Leitsatz (amtlich)
1. Wird im Zuge der Bildung von Wohnungs- bzw. Teileigentum die Verbindung eines Miteigentumsanteils mit Sondereigentum an einem Grundstücksteil, der aus Rechtsgründen nicht sondereigentumsfähig ist, im Grundbuch eingetragen, so entsteht ein sog. isolierter oder sondereigentumsloser Miteigentumsanteil.
2. Ein isolierter Miteigentumsanteil kann nicht auf Dauer bestehen bleiben. Ist der vermeintliche Gegenstand des Sondereigentums schlechthin sondereigentumsunfähig, so besteht in der Regel ein Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Übernahme des isolierten Miteigentumsanteils.
3. Bis zur Behebung des gesetzlich nicht vorgesehenen Zustandes unterliegt der Inhaber des isolierten Miteigentumsanteils den Regeln des WEG. Er ist deshalb auch zur anteiligen Kostentragung verpflichtet.
Normenkette
WEG §§ 3, 5, 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 04.04.2005; Aktenzeichen 9 T 113/04) |
AG Essen (Beschluss vom 20.08.2004; Aktenzeichen 195-II 84/03 WEG) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit das Beschwerdegericht die durch Beschluss des AG vom 20.8.2004 ausgesprochene Zahlungsverpflichtung der Beteiligten zu 2) hinsichtlich des 36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.4.2004 Betrages, also weiteren 1.270,85 EUR nebst anteiliger Zinsen, aufrecht erhalten hat.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Gerichtskosten sowie die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das LG zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.306,85 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten vorliegend um die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) zur Wohngeldzahlung.
Für die hier betroffene Teileigentumsanlage wurden aufgrund der Teilungserklärung vom 3.5.1972 - ergänzt durch Erklärung vom 3.5.1972 - im Juni 1972 die Teileigentumsgrundbücher angelegt. Die Beteiligte zu 2) wurde im März 1990 als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes in den Teileigentumsgrundbüchern Blatt ..3, ..4, ..5 eingetragen. Nach dem in den Bestandsverzeichnissen in Bezug genommenen Aufteilungsplan soll das Sondereigentum an den Stellplätzen E74, E75 und E76 bestehen. Insoweit handelt es sich nach dem Aufteilungsplan um ebenerdige Flächen ohne eine Einbindung in ein Gebäude. Unstreitig sind die entsprechenden Flächen nie der vorgesehenen Nutzung entsprechend befestigt worden. Es handelt sich vielmehr um eine begrünte Fläche.
Anfang der 90-er Jahre wurde aus dem Kreis der eingetragenen Eigentümer heraus beim Grundbuchamt angeregt, einzelne Teil- bzw. Miteigentumsrechte zu löschen. In der Sache ging es hierbei primär um auf dem Freidach eines zur Anlage gehörenden Garagengebäudes vorgesehene Stellplätze. Das Grundbuchamt wies diese Anregung zurück. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden hin wies das LG durch Beschlüsse vom 16.{0}6. und 10.8.1994 (7 T 183/91 und 7 T 217-319/91) das Grundbuchamt an, entsprechende Löschungen vorzunehmen. Das Grundbuchamt hat daraufhin u.a. in den o.a. Grundbüchern Blatt ..3-..5 den gesamten Eintrag des Bestandsverzeichnisses - nicht jedoch die Eintragungen in den Abteilungen I bis III - gelöscht. Gegen diese Löschungen sind in der Folgezeit in einzelnen der betroffenen Grundbücher die Stellplätze auf dem Freidach des Garagengebäudes betreffen, aufgrund von zwei auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Senats Widersprüche eingetragen worden.
Die Gemeinschaft nimmt die Beteiligte zu 2) vorliegend auf Zahlung von Wohngeld in Anspruch. Ursprünglich hat die Beteiligte zu 1) den Anspruch überwiegend auf die bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftspläne für die Jahre 2000 bis 2003 gestützt, wobei für das Jahr 2003 lediglich die Vorauszahlung für die beiden ersten Monate geltend gemacht wurden. Durch Schriftsatz vom 14.4.2004 hat sie den Zahlungsantrag auf 1.306,85 EUR erhöht und vortragen lassen, nunmehr werde der Rückstand aus der Jahresabrechnung 2002 gestützt. Daneben werde für Januar und Februar 2003 ein Vorauszahlungsanspruch von 6 EUR pro Monat geltend gemacht.
Das AG hat die Beteiligte zu 2) antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde teilweise begründet, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht, soweit die ausgesprochene Zahlungsverpflichtung über die Wohngeldvorauszahlungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2003 hinausgeht.
In verfahren...