt, dass bei Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens nach dem 31.8.2009 die §§ 86 ff. FamFG auch dann anzuwenden sind, wenn der Vollstreckungstitel vor dem 1.9.2009 entstanden ist (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.2.2010 - 5 WF 28/10; Keidel/Giers, § 86 FamFG Rz. 12). Dem entspricht auch die Verfahrensweise des Familiengerichts und dessen angefochtene Entscheidung.

2. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist gem. § 87 Abs. 4 FamFG als sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO grundsätzlich statthaft, soweit es sich gegen einen in einem Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. FamFG ergangenen Beschluss wendet. Ob dies auch für eine isolierte Kostenbeschwerde, die sich auf die Anfechtung der zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergangenen Kostengrundentscheidung beschränkt, gilt, ist nach dem FamFG nicht eindeutig geregelt.

Die Verweisung auf die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO könnte es nahe legen, die isolierte Kostenentscheidung nur zuzulassen, soweit dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Für den unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 567 ff. ZPO ist eine Anfechtung lediglich der Kostenentscheidung ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, während für den - hier nicht vorliegenden - Fall einer ohne Hauptsacheentscheidung ergangenen isolierten Kostenentscheidung in § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 ZPO Ausnahmen vorgesehen sind. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. FamFG wäre demnach die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht statthaft.

Da § 87 Abs. 4 FamFG jedoch lediglich die entsprechende Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO vorsieht, stellt sich die Frage, ob die bei der entsprechenden Anwendung zu berücksichtigenden Besonderheiten des FamFG-Verfahrens eine andere Beurteilung gebieten. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass die für das bis zum 31.8.2009 geltende Recht bestehende Regelung des § 20a FGG, die der vorstehend aufgezeigten Regelung für das ZPO-Verfahren weitgehend entsprach, nicht in das FamFG übernommen worden ist. Die Gesetzesbegründung des FamFG verhält sich zu der Frage der Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen widersprüchlich. So wird einerseits in der Begründung zu § 58 FamFG ausgeführt, Zwischen- und Nebenentscheidungen (letzteren sind die Kostenentscheidungen zuzuordnen) seien grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar (BT-Drucks. 16/6308, 203), sondern allenfalls zusammen mit der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung gem. § 58 Abs. 2 FamFG, soweit die Zwischen- und Nebenentscheidungen nach dem Gesetz nicht ausnahmsweise ausdrücklich gesondert anfechtbar oder unanfechtbar sind. Andererseits heißt es in der Begründung zu § 81 FamFG, dass das in § 20a Abs. 1 S. 1 FGG ausgesprochene Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung mit Rücksicht auf die Ausweitung der für die Kostenentscheidung maßgeblichen Kriterien nicht in das FamFG habe übernommen werden können (BT-Drucks. 16/6308, 216). Um den Beteiligten eine Überprüfung des im Rahmen der Kostenentscheidung ausgeübten gerichtlichen Ermessens zu eröffnen, werde das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung für den Bereich der freiwil...

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