Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 O 77/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw T (..) TDI 2.0, der - vermeintlich - vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger verfolgt seine vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge im Berufungsverfahren weiter.

Der Kläger erwarb am 22.08.2017 von dem T Zentrum A D GmbH den streitgegenständlichen Pkw der Marke T (..) TDI 2.0 l EU6, FIN: FIN01, Erstzulassung: 00.10.2016, als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 33.960,00 EUR brutto mit einem Kilometerstand von 26.673 km. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufs wird auf die Rechnung vom 22.08.2017 (Anlage K 1) verwiesen. Zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs nahm der Kläger neben der Inzahlunggabe seines Altfahrzeugs gegen eine vom Hersteller zu leistende Umweltprämie von 7.500,00 EUR bei der T Bank, Zweigniederlassung der X Bank GmbH, zur Vertragsnummer darlehennummer01 ein Darlehen über 26.460,00 EUR netto bzw. 27.742,18 EUR brutto auf. Danach war der Kläger zum Ausgleich von Zinsen und Tilgung verpflichtet. Seit dem 12.10.2017 waren 36 Raten i.H.v. monatlich 312,00 EUR zu zahlen sowie eine Schlussrate zum 12.09.2020 i.H.v. 16.510,18 EUR zu entrichten. Der Zinsaufwand für das Darlehen beläuft sich in Summe auf 1.282,18 EUR.

Das Fahrzeug verfügt unstreitig über einen Motor der Baureihe EA 288. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs, die X AG diejenige des darin verbauten Dieselmotors. Bei diesem handelt es sich um das Nachfolgemodell des - ebenfalls von der X AG hergestellten - Dieselmotors mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189, der von dem sog. X-Diesel-Abgasskandal betroffen ist. Der Motor des Pkw des Klägers verfügt unstreitig über eine Motorsteuerungssoftware, die als "Thermofenster" bezeichnet wird, wobei das Fahrzeug bisher nicht von einer Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen gewesen ist.

Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2019 (Anlage K 9) ließ der Kläger die X AG auffordern, bis zum 22.01.2019 den Kaufpreis für das Fahrzeug in Höhe von 26.460,00 EUR zzgl. Kreditkosten in Höhe 1.282,18 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen in Form von gefahrenen Kilometern im Zeitpunkt der Rückgabe bezogen auf eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 350.000 km zu erstatten. Das Fahrzeug wurde zur Abholung angeboten und darauf hingewiesen, dass bei Nichtabholung des Fahrzeuges Annahmeverzug eintrete. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde angekündigt, dass dem Kläger zur Klageerhebung geraten werde.

In dem vorliegenden Rechtsstreit, anhängig seit dem 22.02.2019 und rechtshängig seit dem 25.03.2019, hat der Kläger Schadensersatz i.H.v. 35.242,18 EUR abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs nebst Delikts- und gesetzlichen Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass das Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfüge. Insbesondere sei das von der Beklagten in der Motorsteuerungssoftware hinterlegte sog. Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung, ebenso die AdBlue-Dosierstrategie des SCR-Katalysators. Darüber hinaus erkenne das Fahrzeug die Fixierung von Vorderrädern im Prüfstand und schalte in der Folge "nur für die Prüfstandanordnung in den gesetzlich vorgeschriebenen sauberen Modus, während auf der Straße die Abgasreinigungssysteme weitestgehend ausgeschaltet bleiben" (Lenkwinkelerkennung). Zudem besitze das Fahrzeug einen Temperatursensor. Dieser messe "die Temperatur und erkennt, wenn die Umgebungstemperatur über einen der Prüfstandanordnung vorausgehenden Zeitraum konstant 20 Grad Celsius beträgt" (Temperaturerkennung). Auch erfasse das streitgegenständliche Fahrzeug die Dauer der Messung und wechsele nur "für diesen Zeitraum in einen Fahrmodus, der den gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerten gerecht wird" (Zeiterfassung). Schließlich verfüge es über ein unzulässiges OBD-System.

Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.242,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 23.08.2017 bis zum 22.01.2019 und seither 5 Prozentpu...

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