Leitsatz (amtlich)

Die Auslegung eines sog. Altvertrages kann im Einzelfall ergeben, dass nach Pachtende auch eine Übertragung der dem Pächter im Zuge der GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den Verpächter nicht vereinbart ist und deshalb nicht verlangt werden kann.

 

Normenkette

BGB § 596

 

Verfahrensgang

AG Steinfurt (Urteil vom 06.12.2012; Aktenzeichen 14 Lw 12/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Steinfurt vom 6.12.2012 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 95 % und der Beklagte 5 %.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Übertragung von Zahlungsansprüchen nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, während der Beklagte mit seiner Widerklage Schadensersatz für Vermessungskosten begehrt.

Mit Vertrag vom 20.9.1993 verpachteten die Eheleute M, die Eltern der Klägerin, an den Landwirt U, den Vater des Beklagten, die in § 1 näher bezeichneten landwirtschaftlichen Nutzflächen mit den dazugehörigen Milchquoten. Gemäß § 2 sollte die Pachtzeit am 1.10.1993 beginnen und bis zum 30.9.2002 andauern. § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages lautet wie folgt:

"Die Grundstücke sind zur landw. Nutzung geeignet. Sofern Produktionsquoten auf die Flächen zugeteilt werden, hat der Pächter diese zu erhalten und am Ende der Pachtzeit kostenlos an die Verpächter zurückzugeben."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Vertrag vom 1.3.2002 (Bl. 11 d.A.) verlängerten die Eheleute M und der Beklagte, der den elterlichen Hof zwischenzeitlich übernommen hatte, den Pachtvertrag um weitere 9 Jahre. Nach der GAP-Reform beantragte der Beklagte am 13.4.2005 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, die durch Bescheid der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 12.6.2006 (Bl. 63 ff. d.A.) bewilligt wurde. Danach wurden dem Beklagten Zahlungsansprüche für 110,22 ha Ackerland im Wert von je 720,03 EUR, für 41,38 ha Dauergrünland im Wert von je 557,28 EUR und für die Stilllegung von 9 ha im Wert von je 267,70 EUR zugewiesen. Aufgrund der Bewilligung eines Falls des Betriebsinhabers in Besonderer Lage gem. Art. 19 bis 23 VO (EG) Nr. 795/2004 wurde der BIB um 15.010,38 EUR (nach Abzug von 1 % Nationale Reserve) erhöht, was einer Erhöhung um 99,01 EUR je Zahlungsanspruch entsprach. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12.6.2006 (Bl. 63 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.9.2009 (Bl. 12 d.A.) kündigte die Klägerin, die zwischenzeitlich ebenfalls den Hof ihrer Eltern übernommen hatte, das Pachtverhältnis vorsorglich zum 30.9.2011. Mit Schreiben vom 26.4.2011 (Bl. 13 ff. d.A.) verlangte Antonius Schulte Südhoff, der Onkel der Klägerin, in deren Auftrag die Wiederherstellung des Zustandes wie bei Pachtbeginn im Jahr 1993, u.a. habe der Beklagte die Grenzsteine auf seine Kosten wieder herrichten zu lassen. Hierzu setzte er eine Frist bis 1.6.2011 und drohte für den Fall der Nichterfüllung eine Klage an. Außerdem forderte er den Beklagten zur Rückgabe sowohl der Milchquoten als auch der Acker- und Betriebsprämien auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.4.2011 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.5.2011 (Bl. 16 f. d.A.) meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten und teilten mit, der Verbleib der Grenzsteine werde erforscht, ggf. würden diese bis zum Pachtende ersetzt. Was die Flächenprämie betreffe, so stehe diese allein dem Beklagten zu. Am 30.9.2011 gab der Beklagte die landwirtschaftlichen Flächen an die Klägerin zurück, die diese ab 1.10.2011 anderweitig verpachtete. Mit Schreiben vom 24.10.2011 (Bl. 19 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Vordruck für die Übertragung von Zahlungsansprüchen in der Zentralen InVeKoS-Datenbank auszufüllen. Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2011 (Bl. 20 f. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, bemängelte die Klägerin, dass die Grenzsteine an der Fläche am Hof sowie an der Fläche an der T-Straße nach wie vor fehlten, und verlangte erneut, diese ordnungsgemäß herzurichten. Außerdem verlangte sie unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages nochmals die Übertragung der Zahlungsansprüche. Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.1.2012 (Bl. 35 f. d.A.) setzte die Klägerin dem Beklagten eine letzte Frist zur Wiederherstellung der Grenzsteine bis 15.2.2012. Am 7.3.2012 überprüfte der Vermessungsingenieur V im Auftrag des Beklagten die Grenzsteine. Gemäß seinem Schreiben vom 9.3.2012 (Bl. 37 ff. d.A.) sowie der anliegenden Lagepläne, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, fand er die Grenzsteine jeweils tiefstehend und lagerichtig vor. Durch Kostenbescheide vom 6.2.2012 (Bl. 39 f. d.A...

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