Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 15/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.6.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert;
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.545,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.2019 zu zahlen;
die weitergehende Klage bleibt abgewiesen;
die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %; die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger, seit 2017 selbstständig als Auto- bzw. Autoteile-Händler, war Eigentümer eines Pkw X (FIN ..., Erstzulassung 1999). Wegen eines Kreditbedarfs wandte er sich an die Beklagte bzw. deren Geschäftsstelle in E. Er schloss (dort) mit der Beklagten einen von dieser vorformulierten Kaufvertrag zum Preis von 5.000,00 EUR. Darin heißt es in § 6:
a. Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurückzumieten. ... Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.
b. Der Verkäufer wurde zudem auf § 34 Absatz 4 Gewerbeordnung hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich noch mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufen könne.
Zugleich schloss der Kläger einen ebenfalls von der Beklagten vorformulierten Mietvertrag für die Zeit vom 2.1. bis zum 2.7.2018. Darin war die erste Miete (für die Zeit vom 2.1. - 2.2.2018) mit 594,00 EUR (einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von 99,00 EUR) angegeben, die weiteren monatlichen Mieten waren mit je 495,00 EUR beziffert. Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 6 Beendigung des Mietvertrages
a) Der Mietvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Mietzeit.
b) Kommt der Mieter mit einer Mietzahlung mehr als fünf Tage in Verzug, ist die Vermieterin zur sofortigen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. ...
c) Der Mieter ist in allen Fällen der Vertragsbeendigung verpflichtet, das Fahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugschlüssel sofort binnen einer Frist von 24 Stunden an die Vermieterin zurückzugeben.
...
§ 13 Verwertung des Fahrzeuges nach Beendigung des Mietvertrages
a) Die Mietparteien vereinbaren, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages verwertet werden soll.
b) Die Mietparteien vereinbaren, dass die Vermieterin das Fahrzeug durch öffentliche Versteigerung eines gem. § 34b GewO staatlich zugelassenen und vereidigten Auktionators verwerten wird.
c) Der Versteigerungstermin wird dem Mieter 7 Tage zuvor durch E-Mail mitgeteilt werden.
...
e) Der Mieter kann bei der Versteigerung mitbieten, § 1239 BGB.
f) Das Fahrzeug wird zum Aufrufpreis aufgerufen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
1. Ankaufspreis ...
2. ausstehende Mieten ...
3. Rückführungskosten ...
4. Kosten des Auktionators ... Werbungskosten
...
Der Kläger erhielt 5.000,00 EUR ausgezahlt. Der Mietvertrag wurde einvernehmlich bis zum 1.4.2019 verlängert. Der Kläger zahlte die Miete für Oktober 2018 nicht, worauf die Beklagte mit Erklärung vom 12.10.2018 die Kündigung aussprach und ihn aufforderte, das Fahrzeug bis zum 19.10.2018 an sie zu übergeben. Der Kläger überließ ihr am 17.10.2018 das Fahrzeug. Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 23.10.2018 mit, das Fahrzeug am 1.11.2018 in C zu versteigern; sie ließ es am 25.11.2018 in C in eine öffentliche Versteigerung stellen, über deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Ergebnis die Parteien streiten.
Der Kläger hat behauptet, mit der Beklagten vereinbart zu haben, er könne das Fahrzeug auslösen, sobald er den "Darlehensbetrag" zurückzahle; damit sollten dann auch die monatlichen Zahlungsverpflichtungen enden.
Er hat die Auffassung vertreten, der Kaufvertrag verstoße wegen der Zusage des Rückkaufs gegen § 34d GewO; die Rechtswidrigkeit des Geschäftsmodells habe auch bereits der Bundesgerichtshof (I ZR 179/07) festgestellt.
Die Beklagte habe das Fahrzeug auch nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen öffentliche Versteigerung verwertet, vielmehr seien dort - planmäßig - nur bestimmte Interessenten aufgetreten, um einen günstigen Zuschlag zu erhalten. Zu diesem Interessentenkreis habe auch die Fa. G gehört, die das Fahrzeug ersteigert und es sodann im Internet zum Preis von 16.900,00 EUR angeboten habe.
Der Kläger hat nach Rücknahme der weitergehenden Klage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.445,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die Höhe der Klageforderung sei schon nicht nachzu...