Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 31.10.2006; Aktenzeichen 9 O 162/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.10.2006 verkündete Urteil des LG Essen mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin erhebt Schadensersatzansprüche wegen angeblich mangelhafter Architektenleistungen. Beklagt war zunächst der im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene und von ihr allein beerbte Ehemann der Beklagten, Herr G.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X 77 in H, das mit einem mehrstöckigen Haus aus dem Jahr 1889 bebaut ist. Sie und ihr 1996 verstorbener Ehemann, den sie allein beerbt hat, beauftragten Herrn F 1988 zum Pauschalfestpreis von 80.000 DM mit Architektenleistungen zum Umbau und Ausbau des Objektes in ein Mietshaus. Mit Schreiben vom 15.2.1989 bestätigte der Architekt die Erteilung des Auftrages über die Erbringung "sämtlicher Architektenleistungen"... "nach § 15, Punkte 1-9" (Anlage K 2, separat geheftete Anlagen zur Klageschrift).

Der Umfang der dem Ehemann der Beklagten in Auftrag gegebenen Leistungen sollte sich aus der von ihm erstellten Baubeschreibung vom 6.12.1988 ergeben (Anlage K 3). Danach sollten in dem damals leerstehenden Haus - welches nach Angaben dieser Baubeschreibung zwar erhebliche Missstände aufweise, dessen Bausubstanz aber gesund sei - abgeschlossene Wohnungen entstehen, die Dachkonstruktion sollte repariert und mit Dachgauben versehen, die Fassaden gesäubert und nach Bedarf ausgebessert oder erneuert, ein baufälliger Schuppen abgerissen, das Hofgelände eingeebnet und befestigt und Begrünungszonen, Einstellplätze und ein Kinderspielplatz errichtet werden.

In der Folgezeit wurden umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten an dem Objekt durchgeführt, so dass es im Jahre 1991 bezugsfertig war.

Die Klägerin und ihr Ehemann rügten - z.T. durch den Ehemann der Beklagten - Mängel bei den bauausführenden Unternehmen, weil einige Mieter der Wohnungen Feuchtigkeitsmängel beklagt hatten und es zu einem selbständigen Beweisverfahren gekommen war, in dem der Sachverständige X1 erhebliche Feuchtigkeitsschäden festgestellt und Beseitigungskosten i.H.v. 65.000 DM geschätzt hatte.

Den Ausgang dieses Beweisverfahrens teilte der Ehemann der Klägerin dem Architekten mit Schreiben vom 2.12.1991 mit. Mit Schreiben vom 7.1.1992 wies der Ehemann der Klägerin den Architekten G darauf hin, dass in der Wohnung 1. OG und der Wohnung im EG (noch immer) Feuchtigkeit vorhanden sei und die Mieter dies gerügt hätten. Dieser antwortete mit Schreiben vom 11.1.1992, bei der Feuchtigkeit handele es sich um "Rest-Baufeuchtigkeit" infolge schlechter Belüftung. Falls in den Kellern die Feuchtigkeit beseitigt werden solle, so könnten die Kellerwände außen freigelegt und abgedichtet oder im Injektionsverfahren trockengelegt werden. Seiner Auffassung nach würden diese Maßnahmen aber den finanziellen Rahmen des Bauvorhabens sprengen. Mit Schreiben vom 17.1.1992 erklärte der Ehemann der Klägerin, der als "Rest-Baufeuchtigkeit" bezeichnete Mangel zeige zunehmende Tendenz und forderte den Ehemann der Beklagten als "seinen Architekten" auf, seine Interessen als Auftraggeber zu vertreten und Schäden von ihm abzuwenden. "Vorsorglich" weise er darauf hin, dass er "Forderungen, die aus diesen Mängeln hergeleitet werden" würden, an ihn weiter geben werde.

Mit Schreiben vom 7.7.1992 (Bl. 216 d.A.) teilte der Architekt G dem Ehemann der Klägerin mit, dass ihn die Flut der völlig unnötigen und überflüssigen Schreiben an ihn und an die am Bau beteiligten Handwerker veranlasse, den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Am 8.10.1991 erstellte der Ehemann der Beklagten eine Honorarschlussrechnung über 80.000 DM, die er unter Anrechnung von Abschlagszahlungen über 68.000 DM vor dem LG einklagte. Am 23.4.1993 ersetzte er die Rechnung durch eine neue den Mindestsätzen der HOAI entsprechende Rechnung über Architektenleistungen bzgl. der Leistungsphasen 1 bis 9 i.H.v. 84.180 DM. Durch Urteil vom 1.7.1993 (Az. 18 O 32/93) wies das LG Essen seine Klage auf Zahlung des Resthonorars ab. Die Forderung sei noch nicht fällig, da der Ehemann der Beklagten die Leistungen nach § 15 Leistungsphase 9 HOAI noch nicht erbracht habe. Fällig sei lediglich eine Abschlagsforderung für die Leistungsphasen 1 - 8 i.H.v. 67.207,66 DM, die durch Abschlagszahlungen ausgeglichen sei.

Mit Schreiben vom 20.12.2003 forderte der Ehemann der Klägerin den Architekten G auf, die Schlussrechnung der Fa. Elektro - L2 zu prüfen (Bl. 350 d.A.). Hierzu sei er aufgrund seiner Abrechnung vom 23.4.1993 verpflichtet, da seine Kündigung unwirksam sei.

Mit Antrag vom 15.2.2000, bei Gericht eingegangen am 24.2.2000 und dem damaligen Beklagten zugestellt am 31.3.2000, leitete die Klägerin wegen der im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Mängel ...

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