Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherung, § 5a VVG a.F.: Gestaltung der Widerspruchsbelehrung
Leitsatz (amtlich)
Eine Widerspruchsbelehrung in deutlichem Fettdruck in einem zweiseitigen Policenbegleitschreiben kann auch dann "in drucktechnisch deutlicher Form" erteilt sein, wenn noch kurze andere Textstellen fett gestaltet sind (so hier).
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 10 O 31/18) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 14.02.2019 (GA 157 f.) greifen nicht durch.
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund erbracht.
a) Der von ihm erklärte Widerspruch führte nicht zu einer Unwirksamkeit des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages.
Zwar stand dem Kläger, da der Vertragsschluss vorliegend unstreitig nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurde, ein solches Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung ursprünglich zu. Der Widerspruch erfolgte aber nicht fristgerecht.
aa) Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1, 2 VVG a.F. betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage. Der Lauf der Frist begann gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. in dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. zugingen und er über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist ordnungsgemäß belehrt wurde. Die ergänzende Bestimmung in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG, wonach das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen solle, ist auf Lebensversicherungsverträge nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 = VersR 2014, 817.
bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen wurde die Widerspruchsfrist hier ordnungsgemäß in Lauf gesetzt, so dass sie bei Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger im Jahre 2017 abgelaufen war.
(1) Unstreitig wurden dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 09.12.2004 der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen übersandt.
(2) Der Kläger wurde zudem in ordnungsgemäßer Weise über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist belehrt.
(a) Auf Seite 2 des Policenbegleitschreibens war eine ausdrückliche Belehrung über das dem Kläger zustehende Widerspruchsrecht enthalten.
(b) Die Belehrung war hinsichtlich des Fristbeginns zutreffend. Sie stellt in nach Maßgabe von § 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht zu beanstandender Weise auf den Erhalt des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformationen ab.
(c) Auch hinsichtlich der mit 30 Tagen angegebenen Dauer der Frist war die Belehrung korrekt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass unstreitig an anderer Stelle - nämlich in den dem Kläger überlassenen Verbraucherinformationen - eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen angegeben wurde. Angesichts des Umstandes, dass die fehlerhafte Belehrung in den allgemein gehaltenen Verbraucherinformationen enthalten und nicht hervorgehoben war, während die korrekte Belehrung sich im persönlich an den Kläger gerichteten Policenanschreiben befand und fett gedruckt war, konnte eine Verwirrung des Klägers darüber, dass ihm eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen zustand, nicht entstehen. Jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist in einer solchen Situation klar, dass sich der Versicherer jedenfalls an der längeren Frist festhalten lassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11).
Dagegen wendet sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 14.02.2019 auch nicht mehr.
(d) Der Textzusatz "schriftlich oder in anderer lesbarer Form" hinter dem Begriff "Textform" macht die Belehrung, wie das Landgericht zutreffend ausführt, ebenfalls nicht fehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876, juris Rn. 11). Auch dies greift der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr an.
(e) Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung erfolgte die Belehrung schließlich nach Maßgabe von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. auch "in drucktechnisch deutlicher Form".
Nach dem Sinn und Zweck des...