Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsbeiordnung in Gewaltschutzsachen
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 12.04.2010; Aktenzeichen 32 F 52/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heidelberg vom 12.4.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner Rechtsanwalt R., W., beigeordnet wird.
2. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Der Antragsgegner ist Beteiligter in einem Gewaltschutzverfahren. Er war mit der Antragstellerin im Zeitraum Februar 2009 bis März 2010 befreundet. In dieser Zeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten, deren Verlauf streitig ist.
Die Antragstellerin hat am 23.3.2010 vor der Rechtsantragsstelle des AG Heidelberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner gestellt. Danach sollte es der Antragsgegner unterlassen, selbst oder über Dritte mit der Antragstellerin und deren Kind auch unter Verwendung von Ferntelekommunikationsmitteln (Telefon, SMS, Internet etc.) Kontakt aufzunehmen oder sie zu bedrohen, zu beleidigen oder zu verletzen; das von der Antragstellerin mit dem Kind bewohnte Grundstück ... aufzusuchen oder zu betreten bzw. sich im Umkreis von 500 m um das Anwesen aufzuhalten; weiter sich der Antragstellerin oder ihrem Kind zu nähern oder die Antragstellerin an ihrem Arbeitsplatz, dem Geschäft "F." in der ... str ... in H. aufzusuchen.
Als Grund für den Antrag hat die Antragstellerin Sachverhalte angegeben, die sie auch im Rahmen einer Geschädigtenvernehmung ggü. der Polizei am 16.3.2010 angegeben hat. Danach hat sie den Antragsgegner u.a. der Sachbeschädigung und der Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs bezichtigt.
Der 18 Jahre alte Antragsgegner hat mit seiner Vertretung einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hat die Zurückweisung des Antrags und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin hat er bestritten.
Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 8.4.2010 ist die Antragstellerin nicht erschienen. Vor dem weiteren Termin vom 18.4.2010 hat sie ihre Anträge zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 12.4.2010 hat das AG Heidelberg dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG seien nicht gegeben. Weder sei die Sach- und Rechtslage schwierig, noch sei unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwalts gefordert.
Mit am 20.4.2010 beim OLG Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner trägt vor:
Es seien einschneidende Maßnahmen nach dem GewSchG beantragt worden. Der Antragsgegner sei nicht rechtskundig und sei mit dem komplexen Sachverhalt überfordert. Aufgrund des schwerwiegenden beantragten Eingriffs in seine Rechte sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich. Selbst wenn sich nachträglich heraus gestellt haben sollte, dass der Eingriff in die Rechte des Antragsgegners aufgrund des fehlenden Interesses der Antragstellerin an der Weiterverfolgung ihrer Rechte nicht sehr gravierend sei, sei doch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner subjektiv nicht in der Lage sei sich gegen den Antrag ohne anwaltliche Hilfe zur Wehr zu setzen.
Auch für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.5.2010 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.
B.I. Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar kann die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn die Hauptsacheentscheidung nach
§ 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar wäre und die Erfolgsaussicht verneint worden ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 FamFG, Rz. 54). Dies ist indessen vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil über den Antrag auf Erlass von Maßnahmen nach § 1 GewSchG mündlich verhandelt wurde und damit nach § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit im Hauptsacheverfahren eröffnet ist. Dass die Antragstellerin bisher zum Erörterungstermin nicht erschienen ist, ist ohne Belang (Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 57 FamFG, Rz. 4). Im Übrigen ist vorliegend nicht die Erfolgsaussicht streitgegenständlich, sondern die Frage unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt beizuordnen ist.
II. Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Antragsgegner ist gem. § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen.
1. Gemäß § 78 Abs. 1 FamFG ist dann ein Rechtsan...