Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 21.10.2010; Aktenzeichen I-14 O 141/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Oktober 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors heißt:
“ , wie geschehen in der Internetwerbung vom 24.06.2010 gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift.„
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 25.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien handeln mit Internet mit Spielgeräten.
Die Beklagte bewarb am 24. Juni 2010 ein von ihr auf der Internetplattform X unter der Artikelnummer ######### angebotenes Trampolin C4 wie folgt (Bl.32):
"Garantiefristen:
Trampolinrand: 5 Jahre
Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre
Bei der Garantie handelt es sich um eine Garantie des Herstellers
C5 Toys.
Die Garantiebedingungen finden Sie am Ende der Artikelbeschreibung."
Am Ende der Artikelbeschreibung fanden sich folgende Informationen (Bl.36):
"C5 Toys Garantie Bedingungen im Detail für das jeweilige Produkt:
C4
C4 ist mit einem breiten Schutzrand ausgestattet, der die Federn
vollständig bedeckt. Das Sprungtuch besteht aus Bisonyl und bietet die
Gewähr für jahrelangen Spielspaß. Die Federn sind mittels Dreiecksösen am
Sprungtuch befestigt und nicht weniger als 8-mal gesteppt.
Der Rahmen wurde sowohl an der Innen- als auch an der Außenseite
galvanisiert und ist daher rostbeständig. Dadurch hat das Trampolin eine
lange Lebensdauer.
Garantiefristen:
Trampolinrahmen: 5 Jahre; Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre."
Abschließend wurde folgender Hinweis gegeben:
"Bei den angegebenen Garantien handelt es sich um die
Herstellergarantie der Firma E GmbH,
T-Straße, ##### L."
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2010 wegen der Werbung mit der Garantie ohne die vollständigen Angaben zu deren Bedingungen ebenso ab wie wegen widersprüchlicher Angaben zur Lieferzeit eines Treppenturms. Die Klägerin schlug eine Einigung der Parteien im Hinblick auf die Verrechnung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten mit den Kosten einer voraufgegangenen Abmahnung der Klägerin durch die Beklagte vor. Darauf ging die Beklagte nicht ein.
Mit der Klage hat die Klägerin die entsprechenden Unterlassungsansprüche ihrerseits gerichtlich geltend gemacht, nachdem die Beklagte zuvor eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Berlin erhoben hatte.
Die Klägerin hat gemeint, dass die Beklagte entgegen § 477 BGB, der auch in einem solchen Fall des Angebots eines Produktes mit einer Herstellergarantie gelte, keine Angaben zu den Garantiebedingungen im Einzelnen gemacht habe. Sie habe außerdem auch nicht darauf hingewiesen, dass es unabhängig von der Herstellergarantie bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten verbleibe, die ihr gegenüber bestünden. Der Verstoß gegen § 477 BGB stelle auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Außerdem sei in der fehlenden Angabe der Bedingungen der Garantie eine Irreführung durch Unterlassen zu sehen.
Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote zum Abschluss von Verbrauchsgüterkäufen über Produkte aus dem Sortiment Spielzeug und Spielgeräte zu offerieren und/oder Letztverbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und hierbei mit Garantien zu werben, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und/oder über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat zunächst gerügt, dass die Abmahnung als Retourkutsche rechtsmissbräuchlich und nur zu dem Zweck ausgesprochen worden sei, um einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren. Das ergebe sich insbesondere aus dem Angebot der Klägerin, die Kosten der wechselseitigen Abmahnungen zu verrechnen. Die Beklagte hat auch den Unterlassungsantrag im Hinblick auf die Werbung mit der Garantie für zu weit gehalten, weil sich die konkrete Verletzungshandlung nur auf ein Trampolin und somit ein Spielgerät, nicht aber auf Spielzeuge bezogen habe. Im Hinblick auf das angebotene Trampolin sei die angesprochene Garantie ausdrücklich und klar als Herstellergarantie deklariert worden. Diese Herstellergarantie sei nicht Bestandteil ihres Verkaufsangebotes gewesen. Die Werbung sei auch nicht irreführend. Vorsorglich weist die Beklagte darauf hin, dass selbst bei einem Verstoß die Bagatelleschwelle nicht überschritten word...