Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 41 O 5/09)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 11. Februar 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1) sind Zahnärzte, die überregional tätig sind. Die Antragsgegnerin zu 2) betreibt eine Zahnklinik in F, in welcher der Antragsgegner zu 1) als Zahnarzt tätig ist.

Die Antragsgegner werben in überregionalen Tageszeitungen bundesweit. Auf der vorgelegten Internetseite der Antragsgegnerin (*Internetadresse*) findet sich dabei für den Fall, dass die Behandlung eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich macht, eine Empfehlung für die örtlichen Hotels "C1" und "T", die danach nur 5 Minuten von der Zahnklinik entfernt sind.

Außerdem findet sich eine Werbung der Antragsgegner auf dem Internetportal E1, welches von der Firma E und U GmbH betrieben wird. Bei dieser Firma handelt es sich um eine Dentalhandelsgesellschaft, deren Geschäftsführer und Gesellschafter zugleich an einer Firma J GmbH beteiligt sind. Geschäftsgegenstand der J GmbH ist die Erbringung von Leistungen im Gesundheitswesen. Die Firma erfüllt die Voraussetzungen des § 73 b SGB V, d. h. sie ist berechtigt, Versorgungsverträge i.S.v. § 73 c SGB V über ambulante ärztliche Versorgung mit Krankenkassen zu schließen. Dementsprechend hat die Firma J GmbH mit verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen, überwiegend Betriebskrankenkassen, Verträge zur Erbringung von Zahnersatzleistungen und Individualprophylaxe geschlossen. Wegen des Inhalts dieser Verträge wird auf den Vertrag zwischen der C AG mit der J GmbH vom 06.08.2008 (Anl K 17) Bezug genommen.

In Ausführung der mit den Betriebskrankenkassen geschlossenen Verträge hat die Firma J GmbH wiederum Verträge mit der E und U GmbH und verschiedenen Zahnärzten, so auch dem Antragsgegner zu 1) sowie der Antragsgegnerin zu 2) geschlossen. Wegen des Inhalts dieser Verträge wird auf den vorgelegten "Vertrag zur Erbringung von Zahnersatzleistungen und Leistungen der Individualprophylaxe" (Anl. K 18) verwiesen.

In § 4 I dieses Vertrages heißt es insbesondere:

"1.

Mit der Erbringung/Beschaffung der zahntechnischen Leistungen innerhalb dieses Vertrages wird der Zahnarzt ausschließlich die von der J GmbH genannten zahntechnischen Labore oder Dentalhandelsgesellschaften beauftragen. Bis auf weiteres ist ausschließlich die E und U GmbH (...) zu beauftragen. Es besteht gegenseitiges Einvernehmen, dass außerhalb dieses Vertrages der Zahnarzt bei allen kostenreduzierten Laborleistungen (ausländischer Zahnersatz) ausschließlich die von der J GmbH genannten zahntechnischen Labore oder Dentalhandelsgesellschaften beauftragt. Bis auf weiteres ist ausschließlich die E und U GmbH (...) zu beauftragen.

2.

Mit der Teilnahmeerklärung hat der Versicherte sich verpflichtet, sämtliche zahntechnischen Leistungen über die von der J GmbH genannten zahntechnischen Leistungen über die von der J GmbH genannten zahntechnischen Labore und Dentalhandelsgesellschaft erbringen bzw. beschaffen zu lassen. Wünscht der Patient dennoch die Beauftragung eines anderen Labors oder einer anderen Dentalhandelsgesellschaft, so darf der Zahnarzt keine Behandlung im Rahmen dieses Vertrages vornehmen (...)."

Der Patient erklärt mit seiner diesbezüglichen Teilnahmeerklärung (Anl. 19) seine Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Versorgung für mindestens ein Jahr.

Die Leistungen der E werden auf der Internetseite E1 (*Internetadresse*) umworben, wo im Rahmen einer Zahnarztsuche die angeschlossenen Zahnärzte im Einzelnen vorgestellt werden. Auf die der Antragsschrift beigefügten Internetausdrucke (BI. 16 ff.) wird verwiesen. Die Beteiligung an der E1 Kooperation erfolgt für den Zahnarzt jedenfalls in Form der Zahlung entsprechender Verwaltungskosten - s. "Lastschrifteinzugsverfahren - zur E1 Kooperation erforderlich" (Anl. 23) - entgeltlich.

Unter dem 05.01.2009 stellte der Antragsteller fest, dass die Antragsgegner umfassend im Internet für ihr Leistungsangebot werben bzw. werben lassen. Der Antragsteller hat die Werbung in zahlreichen Punkten für unzulässig gehalten, und zwar, soweit dies nunmehr für die Berufung des Antragstellers noch relevant ist, in folgenden Punkten:

Der Antragsteller hat gemeint, durch die Hotelempfehlungen auf der Internetseite *Internetadresse* verstießen die Antragsgegner gegen § 15 II der BO NW, wonach es dem Zahnarzt untersagt sei, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

Der Antragsgegner zu 1) verstoße sodann gegen das Gebot, den zahnärztlichen Beruf persönlich, eigenverantwortlich und fachlich weisungsunabhängig in Diagnose und Therapie auszuüben, weil er sich dazu verpflichtet habe, mit der Erbringung und/oder Beschaffung zahnärztlicher Leistungen ausschließlich ein bestimmtes Dentallabor zu beauftragen, und...

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