Leitsatz (amtlich)
Bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung fällt nach dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV eine Terminsgebühr nur dann an, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern.
Verfahrensgang
LG Konstanz (Beschluss vom 26.09.2005; Aktenzeichen 4 O 553/04 F) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Konstanz vom 26.9.2005 - 4 O 553/04 F - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.055,14 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr, nachdem das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV stehe ihr diese Gebühr zu.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.9.2005 hat das LG Konstanz die Terminsgebühr unter Hinweis auf Beschlüsse des BGH vom 30.6.2004 (BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - VI ZB 81/03, BGHReport 2004, 1131 = BGHReport 2004, 524 = MDR 2004, 965) und des OLG Nürnberg vom 15.12.2004 (OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2004 - 3 W 4006/04, OLGReport Nürnberg 2005, 179 = MDR 2005, 599) abgesetzt. Gegen die ihr am 7.10.2005 (AS. 147) zugegangene Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2005 (Fax-Eingang 21.10.2005 AS 149) "Erinnerung" eingelegt. Sie meint, Wortlaut und Systematik des Gesetzes könnten die Entscheidung nicht tragen. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat schließt sich der zutreffenden Entscheidung des Rechtspflegers an. Der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV ergibt, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern (OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2004 - 3 W 4006/04, OLGReport Nürnberg 2005, 179 = MDR 2005, 599). Das ergibt sich aus der Formulierung oder " in einem solchen Verfahren", was überflüssig wäre, wenn der Gebührentatbestand des Vergleichsschlusses generell an Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, anknüpfen sollte. Auch inhaltlich ist diese Auslegung des Gesetzes gerechtfertigt wegen des Interesses der Parteien, die Kosten eines Rechtsstreits möglichst gering zu halten. Das berechtigte Gebühreninteresse des Anwalts steht dem im Hinblick auf den bei einem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO im allgemeinen ersparten Zeit- und Arbeitsaufwand nicht entgegen.
Nachdem die zu entscheidende Rechtsfrage sehr umstritten ist und der BGH sich hierzu bisher nur in einem obiter dictum geäußert hat, war die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geboten.
Fundstellen