Leitsatz (amtlich)

Ist eine gegen sämtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier: GbR) gerichtete Klage, mit der ein Anspruch aus einem namens der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäft geltend gemacht worden ist, rechtskräftig abgewiesen worden, so ist eine erneute, auf den identischen Sachverhalt gestützte Klage mit demselben Begehren gegen die Gesellschaft als solche wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.

 

Normenkette

ZPO § 322

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen 2 O 692/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2011; Aktenzeichen II ZR 249/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.2.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Familien-GbR Schadensersatz, weil diese eine ihr bindend zum Kauf angebotene Grundfläche aus dem landwirtschaftlichen Besitz der Familie in X. nachfolgend anderweitig verkauft hat. Dadurch sei ihr, der Klägerin, ein Weiterveräußerungsgewinn aufgrund eines ebenfalls bereits bindenden Kaufangebotes eines Dritten entgangen.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, ihr notarielles Verkaufsangebot sei bereits wieder erloschen gewesen, als die Klägerin es angenommen habe. Die Planüberlegungen der Stadt X hätten sich verändert gehabt; die fraglichen Flächen hätten danach entgegen der ursprünglichen Erwartung nicht mehr Bauland werden sollen. Deshalb habe die Klägerin in der Folgezeit eine gleich große andere Fläche in dem fraglichen Plangebiet von ihr gekauft, worin eine konkludente Ablehnung des hier streitigen ersten Angebotes gelegen habe. Im Übrigen sei aber auch das Gesamtprojekt letztlich gescheitert, weil die Stadt X nur noch mit von ihr selbst beauftragten Vorhabenträgern und nicht mehr mit anderen privaten Investoren habe zusammenarbeiten wollen. Dadurch sei die Geschäftsgrundlage sämtlicher beabsichtigter Verträge entfallen; sie, die Beklagte, habe sich aus diesem Grunde auch inzwischen aufgelöst.

Bereits im Jahre 2006 hatte die Klägerin aufgrund des geschilderten Sachverhalts eine Schadensersatzklage gegen die vier Gesellschafter der Beklagten erhoben, die zunächst vor dem LG Bochum erfolgreich war, in der Berufungsinstanz jedoch durch den 19. Zivilsenat des hiesigen OLG abgewiesen wurde. Die Abweisung ist durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 3.4.2008 rechtskräftig geworden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die jetzige, erneut auf 221.753,62 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Das der Klägerin unterbreitete Kaufangebot sei schon wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam gewesen. Insoweit sei dem Urteil des 19. Senats im Vorprozess zu folgen, das ausgeführt habe, dass die verkaufte Fläche anhand der dem notariellen Angebot anliegenden Zeichnung in der Natur nicht zu konkretisieren sei. Das gesamte Grundstück sei Ackerfläche gewesen; die in der Planzeichnung eingetragenen Straßen seien lediglich Planungen gewesen. Auch Maßangaben, die eine genaue Lokalisierung der Verkaufsfläche ermöglicht hätten, seien in dem Plan nicht vorhanden gewesen. Erst recht nach den inzwischen erfolgten Umplanungen, die zu ganz anderen Grenzziehungen geführt hätten, sei in keiner Weise mehr erkennbar, welche konkrete Fläche habe verkauft werden sollen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Feststellungen und Erwägungen des LG wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Das LG habe die Rechtsauffassung des 19. Senats ohne eigene Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage übernommen. Das verwundere umso mehr, als von einer mangelnden Bestimmtheit des Grundstücks in der mündlichen Verhandlung keine Rede gewesen sei. Ersichtlich habe das LG von den Urteilsgründen des 19. Senats erst durch die nachträgliche Beiziehung der Akte Kenntnis erlangt. Bei eigener Beschäftigung mit der Sach- und Rechtslage hätte das LG zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Grundstück doch hinreichend bestimmt gewesen sei, wie die Klägerin im Folgenden u.a. unter Berufung auf die Stellungnahme eines Vermessungsingenieurs näher ausführt. Dass sie das Kaufangebot angenommen habe, sei unstreitig, und ihr eigener Abkäufer habe ihr in notariell beurkundeter Form einen bestimmten höheren Preis angeboten gehabt. Dennoch habe die Beklagte die Gesamtfläche aus reiner Profitgier an die städtische Entwicklungsgesellschaft verkauft zu einem Preis, den diese ohne die ihr, der Klägerin, versprochene Teilfläche nicht zu zahlen bereit gewesen wäre.

Die ...

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