Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegschaft: Inhalt einer einstweiligen Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Beschwerdegericht die vom Nachlassgericht angeordnete Nachlasspflegschaft aufgehoben, so kann diese nicht rückwirkend wiederhergestellt werden.

2. Sprechen in einem solchen Fall bei fehlender Entscheidungsreife beachtliche Gesichtspunkte für ein Sicherungsbedürfnis, so müssen - jeweils im Wege der einstweiligen Anordnung und zeitlich begrenzt - die Nachlasspflegschaft neu angeordnet und ein Nachlasspfleger neu bestellt werden. Diese Ausführungshandlungen kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst vornehmen, es hat vielmehr das Nachlassgericht hierzu anzuweisen.

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 26.02.2004; Aktenzeichen 4 T 326/03)

 

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung (§§ 29 Abs. 4, 24 Abs. 3 FGG) wird das Notariat 2 - Nachlassgericht - Staufen angewiesen, eine Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses der am 21.7.2001 in H. verstorbenen Erblasserin M. G. geb. H., anzuordnnen.

Diese Pflegschaft hat anzudauern bis zur Entscheidung des LG über die Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, längstens bis zum 30.6.2005.

 

Gründe

I. Die Erblasserin hat mit öffentlichem Testament vom 3.11.1997 die Beteiligte Nr. 1 zur alleinigen und unbeschränkten Erbin eingesetzt. Zwischen der Beteiligten 1 einerseits und den neben der Beteiligten Nr. 1 als gesetzliche Erben in Betracht kommen Beteiligten Nr. 2 und Nr. 3 andererseits besteht Streit, ob die Erblasserin am 3.11.1997 testierfähig war; ein Rechtsstreit ist beim LG Freiburg anhängig.

Mit Beschluss vom 21.11.2003 hat das Nachlassgericht Staufen auf Anregung der Beteiligten Nr. 2 und Nr. 3 eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erbe sei unbekannt und es liege ein Bedürfnis für eine Sicherung des u.a. aus mehreren Grundstücken und Geldvermögen bestehenden Nachlasses vor.

Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft hat die Beteiligte Nr. 1 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 26.2.2004 hat das LG Freiburg den Beschluss des Nachlassgerichts Staufen vom 21.11.2003 aufgehoben und den Antrag der Beteiligten Nr. 2 und Nr. 3 auf Anordnung der Nachlasspflegschaft zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 2 und Nr. 3 hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom heutigen Tag aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

II. Der Senat hält es für angemessen, im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Nachlasses das Nachlassgericht anzuweisen, eine - zeitlich bis zu der zu erwartenden Entscheidung des LG über die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht begrenzte - Nachlasspflegschaft anzuordnen (Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15 Aufl. 2003, § 24 Rz. 27). Für ein Sicherungsbedürfnis sprechen beachtliche Gesichtspunkte, auf die das Nachlassgericht in seiner vom LG aufgehobenen Entscheidung vom 21.11.2003 hingewiesen hat. Die nunmehrige Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist deshalb erforderlich, weil die ursprünglich angeordnete Pflegschaft mit ihrer Aufhebung durch das Langericht ihr Ende gefunden hatte. Der Beschluss des LG ist nämlich mit der Bekanntgabe wirksam geworden, weil gegen ihn nicht die sofortige, sondern die einfache Beschwerde gegeben war (§§ 16, 26 FGG) und insb. kein Fall des § 60 FGG vorlag. Dabei kann die Nachlasspflegschaft nicht etwa - auch nicht durch eine etwaige künftige Entscheidung des LG - mit rückwirkender Kraft wiederhergestellt werden, vielmehr muss sie neu angeordnet werden und muss ein Nachlasspfleger neu bestellt werden (BayObLGZ 1965, 348 [349]; Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15 Aufl. 2003, § 27 Rz. 57). Diese Anordnungshandlung kann der Senat nicht selbst vornehmen, sie ist vielmehr dem Nachlassgericht vorzubehalten (Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15 Aufl. 2003, § 27 Rz. 57, m.w.N. in Fn. 318).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1256813

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