Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 30.04.2015; Aktenzeichen 3 O 140/14 B) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Konstanz vom 30.04.2015 - B 3 O 140/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Entscheidung des Senats ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.577,07 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziffern 2, 3, 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 30.05.2016. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (vgl. I. der Gründe im Beschluss vom 30.05.2016).
Aus der Stellungnahme des Beklagtenvertreters vom 28.06.2016 ergeben sich gegenüber den Ausführungen im Beschluss vom 30.05.2016 keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Die Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des LG sind aus den im Senatsbeschluss vom 30.05.2016 angegebenen Gründen nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Beklagte zu Beginn seines Überholvorgangs - unter Berücksichtigung der Körperbreite der beiden Personen - zur Klägerin einen Seitenabstand von maximal 32 cm einhielt.
2. Der Seitenabstand von maximal 32 cm war aus den im Beschluss vom 30.05.2016 angegebenen Gründen nicht ausreichend und entsprach nicht den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO.
3. Es steht fest, dass der unzureichende Seitenabstand für die Kollision der beiden Parteien ursächlich war.
a) Der Beklagte hätte, wie im Beschluss vom 30.05.2016 ausgeführt, jedenfalls 30 cm weiter links fahren können.
b) Bei einer Fahrlinie 30 cm weiter links, also mit einem Seitenabstand von 1,94 m zum rechten Rand des Weges, wäre die Kollision vermieden worden. Das LG hat mit nachvollziehbarer Begründung im Urteil festgestellt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der vor Ort getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten jedenfalls nicht weit jenseits der Mitte gefahren ist. Es gab nach den nachvollziehbaren Erwägungen des LG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad bei der Kollision deutlich über die Mitte des Weges hinausgelangt wäre. Bei einer möglichen Fahrlinie des Beklagten von 1,94 m Seitenabstand zum rechten Rand des Weges und bei einer Fahrlinie der Klägerin, die jedenfalls nicht über einen Seitenabstand von 1,29 m hinausging (vgl. die Angaben im Urteil des LG: jedenfalls nicht mehr als ca. 30 cm jenseits der Mitte) wäre der Unfall vermieden worden.
c) Das LG hat bei seiner Beweiswürdigung auch aus den Angaben des Beklagten nicht den Schluss gezogen, dass die Klägerin möglicherweise noch weiter nach links geraten wäre. Vielmehr hat das LG aus den Angaben des Beklagten lediglich geschlossen, dass die Klägerin möglicherweise etwas über die Mitte des Weges nach links hinausgeraten ist, aber nicht soweit, dass es bei einer Fahrlinie des Beklagten unmittelbar am linken Seitenrand des Weges (1,94 m Abstand zum rechten Fahrbahnrand) auch zu einer Kollision gekommen wäre.
d) Für die Feststellung der Kausalität spricht zudem, dass nicht etwa die beiden Fahrräder wegen eines Kreuzens der Fahrlinie miteinander kollidiert sind, sondern dass es nur zu einer Berührung an den Schultern gekommen ist. Die Berührung an den Schultern als Ursache für den Sturz der Klägerin ist ein zusätzliches Indiz für die Feststellung, dass schon eine geringfügig weiter nach links versetzte Fahrlinie des Beklagten ausgereicht hätte, um die Kollision zu vermeiden.
4. Aus dem unfallursächlichen Fahrfehler des Beklagten ergeben sich die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Ein möglicher mitursächlicher Fahrfehler der Klägerin ändert an der Haftung des Beklagten nichts.
5. Für die Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens der Klägerin (§ 254 Abs. 1 BGB) reicht entgegen der Auffassung des Beklagten die bloße Möglichkeit eines Mitverschuldens nicht aus. Eine Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil ein Mitverschulden der Klägerin nicht nachgewiesen ist (vgl. die entsprechenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 30.05.2016).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
7. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.
Fundstellen