Normenkette
AHB § 10; VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 693 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 01.07.1999; Aktenzeichen 2 O 128/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.7.1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz bezüglich des Brandschadens vom 25.4.1996 zu leisten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 Euro abzuwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des …, den sie aus Anlass eines Brandschadens vom 25.4.1996 am versicherten Gebäude entschädigt hat.
Die Beklagte ist Privathaftpflichtversicherer der …, die als Mieterin im versicherten Gebäude den Brand fahrlässig verursacht haben soll.
Aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) strengte die Klägerin gegen … beim LG Dortmund (12 O 245/97) einen Haftpflichtprozess an, in dem sie in den ersten beiden Rechtszügen obsiegte. Durch Berufungsurteil des OLG Hamm (7 U 4/98) vom 22.9.1998 wurde … verurteilt, an die Klägerin 100.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.11.1996 zu zahlen. Aufgrund der vorläufig vollstreckbaren Titel des LG Dortmund und OLG Hamm betrieb die Klägerin die Zwangsvollstreckung gegen …, indem sie deren Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz wegen des Vorfalls vom 25.4.1996 pfänden und sich überweisen ließ (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Castrop-Rauxel vom 5.11.1998, zugestellt an die Beklagte am 26.11.1998).
Im vorliegenden Deckungsrechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten erstinstanzlich die Zahlung von 100.000 DM nebst 5,75 % Zinsen seit Rechtshängigkeit begehrt.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie hat die Verjährungseinrede erhoben und sich überdies auf Leistungsfreiheit nach § 10 AHB berufen, weil sie ihrer VN mit Ablehnungsschreiben vom 11.10.1996 (Bl. 47 f. d.A.) eine Klagefrist von 6 Monaten gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist.
Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird (Bl. 82 ff. d.A.), hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen Fristversäumnis nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Klagebegehren, das nunmehr auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes gerichtet ist, weiterverfolgt. Sie hält mit näherer Begründung die Klagefristsetzung durch die Beklagte für unwirksam.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich ergänzend erneut auf Verjährung.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Laufe des vorliegenden – zwischenzeitlich nicht betriebenen – Deckungsrechtsstreits ist das im Haftpflichtprozess ergangene Berufungsurteil vom BGH (VersR 2001, 856) aufgehoben und die Sache an den erkennenden Senat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden (20 U 58/01 OLG Hamm).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus der von ihrer VN genommenen Haftpflichtversicherung verpflichtet.
1. Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch.
Aufgrund des auf Aufklärungsobliegenheitsverletzung gestützten Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 11.10.1996 (Bl. 47 f. d.A.) endete die zweijährige Verjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 VVG) zwar mit Ablauf des 31.12.1998. Die Klägerin hat jedoch die Verjährung rechtzeitig durch Mahnbescheidsantrag – Eingang beim AG Hagen am 30.12.1998 – gem. § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen. Die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte am 5.2.1999 ist „demnächst” i.S.d. § 693 Abs. 2 ZPO und damit fristwahrend erfolgt.
Allerdings hat die Klägerin die Zustellung dadurch verzögert, dass ihre Prozessbevollmächtigten bei Beantragung des Mahnbescheids zunächst eine unzutreffende Anschrift der Beklagten angegeben haben. Deshalb konnte der am 11.1.1999 erlassene Mahnbescheid beim Zustellversuch vom 14.1.1999 unter der Anschrift „…” nicht zugestellt werden.
Die dadurch verursachte Verzögerung der Zustellung ist aber, soweit sie der Klägerin zuzurechnen ist (vgl. BGH v. 20.4.2000 – VII ZR 116/99, MDR 2000, 897, VersR 2001, 1536), nicht schädlich. Auf die bei ihnen am 22.1.1999 eingegangene gerichtliche Nachricht von der Unzustellbarkeit des Mahnbescheids haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unverzüglich reagiert, so dass ihr Antrag auf Neuzustellung des Ma...