Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Ein zusprechendes Teilurteil über unselbständige Positionen einer Forderung ist unzulässig, wenn der Schuldner Zahlungen geleistet hat, die nicht auf einzelne Positionen, sondern auf die Gesamtforderung zu verrechnen sind.
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 8 O 36/99) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Freiburg vom 4. August 1999 – 8 O 36/99 – aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
(Nebenentscheidungen)
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Werklohnanspruches, für den die Klägerin am 17. September 1997 DM 228.638,89 und mit Schlussrechnung vom 21. Oktober weitere DM 182.032,14 berechnete. DM 228.638,89 hat die Beklagte unter Vorbehalt gezahlt; nach Korrektur einzelner Rechnungspositionen und entsprechender Klagrücknahme hat die Klägerin noch Zahlung von weiteren DM 162.154,64 verlangt.
Das Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil auf einzelne Rechnungspositionen unter Berücksichtigung der Zahlung DM 44.641,15 zugesprochen und die Klage in Höhe von DM 21.649,03 abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich die 2 Positionen aus der Schlussrechnung, deren Berechtigung die Beklagte aus näher ausgeführten Gründen bestreitet.
Sie hält die Entscheidung durch Teilurteil für unzulässig und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung hat mit dem Hauptantrag Erfolg, denn das Teilurteil des Landgerichts hätte nicht ergehen dürfen. Grundsätzlich können zwar auch unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruches Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernmäßig oder sonstwie bestimmt und individualisiert sind (BGH NJW 1992, 1769 f [1770] m. w. N.). Dies ist bei dem angefochtenen Teilurteil der Fall.
Zur Zulässigkeit eines Teilurteils ist aber weiter erforderlich, dass die Entscheidung über diesen Teil unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits über den Rest ist, also die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH aaO; BGH NJW 2000, 958 ff [960]). Es soll nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung (auch) bloßer Urteilselemente kommen (BGH NJW 1999, 1035), wobei es nicht darauf ankommt, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad die Gefahr widersprechender Entscheidungselemente besteht. Es genügt vielmehr die bloße Möglichkeit eines solchen Widerspruchs (Senatsurteil vom 22. Dezember 1999 – 13 U 139/98 –).
Diese Möglichkeit widersprechender Urteilselemente besteht im Streitfall:
Es wäre denkbar, dass der Senat in einem in der Sache entscheidenden Urteil abweichend vom Landgericht nicht zu dem Ergebnis kommt, bei dem dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Teil des Streitverhältnisses sei von einer um die Zahlung der Beklagten zu reduzierenden Forderung der Klägerin in Höhe von brutto DM 273.280,04 auszugehen, sondern die beiden mit der Berufung angegriffenen Positionen mit insgesamt brutto DM 118.532,80 stünden der Klägerin nicht zu. Auf die Berufung der Beklagten könnte der Senat dann nur von einer – um die Zahlung der Beklagten zu reduzierenden Forderung – in Höhe von DM 154.747,24 statt – wie das Landgericht – von einer Forderung in Höhe von DM 273.280,04 ausgehen. Wegen der Zahlung der Beklagten in Höhe von DM 228.638,89 wäre die Klägerin deshalb hinsichtlich des Gegenstandes des Teilurteils um DM 73.891,65 überzahlt. Dieser Betrag wäre beim Schlussurteil derart zu berücksichtigen, dass er von einer eventuell bestehenden Restforderung der Klägerin abzuziehen wäre. Diesen Abzug wird das Landgericht beim Schlussurteil aber gerade nicht vornehmen können, weil es dem Schlussurteil nach § 318 ZPO den Inhalt seines mit innerprozessualer Feststellungswirkung versehenen Teilurteils zugrunde legen muss (Zöller, ZPO. 21. Auflage 1999, Randnummer 11 zu § 318). Bei dessen Fortbestand könnte es also nicht die im Teilurteil berücksichtigte Zahlung auf die dem Teilurteil zugrunde liegende Forderung nochmals bei einer dem Schlussurteil zugrunde liegenden Forderung berücksichtigen. Ein nach einem Schlussurteil des Landgerichts über das Teilurteil ergehendes Berufungsurteil könnte aber zur geschilderten Abänderung des Teilurteils führen mit der Folge, dass hinsichtlich der Verrechnung der von der Beklagten geleisteten Zahlung zwischen Schlussurteil des Landgerichts und Teilurteil nach Durchführung der Berufung ein unauflösbarer Widerspruch bestünde.
Diese Gefahr bestünde nur dann nicht, wenn sicher wäre, dass über die Gegenstand des Te...