Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 3 O 561/99) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 11.988,20 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der als Polizist in der C tätig war, und dessen Ehefrau reisten am 6.10.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beide beantragten, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Der ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde dem Antragsteller am 05.09.1994 zugestellt. Er beauftragte daraufhin den Antragsgegner mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Die Klagefrist endete am 19.9.94; die von dem Antragsgegner verfaßte Klageschrift datierte vom 22.9.94 und ging am 27.9.94 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein. Nach Hinweis auf die Verspätung durch das Verwaltungsgericht am 13.10.1994 beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.12.94 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Klage des Antragstellers wurde vor dem VG Gelsenkirchen wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist mit Urteil vom 24.04.96 abgewiesen.
Die Klage seiner Ehefrau ist noch beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig; die Klage wurde als nicht verspätet angesehen, weil eine ordnungsgemäße Zustellung nicht festgestellt werden konnte. Der Antragsteller hält sich aufgrund einer befristeter Aufenthaltserlaubnis, die jeweils verlängert wurde, in Deutschland auf.
Am 20.11.1996 beauftragte der Antragsteller seine jetzige Prozeßbevollmächtigte mit der Wahrnehmung seiner Interessen, die den Antragsgegner am 29.11.1996 von der Übernahme des Mandates informierte. Dieser übersandte am 16.12.1996 seine Handakte mit der Bitte um Weiterführung des Mandates. Mit Schreiben vom 27.6.1997 meldete die jetzige Prozeßbevollmächtigte für den Antragsteller Schadenersatzansprüche an.
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Schadenersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten in Anspruch. Für die Klage auf Schadenersatz beantragt er Prozeßkostenhilfe. Das Landgericht Bochum hat den Antrag mit Beschluß vom 16.03.2000 zurückgewiesen, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe den Asyl-Antrag zu Recht abgelehnt; der Antragsteller sei lediglich politisch belästigt nicht aber verfolgt worden.
Der Antragsteller behauptet, daß bei rechtzeitiger Klage seinem Antrag stattgegeben worden wäre. Sein Schaden bestehe darin, daß er jeweils nur eine auf drei Monate befristete Aufenthaltserlaubnis bekomme, weswegen kein Arbeitgeber bereit sei, ihn einzustellen. Er sei auf Aushilfstätigkeiten angewiesen; es sei ihm ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000,- DM entgangen. Er habe die Möglichkeit einer festen Stelle als Koch in Aussicht gehabt. Zum Ausgleich dafür, daß er in ständiger Ungewißheit über seine Zukunft leben müssen, weil seine Klage unanfechtbar abgewiesen sei, mache er Schadenersatz in Höhe von mindestens 50.000,- DM geltend.
Sein Schadenersatzanspruch sei auch nicht verjährt, da sein Schaden erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils entstanden sei. Außerdem habe der Antragsgegner ihn nicht über den Regreßanspruch belehrt.
Der Antragsgegner hat die Pflichtverletzung bestritten; es sei nicht klar gewesen, ob der Antragsteller überhaupt einen Wiedereinsetzungsantrag habe stellen wollen, weil eine Kontaktaufnahme nicht habe stattfinden können. Es sei nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller ein Schaden entstanden sei, da davon auszugehen sei, daß das Verwaltungsgericht bis heute nicht über die Klage entschieden hätte, da auch über die von der Ehefrau erhobene Klage noch nicht entschieden worden sei. Es werde bestritten, daß er als Asylberechtigter anerkannt worden wäre. Die Höhe des Schadens sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem berufe er sich auf Verjährung. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe habe die Verjährung nicht unterbrochen, da dieser nicht hinreichend substantiiert gewesen sei.
II.
I.
Der Antragsteller hat einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages nicht dargelegt.:
1.
Der Antragsgegner hat zwar seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, als er die Klagefrist verstreichen ließ. Er war aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mandatsverhältnisses zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung und Beratung des Antragstellers verpflichtet.
Ein Rechtsanwalt hat zur Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen; er hat das von dem Auftraggeber angestrebte Ziel zu klären und ihm unter dem Gesichtspunkt des gefahrlosesten und sichersten Weges (BGH NJW 1995, 2551; NJW 1993, 2799) diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Zweck führen können. Insbesondere muß er seinen Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit diese voraussehbar und vermeidbar sind (BGH NJW 1988, 563; NJW 1992, 1159; NJW 1993, 1320; NJW 1994, 1211; NJW 1995, 449). Die Beachtung der materiellen und prozeßrechtlichen Fristen ist...