Leitsatz (amtlich)
Ist eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafter einer GmbH, so sind der der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher auch die ihr angehörenden Gesellschafter aufzunehmen.
Normenkette
GmbHG § 40 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 1 S. 2, § 162 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Siegen (Beschluss vom 27.01.2016; Aktenzeichen HRB 3311) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 10.02.2016 gegen den Beschluss des AG Siegen vom 27.01.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte ist im Handelsregister des AG Siegen (HRB ...) eingetragen. Nach der Gesellschafterliste vom 14.02.2013 hielt der Gesellschafter C die Geschäftsanteile Nr. 18, 19, 20, 21.3, 22 und 23. Mit Urkunde Nr. .../2015 des verfahrensbevollmächtigten Notars hat dieser Gesellschafter seine vorstehend genannten Geschäftsanteile an die "Vorm F" Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Der Notar fertigte daraufhin eine geänderte Gesellschafterliste und legte diese dem Registergericht zur Aufnahme in den Registerordner vor (Bl. 361 ff.). Unter den oben genannten Ziffern wurde die GbR ohne Angabe ihrer Gesellschafter aufgeführt (Bl. 369-371).
Mit Schreiben vom 28.12.2015 hat der zuständige Rechtspfleger des AG die vorgelegte Gesellschafterliste beanstandet und die Aufnahme in den Registerordner mit der Begründung verweigert, die Gesellschafter der GbR seien nicht mit Namen und Anschrift benannt worden.
Nach weiterem Schriftverkehr hat das AG schließlich mit dem Beschluss vom 27.01.2016 (Bl. 353) die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in den Registerordner mit der vorgenannten Begründung abgelehnt.
10. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 10.02.2016, ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 04.03.2016. Es sei bereits fraglich, ob dem Registergericht überhaupt eine Prüfungskompetenz zustehe. Jedenfalls mache das Gesetz keine zwingenden Vorgaben, wie die Veränderung in der Gesellschafterliste darzustellen sei. Die Gesellschafter der GbR sein mit Namen und Anschrift nicht aufzuführen.
11. Mit Beschluss vom 11.02.2016 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
14. Mit zutreffender Begründung hat das AG in dem angefochtenen Beschluss die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 23.12.2015 in den Registerordner abgelehnt.
1.a. Das Registergericht darf prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und darf bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern. Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die Prüfung, ob Veränderungen in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind und ob die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Geschäftsführer oder dem Notar stammen, der an der Veränderung mitgewirkt hat (vgl. § 40 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 und 2 GmbHG; BGH, DStR 2015, 1121, Rn. 7 mwN).
18. Die Angaben der Gesellschafter einer GbR, die wiederum Gesellschafter in einer GmbH ist, gehören nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste.
19. Gleichwohl ist hier aber die Prüfungskompetenz des Registergerichts gegeben. Wenn entgegen dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG über die gesetzlich vorgesehenen Angaben in die Gesellschafterliste hinausgehende Informationen aufgenommen werden sollen, setzt das mindestens voraus, dass ein erhebliches praktisches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht (vergleiche BGH, a.a.O., Rn. 12). So liegt der Fall hier. Das erhebliche praktische Bedürfnis folgt hier insbesondere aus einem Interesse des Rechtsverkehrs.
b. Die Frage, ob eine GmbH-beteiligte GbR - hier die unter Nr. 18, 19, 20, 21.3, 22 und 23 der Gesellschafterliste genannte "Vorm F" Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts" - mitsamt ihren Gesellschaftern gem. § 40 GmbHG in der Gesellschafterliste einzutragen ist, ist (soweit ersichtlich) noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (so u.a. bereits Scheuch, GmbHR 2014, 568 f.) und wird in der Literatur streitig diskutiert.
aa) Überwiegend wird die Auffassung vertreten, zur Erreichung höchstmöglicher Transparenz des Gesellschafterbestandes sowie zum erleichterten Nachweis der Vertretung der Außen-GbR im Registerverfahren sei - vor allem in analoger Anwendung von § 162 Abs. 1 S. 2 HGB - nicht nur die GbR selbst, sondern seien auch deren Gesellschafter aufzunehmen (vgl. - mwN - Scheuch, GmbHR 2014, 568 ff.; Scholz/Seibt, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 11. Auflage 2014, § 40, Rn. 17; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Auflage 2012, § 40, Rn. 6d und § 8, Rn. 4; Henssler/Strohn/Schäfer und Oetker, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2014, § 8 GmbHG, Rn. 5 und § 40 GmbHG, Rn. 5; Bayer, GmbHR 2012, 1, 2 f.; Mayer, MittBayNot 2014, 24, 31 f.; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Auflage 2013, Rn. 1101; Baumbach...