Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 30.07.2009; Aktenzeichen 18 O 329/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.07.2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der früher Notar in Essen war und nunmehr als Rechtsanwalt in T tätig ist, auf Schadensersatz aus notarieller Amtspflichtverletzung in Anspruch. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Die J mbH aus L (Im Folgenden: J) bot ab 1994 die Beteiligung an einer Liegenschaft als Steuersparmodell an.

Auf dem unbebauten Grundstück B-Straße in X (AG X, Grundbuch von F, Grundstück G1), welches die J durch notariellen Kaufvertrag vom 25.05.1994 zur UR-Nr. des Beklagten #####/####4von der F GmbH (im Weiteren: F GmbH) gekauft hatte, sollte ein Appartementhaus mit insgesamt 22 Eigentumswohnungen errichtet werden, und zwar von einer noch zu bildenden Bauherrengemeinschaft, die aus den Anlegern bestehen sollte.

Die Anleger, die sich als Investoren beteiligten, sollten einen Miteigentumsanteil am Grundstück erwerben, Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke der Errichtung des Appartementhauses werden und nach Errichtung und Aufteilung nach Wohnungseigentumsgesetz Sondereigentum an den einzelnen Appartements erhalten.

Die Anlage konnte zu 90 % fremdfinanziert werden. Die dazu erforderlichen Darlehensverträge vermittelte die I mbH aus L den Anlegern mit der D-Bank AG E. Die E Aktiengesellschaft aus L vermarktete das Anlagemodell und die P2 GmbH aus L gab eine Mietgarantie ab.

Das Projekt war als sog. Sessel-Geschäft konzipiert, das heißt die Anleger sollten sich außer ihrer Investition um nichts kümmern müssen. Daher wurde zur Vorbereitung und Durchführung des Grundstückserwerbs, der Bebauung sowie der Vermietung ein Treuhänder eingeschaltet, die S mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft aus L (im Folgenden: S). Die Anleger bevollmächtigten jeweils die S vollumfänglich.

Sämtliche eingeschaltete Gesellschaften - mit Ausnahme der D-Bank - gehörten der sog. P3-Gruppe an.

Der Beklagte beurkundete am 01.06.1994 eine "Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrages" zu seiner UR-Nr.: #####/####(Anlage 6 zur Klageschrift), die das Angebot zum Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den jeweiligen Anlegern als Anbietenden und dem Treuhänder (S) einschließlich der Vollmachten darstellte und dem eine Angebotsübersicht bzgl. der zu erwerbenden Wohnungen (Anlage I), ein Muster des Gesellschaftsvertrages der Bauherrengemeinschaft (Anlage II) sowie eine Baubeschreibung, Pläne und Ansichten (Anlage III) beigefügt waren. Zudem waren unter Ziff. II. der Stammurkunde der Auftragsinhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages sowie der Inhalt der von der S namens der Anleger abzuschließenden Verträge - insbesondere eines Kaufvertrages mit der J über einen Miteigentumsanteil sowie eines Gesellschaftsvertrages der Bauherrengesellschaft - konkret aufgeführt.

Unter Ziff. II. 1. a) der Stammurkunde war insbesondere als Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages vorgesehen, dass der vom jeweiligen (vertretenen) Anleger zu entrichtende Kaufpreis an die J erst dann fällig sein sollte, wenn zugunsten des Anlegers die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und die Freistellung des Grundstücks von nicht übernommenen Lasten sichergestellt waren und evtl. erforderliche Genehmigungen vorlagen. Zudem sollte der Kaufvertrag einen Ausschluss der "Sachmängelgewährleistung hinsichtlich des Grundbesitzes" beinhalten. Ferner war ein Rücktrittsrecht für beide Parteien für den Fall vorgesehen, dass die Baugenehmigung nicht bis zum 01.10.1994 erteilt wäre. Darüber hinaus musste der Verkäufer (J) dafür einstehen, dass für jedes Appartement ein Bauherr vorhanden bzw. rechtzeitig vor Baubeginn gefunden wurde.

Diese Stammurkunde übersandte der Beklagte entweder nach Weisung der S an - ihm persönlich unbekannte - Vertriebsfirmen oder ausschließlich an die E.

Wollte sich ein Anleger an dem Modell beteiligen, so ließ er sein derart vorbereitetes Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages bei einem Notar seines Vertrauens beurkunden, worauf der Beklagte die Annahme des Angebots durch die S beurkundete. Entsprechend ließ der Kläger sein Angebot unter dem 29.06.1995 vor dem mittlerweile verstorbenen Notar P in S zu dessen UR-Nr.: ######5 (enthalten in Anlage 6 zur Klageschrift) beurkunden. In der Angebotsurkunde wurde auf die Stammurkunde Bezug genommen, zudem war ausgeführt, dass die Stammurkunde bei der Beurkundung des Angebots vorgelegen habe (Ziff. 3.). Ferner war formularmäßig die - im Falle...

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