Leitsatz (amtlich)
Die gerichtliche Entscheidung, eine nach § 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG angeordnete Maßnahme nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG aufzuheben oder (durch Abänderung) zu erleichtern, ist ebenso wenig isoliert anfechtbar wie die (ursprüngliche) Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG selbst.
Normenkette
GeschGehG § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 S. 2; PatG § 145a
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 27.07.2023; Aktenzeichen 2 O 18/21 ZV I) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. Juli 2023, Az. 2 O 18/21 ZV I, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Vollstreckungsgläubigerin fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last.
Gründe
I. Die Vollstreckungsgläubigerin (nachfolgend: Gläubigerin) hat zur Vollstreckung einer auf Patentverletzung gestützten, vorläufig vollstreckbaren - und mit der Berufung (beim Senat anhängig unter 6 U 232/22) angefochtenen - Verurteilung beantragt, die Vollstreckungsschuldnerin (nachfolgend: Schuldnerin) durch Zwangsmittel dazu anzuhalten, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat das Landgericht - auf Antrag der Schuldnerin, dem die Gläubigerin (auch unter Formulierung von Hilfsanträgen) entgegengetreten ist - mit Beschluss vom 26. Mai 2023 dort bezeichnete Informationen, (nämlich die beabsichtigte Auskunft und Rechnungslegung) entsprechend § 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungsbedürftig eingestuft und gestützt auf § 19 Abs. 1 GeschGehG den Zugang dazu, soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, auf Seiten der Gläubigerin auf drei von dieser zu benennende natürliche Personen der Gläubigerin und deren Prozessvertreter oder sonstigen Vertreter beschränkt sowie diese Personen auf die Wirkung der Anordnung und die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen.
Mit "Abänderungsgesuch" vom 29. Juni 2023 hat die Gläubigerin angeregt, den Beschluss vom 26. Mai 2023 in den gemäß § 19 GeschGehG angeordneten "weiteren gerichtlichen Beschränkungen" aufzuheben, hilfsweise gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG dahin abzuändern, dass entsprechend einem der bereits zuvor formulierten Hilfsanträge der Gläubigerin der beschränkte Zugang mehrere namentlich benannt Personen umfasst, nämlich den Associate General Counsel eines mit der Gläubigerin konzernverbundenen Unternehmens und elf Rechts- und Patentanwälte einschließlich der US-amerikanischen Anwälte der Gläubigerin, die Kontaktpersonen der Prozessbevollmächtigen im Hinblick auf den Verfahrenskomplex zwischen den Parteien seien und die Gläubigerin nicht nur in Bezug auf die US-Verfahren berieten, sondern mit ihr insgesamt über alle Verfahren zwischen den Parteien kommunizierten. Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. Juli 2023 den Zugang zu den in der Geheimnisschutzanordnung vom 26. Mai 2023 genannten Informationen, soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, sechs namentlich benannten deutschen Rechts- und Patentanwälten der Gläubigerin sowie dem genannten Associate General Counsel gewährt und die "Anträge" im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angeordneten Maßnahmen gemäß § 19 GeschGehG seien nicht aufzuheben. Gegen die Aufnahme der nun klarstellend namentlich festgelegten zugangsberechtigten Prozessvertreter der Gläubigerin habe die Schuldnerin nichts erinnert. Dem Associate General Counsel sei Zugang zu den unter Geheimnisschutz gestellten Informationen zu gewähren, nachdem die Kammer nicht an ihrer Auffassung festhalte, wonach der Kreis der natürlichen Personen einer Partei im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 3 GeschGehG nicht auch Mitarbeiter von konzernverbundenen Unternehmen der Partei umfassen dürfe, und weil das Interesse der Gläubigerin an einer Zugangsgewährung betreffend diese Person das vorliegende Geheimhaltungsinteresse der Schuldnerin überwiege. Hinsichtlich der US-amerikanischen Rechtsanwälte hingegen, für die eine Zugangsberechtigung nicht als Prozessvertreter oder sonstige Vertreter im Sinn von gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GeschGehG (oder Rechtsanwälte oder sonstige Vertreter im Sinn von Art. 9 RL (EU) 2016/943), sondern allenfalls als natürliche Personen der Partei im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 3 GeschGehG in Betracht komme, übe die Kammer ihr Ermessen dahin aus, dass das Geheimhaltungsinteresse der Schuldnerin das Interesse der Gläubigerin an der Einbeziehung dieser Personen übersteige.
Unter Bezugnahme auf diesen - der Gläubigerin am 27. Juli 2023 zugegangenen - Beschluss hat die Gläubigerin beim Landgericht am 8. August 2023 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Geheimhaltungsanordnungen vom 26. Mai 2023 und 27. Juli 2023 aufzuheben, hilfsweise die darin gemäß § 19 GeschGehG angeordneten "weiteren gerichtlichen Beschränkungen" aufzuheben, höchst hilfsweise den Beschluss vom 27. Juli 2023 dahin zu ändern, dass der Z...