Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 07.11.2022; Aktenzeichen 2 O 276/22) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn (Az. 2 O 276/22) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. (ohne Tatbestand gem.§ 540 Abs. 2 ZPOi.V. mit§ 313a Abs. 1 ZPO)
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Klage ist unbegründet.
Im Einzelnen:
1. Der Klageantrag zu 1.) ist - ebenso wie der gestellte Hilfsantrag zu 1.) unbegründet.
a. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB zu. Der Beklagten kann keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zur Last gelegt werden (vgl. folgend aa.). Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ihm durch den Abschluss des Kaufvertrages ein Schaden entstanden ist (vgl. folgend bb.). Im Einzelnen:
aa. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - juris Rn. 15).
Eine vorsätzliche Täuschung des Klägers durch die Beklagte, durch die der Kläger veranlasst wurde, ungewollt den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Auto abzuschließen, welches infolge einer unzulässigen Abschalteinrichtung vom Entzug der Typgenehmigung und damit von einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung bedroht war, kann nicht festgestellt werden.
(1) Der Vortrag des Klägers zu unterschiedlichen AGR/NSK-Strategien auf Prüfstand und Realbetrieb ist unsubstantiiert.
Im Einzelnen:
(a) Ohne Substanz ist die Behauptung des Klägers, dass in dem streitgegenständlichen Motor - einem Motor des Typs EA 288 - vergleichbar mit den Motoren des Typs EA 189 eine sog. Umschaltlogik verbaut gewesen sei. Diese Behauptung hat der Kläger willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt (vgl. hierzu z.B. BGH Urteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 - juris Rn. 22; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 - juris Rn. 8).
Allein die Tatsache, dass es sich bei den Motoren des Typs 288 um die Nachfolger des Motors mit der Typbezeichnung EA 189 handelt, liefert keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Behauptung des Klägers. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Motorentyp EA 189 um den Vorgängermotor zum streitgegenständlichen Motorentyp EA 288 gehandelt hat, kann nicht geschlossen werden, dass auch in dem Nachfolgemodell eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten ist. Zwar baut jede Entwicklung auf Erkenntnissen des Vorgängermodells auf, doch lässt dies - zumindest nicht für sich - den Schluss darauf zu, dass bestimmte (software-)technische Einrichtungen im Nachfolgemodell beibehalten werden. Darüber hinaus unterfällt die hier streitgegenständliche Version des Motors EA 288 der Schadstoffklasse Euro 6 und ist bereits aufgrund der erheblich unterschiedlichen Anforderungen zur Schadstoffklasse Euro 5, nach der Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA 189 zertifiziert wurden, mit diesem Motor nicht per se vergleichbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2021 - 16a U 196/19 -, juris Rn. 54). Die konstruktiven Unterschiede ergeben sich unter anderem daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über einen Stickoxidkatalysator (sog. NSK-Technik) verfügt. Solche Katalysatoren waren in den Motoren des Typs EA 189 nicht verbaut.
Allein das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in anderen Motortypen lässt nicht den Schluss darauf zu, dass auch in weiteren Motortypen unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden sind (vgl. Senat, Urteil vom 22.03.2021 - Az 22 U 128/20 n.v.; OLG Köln, Urteil vom 12.03.2020 - Az. 3 U 55/19 - juris).
(b) Zwar räumt die Beklagte selbst ein, dass in dem Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung verbaut war.
Allerdings fehlt es konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Fahrkurvenerkennung zu - grenzwertkausalen - Emissionsauswirkungen auf dem Prüfstand geführt hätte. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten ist der Kl...