Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 11 O 4/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 622,50 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin nahm die beklagte Bank auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen fehlerhafter Anlageberatung gegenüber dem Zedenten in Anspruch. Gegenstand der Klage war unter anderem ein Anspruch auf Zahlung von 2.295,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit.
Hierbei handelte es sich um eine 2,3 Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer, welche der Zedent wegen einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters für ihn hat aufwenden müssen.
Der Klägervertreter hatte mit Schreiben vom 11.06.2008 namens des Zedenten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht, eine Zahlungsfrist gesetzt und Gesprächsbereitschaft signalisiert.
Durch ein am 25.03.2009 verkündetes Urteil des Landgerichts wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 2.295,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2009 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wurde hierzu ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zustehe.
Das landgerichtliche Urteil wurde nach wechselseitiger Berufung der Parteien insoweit in Höhe von 2.295,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 durch Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2010 bestätigt. In den Gründen heißt es hierzu unter anderem, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.
Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 14.08.2009 die Festsetzung der Kosten der Klägerin für die erste Instanz unter Einbeziehung einer ungekürzten Verfahrensgebühr sowie mit Schriftsatz vom 21.12.2009 die Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten seiner Mandantin beantragt.
Das Landgericht hat zunächst durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.02.2011 zugunsten der Klägerin die angemeldeten Kosten, u.a. die Verfahrensgebühren ungekürzt festgesetzt.
Gegen den am 11.02.2011 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit einem am 25.02.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zweiter Instanz vom 07.02.1011 eingelegt und die Abänderung des angefochtenen Beschluss durch Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr beantragt.
Die Beklagte hat hierzu im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich die ihr zuerkannte Geschäftsgebühr anrechnen lassen. Es sei dabei unerheblich, dass der Klägervertreter vorgerichtlich für den Zedenten und gerichtlich für die Zessionarin tätig geworden sei, weil sich die Tätigkeit des Klägervertreters auf denselben Gegenstand bezogen habe.
Die Klägerin hat eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr verneint, weil es an der notwendigen Gegenstandsidentität fehle. Es liege keine Rechtsnachfolge in ein Prozessrechtsverhältnis vor, sondern es handele sich um zwei Angelegenheiten unterschiedlicher Auftraggeber. Zu ihren Gunsten sei keine Geschäftsgebühr, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten tituliert worden.
Daraufhin hat das Landgericht durch Beschluss vom 22.03.2011 die erstinstanzliche Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wege der Anrechnung der durch das Berufungsurteil titulierten 2,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG um 0,75 entsprechend dem Betrag von 622,50 EUR reduziert.
Gegen den am 25.03.2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin mit einem am 31.03.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ansatz einer ungekürzten Verfahrensgebühr anstrebt.
Mit der Beschwerde vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint weiterhin, es müsse zur Annahme desselben Gegenstandes ein personeller Zusammenhang vorliegen, der bei einem auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkten Auftrag des Zedenten und einem auf die gerichtliche Tätigkeit beschränkten Auftrag der Zessionarin fehle. Seitens der Rechtsprechung werde bei einem Tätigwerden des Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber für die Bejahung desselben Gegenstandes gefordert, dass zwischen den Auftraggebern eine Rechtsgemeinschaft bestehe.
Darüber hinaus weise das Berufungsurteil im Tenor nicht ausdrücklich eine bezifferte Geschäftsgebühr aus, was aber erforderlich sei, um eine Titulierung der Geschäftsgebühr im Sinne des § 15 a Abs. 2 RVG annehmen zu können.
Die Beklagte begehrt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Der...