Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 30.11.2004; Aktenzeichen 4 O 624/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.11.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. die nunmehr im zweiten Drittel des Kirchenraumes ausgebaute Altarebene (Podest) mit aufstehendem Altartisch, den auf einer runden Säule stehenden Lesetisch (Ambo) und den Vorstehertisch komplett zu entfernen;
2. den ursprünglichen Altartisch in jura-gelb Marmor zur Größe von 240 cm breit und 130 cm tief, dieser ruhend auf 4 runden Säulen aus gleichem Material auf dem obersten Podest des noch vorhandenen ursprünglichen Altarraumes vor der Kreuzigungsgruppe so aufzustellen, dass jeweils zu den vorderen und seitlichen drei Stufen dieser in einem Abstand von einem Meter aufgestellt ist;
3. die schmiedeeisernen Kommunionbänke in jeweiliger Länge 5,5 m in einem Abstand von 2,10 m von der ersten Stufe zum ersten Podest wieder aufzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin der H-Kirche in N, E-Weg. Diese Kirche wurde in den Jahren 1952/53 gebaut.
Die ursprüngliche Gestaltung des Altarraumes erfolgte so, dass durch einen Umgang von der Außenwand abgesetzt dem östlichen halbrunden Wandverlauf folgend sich die um sechs Stufen erhöhte Chorinsel erhob. Darunter befand sich eine Krypta. Am östlichen Rand der Chorinsel war mittig der Sakramentsaltar aufgestellt, überhöht von einer Kreuzigungsgruppe. Vor dem Sakramentsaltar, durch einen Zwischenraum getrennt, stand der Zelebrationsaltartisch, beide auf einer um drei Stufen erhöhten Plattform angeordnet. Die mit einem Belag aus jura-gelbem Marmor versehene Chorinsel war oberhalb des massiven, verputzten Sockels von einem geschmiedeten Brüstungsgitter umgeben. Zur Vorderseite hin endete das Brüstungsgitter durch rechts und links die Stufenanlage abschließende halbrunde Ambonen. In der halbrunden Führung zu beiden Seiten des Sakramentsaltars bildete das Gitter durch aufgesetzte Kerzenhalter eine Leuchterbank. Frei von der Chorinsel stand westlich davor eine zweigeteilte Kommunionbank.
Wegen der Ausgestaltung des Chorraumes im Einzelnen wird auf die als Anlage zur Akte genommene Mappe mit Fotografien verwiesen, insbesondere auf das 4. Foto.
Ende 2002 nahm die Beklagte eine Umgestaltung des Chorraumes vor. Nach Entfernung der vorderen sechs Bankreihen wurde ohne Anbindung an die vorhandene Chorinsel ein neuer, drei Stufen hoch gelegener Podest errichtet. Dieser liegt etwa im vorderen Bereich der bisherigen Bankreihen. Auf dieser neuen Altarinsel stehen ein Altar, ein Ambo und ein Leuchter.
Dazu wurde der alte Zelebrationsaltartisch von seinem ursprünglichen Platz entfernt, verkleinert und als Altartisch auf der neuen Altarinsel aufgestellt.
Ferner wurden an den beiden Seiten der neuen Altarinsel jeweils drei Bänke so aufgestellt, dass sie im rechten Winkel zu den übrigen Bänken stehen und so mit diesen eine UForm bilden, die sich um die neue Altarinsel herumzieht.
Neben dem Zelebrationsaltartisch wurden auch noch die Kommunionbänke sowie die den Sakramentsaltar umrahmenden Leuchten entfernt. Im Übrigen wurde die Chorinsel in ihrem früheren Zustand belassen.
Wegen der neuen Ausgestaltung des Innenraumes im Einzelnen wird wiederum auf die Mappe mit den Fotos, insbesondere auf die Fotos Blatt 11 der Mappe Vorderseite und Rückseite verwiesen.
Wegen der grundrissmäßigen Gestaltung des neuen und des alten Chorbereiches wird auf die mit Schriftsatz vom 27.7.2004 als Anlage überreichte "Abstimmung" (Bl. 244 d.A.) verwiesen, und zwar dort auf die oberste und unterste Grundrisszeichnung.
Die Klägerin sieht in dieser Umgestaltung des Kircheninnenraumes, insbesondere der Chorinsel, eine Urheberrechtsverletzung und verlangt deshalb den Rückbau der Änderungsmaßnahmen.
Die ursprüngliche Gestaltung des Innenraumes, insbesondere die der Chorinsel sei als Werk der Baukunst i.S.d. § 2 Ziff. 4, Abs. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Gestaltung verwirklicht die Idee der Messopferkirche in idealer Weise. Die Zuordnung der einzelnen Elemente des Chorraumes gehe in deren eindrucksvollem Zusammenspielt weit über die übliche Ausgestaltung der Kircheninnenräume in der Nachkriegszeit hinaus. Die Gestaltung des Chorraumes als "Berg Golgatha" werde so besonders sinnfällig und verwirkliche den Gedanken der hl. Messe als die Vergegenwärtigung des Opfers Christi in hervorragender Weise.
Dazu trage auch die Konzentration auf die wesentlichen Gestaltungselemente bei, die für die Feier des Messopfers unabdingbar seien. In dieser nüchternen Ausgestaltung des Kircheninnenraumes, die auf jedes schmückende Beiwerk verzichte, werde die Erinnerung an...