Leitsatz (amtlich)
1. Gegen den Beschluss nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG, durch welchen das Gericht eine zwischen den Beteiligten getroffene Umgangsregelung billigt, steht einem Beteiligten das Beschwerderecht zu, wenn er geltend macht, zum Zeitpunkt der Billigung habe ein Einvernehmen der Beteiligten über den Umgang nicht mehr vorgelegen.
2. Liegt ein zuvor zwischen den Beteiligten erzieltes Einvernehmen über den Umgang mit dem Kind zum Zeitpunkt der beabsichtigten Billigung dieser Vereinbarung durch das Gericht nicht mehr vor, ist es dem Gericht verwehrt, einen die Umgangsregelung billigenden Beschluss gem. § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG zu erlassen.
Normenkette
FamFG § 58 Abs. 1, § 156 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Brakel (Beschluss vom 27.02.2015; Aktenzeichen 9 F 110/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 27.02.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Brakel aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das AG - Familiengericht - Brakel zurückverwiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindeseltern sind die leiblichen Eltern des am ... 2006 geborenen Kindes S (im Folgenden: das Kind). Die Kindeseltern trennten sich im Februar 2007. Das Kind verblieb zunächst eine kurze Zeit beim Kindesvater und wechselte sodann in den Haushalt der Kindesmutter.
Durch am 28.08.2008 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Brakel, 2 F 159/08, wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem Kind geregelt. Einen Antrag der Kindesmutter auf Abänderung des Beschlusses zum Umgangsrecht des Kindesvaters wies das AG - Familiengericht - Brakel mit am 22.05.2014 erlassenen Beschluss, 9 F 38/14, unter Hinweis auf die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück. In dem Verfahren vor dem AG - Familiengericht - Brakel, 9 F 49/14 beantragte die Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Der Kindesvater beantragte widerantragend, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zur alleinigen Ausübung zu übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 verpflichtete sich die Kindesmutter, Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind unter Vermittlung des Jugendamtes zu fördern. Sodann nahmen die Kindeseltern ihre gegenläufigen Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zurück. In der Folgezeit fanden jedenfalls zwei begleitete Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind statt.
Mit der Behauptung, die Kindesmutter verweigere ihm Umgang mit dem Kind, hat der Kindesvater die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beantragt. Die Kindesmutter ist dem entgegengetreten und hat zunächst die internationale Zuständigkeit des angerufenen AG gerügt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, wonach der Kindesvater zu im einzelnen festgelegten Zeitpunkten zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Überdies haben die Kindeseltern Einvernehmen dahingehend erzielt, dass der Umgang begleitet und eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden sollte. Auf den Inhalt des Vergleichs wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen verzichtet.
Das AG - Familiengericht - Brakel hat mit am 28.11.2014 erlassenen Beschluss eine Umgangspflegschaft eingerichtet und diese bis zum 31.07.2015 befristet. In den Beschlussgründen hat das AG ausgeführt, dass die Kindeseltern sich auf eine Umgangsregelung geeinigt hätten, die dem Kindeswohl entspreche.
Der Kindesvater hat sich zunächst gegen diesen am 28.11.2014 erlassenen Beschluss mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten ersucht, gewandt. Er hat gerügt, es fehle an einer wirksamen Zustimmung. Überdies sei der Vergleich nicht gerichtlich gebilligt worden. Im Übrigen fehle ein Hinweis auf § 89 Abs. 2 FamFG. Der Kindesvater hat zunächst beantragt, den Umgang mit dem Kind zu regeln, hilfsweise das Verfahren an das AG zurückzuverweisen. Die Kindesmutter ist dem unter Aufrechterhaltung der Rüge der internationalen Unzuständigkeit entgegengetreten und hat vor dem AG - Familiengericht - Brakel beantragt, den Vergleich vom 28.11.2014 familiengerichtlich zu billigen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich die Beschwerde gegen den Vergleich als solchen richte und insoweit die Beschwerde unzulässig sei; allenfalls habe die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Familiengericht beantragt werden können.
Das AG - Familiengericht - Brakel hat mit am 27.02.2015 erlassenen Beschluss den Vergleich vom 28.11.2014 familiengerichtlich gebilligt und zugleich die Folgenandrohung ausgesprochen; auf den Inhalt des Beschlusses im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Der Kindesvater wendet sich nunmehr mit seiner Beschwerde gegen den am 27.02.2015 erlass...