Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenstandssache. Berichtigung des Geburtseintrags Nr. 3589/1999 des Standesamtes Bielefeld für den am 16. September 1999 geborenen Sohn der Beteiligten zu 1)
Leitsatz (amtlich)
„Tjorven” kann als männlicher Vorname nur erteilt werden, wenn ein zweiter – eindeutig männlicher – Vorname hinzugefügt wird.
Normenkette
PStG § 21; BGB § 1626
Beteiligte
1) Eheleute Heike und Andreas Hecht |
Rechtsanwältin Schwinning |
2) der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld – Standesamtsaufsicht – |
Verfahrensgang
AG Bielefeld (Aktenzeichen 3 III 136/99) |
LG Bielefeld (Aktenzeichen 25 T 156/00) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts vom 24. Januar 2000 wird zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, dass Ziffer 2 dieses Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
Der Standesbeamte des Standesamtes Bielefeld wird angewiesen, im Geburtenbuch Nr. 3589/1999 folgenden Randvermerk beizuschreiben:
„Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. Januar 2000 (3 III 136/99) in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2001 (15 W 253/00) wird berichtigend vermerkt: Die Eintragung des Vornamens Tjorven ist unwirksam.”
Außergerichtliche Kosten sind in allen drei Instanzen nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) sind die Eltern eines am 16. September 1999 geborenen Sohnes. In der an das Standesamt Bielefeld-Mitte gerichteten Geburtsanzeige vom 17. September 1999 wurde das Geschlecht des Kindes mit „männlich” und der Vorname des Kindes mit „Tjorven” angegeben. Dieser Vorname wurde im Geburtseintrag Nr. 3589/1999 des Standesamtes Bielefeld vom 20. September 1999 eingetragen; abweichend von der Geburtsanzeige wurde jedoch vermerkt, dass es sich bei dem Kind um ein Mädchen handele.
Der Beteiligte zu 2) beantragte mit Schreiben vom 27. September 1999 bei dem Amtsgericht Bielefeld, berichtigend anzuordnen, dass das Kind noch keinen Vornamen erhalten habe und das Geschlecht des Kindes männlich sei. Zur Begründung führte er aus, die Eltern hätten für ihr Kind den Vornamen „Tjorven” ausgewählt, der aus der Erzählung „Ferien auf Saltkrokan” von Astrid Lindgren bekannt sei. Darin führe ein etwa 7-jähriges Mädchen diesen Namen. Die Standesbeamtin sei aufgrund ihrer Kenntnis dieser Erzählung davon ausgegangen, dass es sich um ein weibliches Kind handele, und habe das Geschlecht des Kindes versehentlich falsch beurkundet. Die Bezeichnung „Tjorven” sei lediglich eine literarische Erfindung und als Vorname generell ungeeignet, zumindest aber für einen Jungen nicht eintragungsfähig. Da die Eltern nicht bereit seien, für ihren Sohn einen eintragungsfähigen Namen zu wählen, habe das Kind bisher keinen Vornamen erhalten.
Die Beteiligten zu 1) sind diesem Antrag entgegengetreten und haben sich insbesondere kritisch zu der Auffassung, der Vorname sei weiblich, geäußert. Sie sind der Ansicht, dass die freie Wahl des Vornamens nur dadurch beschränkt sei, dass die Namensgebung nicht die allgemeine Sitte und Ordnung verletze und dem Kindeswohl nicht widerspreche. Die Ansicht, dass das Kind einen geschlechtsbezogenen Namen erhalten müsse, könne schon in Anbetracht des Fortschreitens der internationalen Beziehungen und der Respektierung fremder Kulturgüter keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24. Januar 2000 angeordnet, bei dem Geburtseintrag berichtigend einzutragen, dass das Geschlecht des Kindes männlich sei (Ziffer 1 des Beschlusstenors). Zudem hat es den Standesbeamten angewiesen, für das Kind den Vornamen „Tjorven” zu löschen, und ausgesprochen, dass das Kind habe noch keinen Vornamen erhalten habe (Ziffer 2 des Beschlusstenors). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich aus dem Namen kein eindeutiger Rückschluss auf das Geschlecht des Kindes ergebe.
Gegen Ziffer 2 dieser Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. März 2000 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft haben.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 7. Juni 2000 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, soweit der Standesbeamte angewiesen worden ist, den Vornamen „Tjorven” zu löschen und zu vermerken, dass das Kind noch keinen Vornamen erhalten habe. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Name nach dem inländischen Sprachempfinden auf einen männlichen Träger hinweise.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2).
II.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg, Sie führt unter Zurückweisung der sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts, dessen Beschlusstenor allerdings der Klarstellung bedarf.
Da das Amtsgericht den Stan...