Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendstrafe. schädliche Neigungen. nachträgliche Bildung einer Einheitsjugendstrafe. erforderliche Feststellungen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG ist es erforderlich, dass sich die Sachverhaltsdarstellung auch auf das einbezogene Urteil erstreckt, da nur so die Sanktionsbegründung nachvollziehbar ist. Erforderlich ist daher, dass die früheren Taten, die Gegenstand der einbezogenen Verurteilung sind, kurz dargestellt und auch die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich dieser Taten kurz mitgeteilt werden. Darüber hinaus bedarf es einer neuen, selbstständigen, von der früheren Beurteilung unabhängigen, einheitlichen Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten; auch die früher abgeurteilten Taten sind deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen.
Normenkette
JGG § 54; StPO § 267; JGG § 31
Verfahrensgang
AG Lünen (Aktenzeichen 21 Ls -132 Js 1981/12- 23/13) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Lünen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Sachbeschädigung, des zweifachen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie des Diebstahls schuldig ist (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, 242 Abs. 1, 303, 303c, 53 StGB, 1,105 ff JGG).
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Lünen vom 19.11.2013 wegen Sachbeschädigung, zweifachen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Diebstahls im besonders schwerem Fall schuldig gesprochen worden. Unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Lünen vom 26.06.2012 (17 Ds 133 Js 2204/11 - 24/12) wurde gegen ihn eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Nach den Urteilsfeststellungen, die das Amtsgericht zur Sache getroffen hat, randalierte der Angeklagte am 26.06.2011 gemeinsam mit einem bislang nicht ermittelten Mittäter im Bereich der Rechtsanwaltskanzlei F2 und Kollegen in M. In diesem Zusammenhang schob er die Rollladen eines Fensters zu den Räumlichkeiten der Kanzlei hoch und schlug sodann die Scheibe ein.
Am 29.12.2012 wurden anlässlich einer Polizeikontrolle auf dem Schulhof des G-v.-T-Gymnasiums in M bei dem Angeklagten 22,6 g und bei einer weiteren Polizeikontrolle am 9.06.2013 auf der Kreuzung L-Straße in M bei dem Angeklagten 13,3 g Marihuana, verpackt in 16 Folienbeuteln, vorgefunden.
In der Zeit vom 18.10. bis zum 19.10.2012 hebelte der Angeklagte die Eingangstür zur physiotherapeutischen Praxis im Haus N-Straße in M auf und entwendete anschließend nach Aufbrechen eines Schreibtischcontainers aus diesem eine Geldkassette mit ca. 40 EUR.
Nach den weiteren Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 02.04.2009 wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit der Erregung öffentlichen Ergebnisses (gemeint ist offensichtlich: Ärgernisses) zu einem Freizeit-Jugendarrest sowie zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Außerdem wurden eine Verwarnung sowie eine weitere richterlichen Weisung erteilt.
Durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 25.05.2009 wurde in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.
An 08.04.2010 wurde gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Lünen wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Lünen vom 02.04.2009 nebst der Erteilung einer Verwarnung ein vierwöchiger Jugendarrest verhängt.
Durch Urteil des Amtsgerichts zum 10.01.2011 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verwarnt. Außerdem wurde er zur Erbringung von Arbeitsleistungen sowie zu einem zweiwöchigen Jugendarrest verurteilt.
Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Lünen am 26.06.2012 wegen Beleidigung, Bedrohung sowie wegen Sachbeschädigung neben der Erteilung einer Verwarnung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Nachdem der Angeklagte trotz mehrfacher Anmahnungen die Arbeitsleistungen nicht erbracht hatte, verbüßte er wegen Zuwiderhandlung gegen diese Auflagen einen zweiwöchigen Arrest. Auch in der Folgezeit ist der Angeklagte der Arbeitsweisung nicht vollständig nachgekommen, so dass das Urteil vom 26.06.2012 zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht vollständig vollstreckt worden war.
Das Amtsgericht hat...