Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 04.08.2005; Aktenzeichen 9 O 524/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim vom 4.8.2005 - 9 O 524/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 787,87 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Rechtsmittel beim BGH - XI ZB 38/05.
Gründe
I. Die Beklagte hat am 17.2.2005 gegen das Urteil des LG Mannheim im Verfahren 9 O 524/03 Berufung zum OLG Karlsruhe eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17.3.2005 hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen. Daraufhin hat das OLG Karlsruhe mit Beschl. v. 23.3.2005 - 17 U 46/05 - der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.8.2005 hat die Rechtspflegerin des LG Mannheim die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 942,38 EUR nebst Zinsen festgesetzt (AS. 192). Gegen diese Festsetzung richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, die am 9.9.2005 beim LG Mannheim eingegangen ist. Die Kläger machen geltend, die Rechtspflegerin habe zu Unrecht die im Berufungsverfahren entstandene Terminsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 787,87 EUR nebst Zinsen abgesetzt. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Kläger sind der Auffassung, ihrem Prozessbevollmächtigten sei im Berufungsverfahren eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3202 RVG-VV i.V.m. Abs. 3 der Vorbem. 3 des Vergütungsverzeichnisses entstanden. Der Prozessbevollmächtigte habe mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 24.2.2005 ein längeres Telefongespräch geführt. Er habe in einer größeren Zahl von Verfahren verschiedene Kläger gegen die Beklagte vertreten. ... In diesem Telefongespräch seien für sämtliche...Fälle", die der Prozessbevollmächtigte bearbeitet habe, Vergleichsmöglichkeiten erörtert worden unter Berücksichtigung der Besonderheiten verschiedener Fallgruppen. Man habe das weitere Vorgehen in den einzelnen Fallgestaltungen diskutiert. Das Gespräch sei mit dem Ziel geführt worden, das anhängige Berufungsverfahren zu erledigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Klägern auszugsweise zitierte Aktennotiz ihres Prozessbevollmächtigten (AS. 181, 182) verwiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Terminsgebühr sei im Berufungsverfahren nicht angefallen. Bei dem Gespräch ihres Mitarbeiters mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger habe es sich nur um ein allgemeines Gespräch gehandelt, bei welchem die Rahmenbedingungen möglicher Einigungen abgesteckt werden sollten. Der Einzelfall des vorliegenden Rechtsstreits - und die Besonderheiten dieses Falles - seien in dem allgemeinen Gespräch nicht zur Sprache gekommen. Es habe sich um ein Sondierungsgespräch gehandelt, welches der Vorbereitung weiterer Entscheidungen im Hause der Beklagten gedient habe, die nach dem fraglichen Gespräch sich für das vorliegende Verfahren zur Berufungsrücknahme entschlossen habe, weil der Kläger-Vertreter bei dem Gespräch keine Vergleichsbereitschaft gezeigt habe. Die Beklagte vertritt im Übrigen die Auffassung, eine bei einer außergerichtlichen Besprechung entstandene Terminsgebühr sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzungsfähig.
Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die Voraussetzungen einer Terminsgebühr gem. Abs. 3 der Vorbem. 3 RVG-VV liegen für den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht vor.
1. Allerdings ist eine Terminsgebühr gem. Abs. 3 der Vorbem. 3 RVG-VV (i.V.m. Nr. 3202 RVG-VV) im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig. Die Terminsgebühr gehört auch bei "Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts" (Abs. 3 der Vorbem. 3 RVG-VV) zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Auch eine "Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" i.S.v. Abs. 3 der Vorbem. 3 RVG-VV bezieht sich auf einen konkreten Rechtsstreit. Wenn die Besprechung auf eine "Erledigung des Verfahrens" gerichtet ist, dürfte nach Auffassung des Senats in der Regel wohl auch kein Zweifel bestehen, dass es sich um notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt.
Die Bedenken des OLG Jena, Beschl. v. 14.9.2005 - 9 W 466/05 gegen eine Berücksichtigung der (außergerichtlichen) Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren teilt der Senat nicht. Dass die Entstehung außerprozessualer Kosten oft schwierig festzustellen ist, kann einer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegenstehen. Denn dieses Problem stellt sich in gleicher Weise bei einer Vielzahl anderer außergerichtlicher Aufwendungen der Parteien, deren Berücksichtigung bei der Kostenfestsetzung außer Streit ist. Die abweichende Argumentation des BGH bei der Frage eines materiell-rechtlichen Ver...