Normenkette
HGB § 19 Abs. 2, 5, §§ 15, 15 Abs. 1, §§ 128, 128 S. 1, § § 159 f., §§ 160, 160 Abs. 1, 3, 3 Sätze 1-2, § 162 Abs. 3, § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 2, §§ 176, 176 Abs. 2; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1; InsO § 93; BGB §§ 163, 242, 311 Abs. 2, § 826
Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 27.06.2006; Aktenzeichen 16 O 328/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 27. Juni 2006 verkündete Teil-Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der I2 GmbH & Co. KG. Er macht, soweit die Klage in der Berufungsinstanz anhängig ist, Ansprüche einer Insolvenzgläubigerin aus dem Mietverhältnis über Gewerberäume zum Betrieb eines Kinokomplexes im H1 in C4 gegen den Beklagten zu 1) persönlich als ehemaligen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geltend.
Mit Vertrag vom 04.07.1994 vermietete H mbH & Co. KG der K & T5 OHG Gewerberäume im sog. Shopbereich des H1 in C4 mit einer Gesamtfläche von 3.640 m² zum Betrieb eines Kinokomplexes mit 6 Kinos. Der monatliche Mietzins einschließlich Nebenkostenvorauszahlung und Umsatzsteuer betrug im streitgegenständlichen Zeitraum seit dem 01.06.2002 unstreitig 53.705,65 €.
Der Beklagte zu 1) und seine Mutter, die Beklagte zu 2), waren an einer Vielzahl von Unternehmen beteiligt, die herkömmliche Filmtheater und sog. Multiplex-Kinos betrieben. Mitte 1998 gehörten der U/D-Gruppe mehr als 40 Gesellschaften an, die mit dem Betrieb der Kinos, der Kinowerbung und der Verwaltung des Immobilienbesitzes befasst waren. Die Unternehmensgruppe sollte zu diesem Zeitpunkt schrittweise neu strukturiert werden. Ziel der Umgestaltung war neben der Vereinfachung der gesellschaftsrechtlichen Struktur die Trennung des Immobilienbesitzes von den Bereichen Kinobetrieb und Kinowerbung, für die über Investoren neues Kapital gewonnen werden sollte.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 18.09.1998 (Anl. K 6) gründeten der Beklagte zu 1) und die U AG, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigten Vorstand Dr. I7, die I2 OHG (im Folgenden: U OHG). An dem Ergebnis und Vermögen der OHG waren der Beklagte zu 1) mit 60 % und die U AG mit 40 % beteiligt. Die Gesellschaft wurde, nachdem ein entsprechender Antrag bereits am 10.09.1998 beurkundet worden war (Anl. K 3), am 14.10.1998 im Handelsregister des Amtsgerichts Warendorf (HRA ####) eingetragen (Anl. K 4).
Am 30.09.1998 schlossen der Beklagte zu 1), die U AG, deren Vorstand Dr. I7 sowie die als Kooperationspartner gewonnenen Investorengruppen ("C3"; "D4"; "D5") vor dem Notar Dr. H3 aus Yl einen Beteiligungsvertrag, der die Verpflichtung der U und anderer Gesellschaften der U/D-Gruppe zur Einbringung von rechtlich unselbständigen Kinos, Beteiligungen an Kinobetriebsgesellschaften und Beteiligungen an Werbegesellschaften per 01.01.1999 in die U OHG sowie die nachfolgende Einbringung der OHG-Anteile zum 01.02.1999 in die U GmbH (Investoren-Holding) gegen Gewährung von GmbH-Anteilen regelt. Dazu sollten die Kinobetriebe schrittweise auf die U GmbH übertragen werden. In einem ersten Schritt sollte die C GmbH, die später als W2 GmbH firmierte, in die OHG eintreten und deren Geschäfte führen. In Ziffer 4 ("Beteiligung der U GmbH an der U OHG") heißt es sodann:
"Nach Beitritt der C GmbH wird die U OHG bis zum 01.01.1999 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, deren alleiniger Komplementär die C GmbH ist."
Mit Gesellschafterbeschluss vom 27.11.1998 erhöhte die U OHG unter Bezugnahme auf die im Beteiligungsvertrag vom 30.09.1998 übernommenen Verpflichtungen ihr Festkapital auf 15 Mio. DM. Die Kapitalerhöhung sollte zum Einen durch Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Kinobetriebs- und Kinowerbegesellschaften der U-Unternehmensgruppe und zum Anderen durch den Erwerb von Wirtschaftsgütern (kinotechnische Einrichtung) im Umfang von 60 Mio. DM erfolgen. Am 04.12.1998 vollzog die U OHG die Einbringung der vorgenannten Sacheinlagen durch notariellen Einbringungs- und Übertragungsvertrag (#####/####Notar Dr. H3, Y) mit den Beklagten zu 1), 3) und 4) sowie den weiteren zur Kapitalerhöhung zugelassenen Gesellschaften der U/D-Gruppe. Nach der Präambel des 59seitigen Vertrages soll die Übertragung der Gesellschaftsanteile sowie der Kinobetriebe jeweils gegen die Gewährung neuer Gesellschaftsrechte an der I3 OHG erfolgen. Nach Abschluss des Vertrages sei geplant, die I3 OHG in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Dementsprechend war für die einzelnen eintretenden Gesellschaften die Übertragung der Kinobetriebe auf die OHG gegen die Gewährung neuer Gesellschaftsrechte mit Wirkung zum 3...