Leitsatz (amtlich)

Wird in einer Adoptionsentscheidung der Ehename des Anzunehmenden in gesetzeswidriger Weise bestimmt, so ist die Entscheidung insoweit mit der Beschwerde anfechtbar. Dem steht nicht entgegen, dass § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, grundsätzlich ausschließt.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Anzunehmenden werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 25.10.2019 und 20.03.2020 dahin abgeändert, dass die Anzunehmende infolge der Adoption den Geburtsnamen "Q" erhält und den Ehenamen "L" weiterführt.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die am ....11.1982 geb. Anzunehmende ist die Tochter der Beteiligten zu 2. Sie entstammt deren Ehe mit Herrn N M. Diese Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 04.07.1991 rechtskräftig geschieden (AG Arnsberg 16 F 266/90). Am 28.12.1993 heiratete die Beteiligte zu 2. den am ....05.1967 geb. Annehmenden.

Die Anzunehmende führt seit dem 29.06.2006 anstelle ihres bisherigen Familiennamens "M" den Familiennamen "L" (Urkunde über die Änderung des Familiennamens des I vom 04.07.2006, Az. 32/33.30.20 Nr. ...6).

Am 01.09.2018 heiratete die Anzunehmende den am 26.10.1979 geb. Beteiligten zu 4. Beide führen seit der Eheschließung als Ehe- und gemeinsamen Familiennamen (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB) den Namen "L" (Heiratsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerverbandes G, Republik Österreich, vom 01.09.2018 Nr. ...7/2018).

Mit Urkunde des Rechtsanwalts C als amtlich bestellter Vertreter des Notars P mit Amtssitz in B vom 15.04.2019 (Nr. ...7 der Urkundenrolle für 2019) beantragten der Annehmende und die Anzunehmende, dass der Annehmende die Anzunehmende als Kind annimmt. Zur Begründung ist in der Urkunde ausgeführt, dass die Anzunehmende bereits seit ihrem 11. Lebensjahr im Haushalt des Annehmenden gelebt habe und zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Zu ihrem leiblichen Vater habe sie seit 1991 keinen Kontakt mehr. Dieser habe sogar seine Vaterschaft für sie in Abrede gestellt.

Die Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 4. haben in derselben Urkunde in die Adoption eingewilligt.

Im Termin vom 25.10.2019 hat das Familiengericht alle Beteiligten persönlich angehört. Die Anzunehmende hat in diesem Termin erklärt, sie wolle nach den Wirkungen für eine Minderjährigenadoption angenommen werden. Alle Beteiligten haben erklärt, dass es hinsichtlich des Namens keine Änderungen geben solle.

Mit Beschluss vom 25.10.2019 hat das Familiengericht entschieden, dass

  • die Anzunehmende vom Annehmenden als Kind angenommen werde,
  • sie gemäß § 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und der Beteiligten zu 2. erhalte,
  • die Anzunehmende gemäß § 1757 Abs. 2 BGB den Ehenamen behalte und
  • die Wirkungen der Adoption sich gemäß § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. b) BGB nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten.

Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlussgründe Bl. 75 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.01.2020 teilte das Standesamt der Gemeinde X dem Familiengericht mit, der Satz in dem Adoptionsbeschluss "Die Angenommene behält gemäß § 1757 Abs. 2 BGB den Ehenamen" sei unverständlich. Nach dieser Vorschrift könnten, wenn ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annehme, die Ehegatten nur dann einen Geburtsnamen des Kindes bestimmen, wenn sie keinen Ehenamen führten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, denn der Annehmende und seine Ehefrau führten den Ehenamen "Q." Dagegen führe die Anzunehmende keinen Ehenamen. Nach Auffassung des Standesamtes habe die Anzunehmende durch die Adoption gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen "Q" erhalten.

Mit Beschluss vom 20.03.2020 hat das Familiengericht - ohne Anhörung der Beteiligten - entschieden: "In dem Adoptionsbeschluss vom 25.10.2019 wird der Satz 'Die Angenommene behält gemäß § 1757 Abs. 2 BGB den Ehenamen' ersatzlos gestrichen.".

Gegen diesen Beschluss, der ihr über den beurkundenden Notar am 02.04.2020 zugestellt worden ist, wendet sich die Anzunehmende mit Schriftsatz des Notars vom 06.04.2020, der am 09.04.2020 bei dem Familiengericht eingegangen ist. Mit diesem Schriftsatz beantragt sie die Aufhebung dieses Beschlusses. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe nach der Adoption ihren bisherigen Ehenamen "L" behalten und wolle diesen Namen auch weiterführen. Ihr Ehemann habe sich einer etwaigen Änderung des Ehenamens nicht angeschlossen. Deshalb erstrecke sich die Änderung ihres Geburtsnamens keinesfalls auf ihren Ehenamen, wie sich aus § 1767 Abs. 2 BGB ergebe.

Mit Schreiben vom 09.04.2020 teilt das Standesamt der Gemeinde X dem Familiengericht mit: Bei Abfassung des Schreibens vom 22.01.2020 sei ihm nicht b...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge