rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Orientierungssatz

1. Zu den Voraussetzungen einer Deckungsfeststellungsklage gegen einen Versicherer.

2. Zur Frage, wann grobe Fahrlässigkeit des Eigners einer in einem Hafen wegen Wassereintritts sinkenden Motoryacht anzunehmen ist.

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Urteil vom 29.09.2000; Aktenzeichen 76 C 2/99 Bsch)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Schifffahrtsgericht – Mainz vom 29.09.2000 – 76 C 2/99 BSch im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem bei ihr bestehenden Wassersportversicherungsvertrag, Versicherungs-Nr. Deckung für das Schadensereignis vom 28.10.1998 zu gewähren, anlässlich dessen die Motoryacht „M.” im Hafen von Patras/Griechenland gesunken ist und wieder geborgen wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 38.895,70 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.02.1999 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 50.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann jeweils auch durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

5. Der Wert der Beschwer der Beklagten liegt über DM 60.000,00.

 

Tatbestand

Der Kläger macht als Versicherungsnehmer Ansprüche gegen das beklagte Versicherungsunternehmen geltend.

Der Kläger erwarb am 03.08.1997 die gebrauchte Motoryacht „M.” in Lavrion/Griechenland zum Preis DM 162.500,00. Das Schiff wurde bei der Beklagten mit einer Wassersport-Kasko-Police versichert, zu der die AVB-Wassersportfahrzeuge (AVBW) 1985 wirksam vereinbart wurden.

Der Kläger führte das Boot am 04.08.1997 von Lavrion nach Patras,. Dabei stellte er fest, dass die Maschinen schadhaft waren. Das Boot wurde deshalb am 04.08.1997 in die Marina des Hafens Patras an einen Liegeplatz gelegt.

Im Zuge eines Rechtsstreits mit dem Verkäufer des Schiffes erging am 06.02.1998 im selbständigen Beweisverfahren 4 OH 11/97 ein Beschluss des Landgerichts Tübingen, durch den die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet wurde (Beiheft OLG 1 ff.). Am 08. und 09.06.1998 fand ein Ortstermin in Patras statt, bei dem das Boot durch den Zeugen R. als Sachverständiger begutachtet wurde. An diesem Termin nahmen sowohl der Kläger als auch dessen Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt G. teil. Es wurde unter anderem der Motor des Schiffes geöffnet.

Am 28.10.1998 sank das Boot auf den Grund des Hafens. Es wurde in den Folgetagen mit einem Schwimmkran gehoben. Die Bergungskosten und der dem Kläger durch das Sinken des Schiffes entstandene Schaden sind Gegenstand der Deckungs- und Zahlungsklage.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

Das Boot sei an dem Liegeplatz ordnungsgemäß befestigt und an Landstrom angeschlossen gewesen, so dass die automatischen Lenzpumpen, von denen sich vier auf dem Boot befanden, in der eingeschalteten Automatikstellung in der Lage gewesen seien, eventuell eindringendes Wasser nach außenbords zu pumpen. Es sei außerdem ein Bediensteter des Hafens zur Überwachung des Schiffes beauftragt worden. Dieser habe auch für die Überwachungstätigkeit einen Lohn erhalten; dass diese Maßnahmen ausreichend gewesen seien, zeige sich darin, dass bis zu dem Zeitpunkt der Begutachtung am 09.06.1998 keinerlei Wassereinbruch zu verzeichnen gewesen sei.

Die Ansprüche müssten teilweise im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden. Das Schiff befinde sich nach wie vor in Patras. Die Firma N. mache Ansprüche wegen der Bergung und der damit verbundenen Folgekosten geltend, zu deren Bezifferung der Kläger sich noch nicht in der Lage sehe, weil der Rechtsstreit noch nicht entschieden sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem ihr bei bestehenden Wassersportversicherungsvertrag, Vers.-Nr. Deckung für das Schadensereignis vom 28.10.1997 zu gewähren, anlässlich dessen die Motoryacht „M.” im Hafen von Patras/Griechenland gesunken ist und wieder geborgen wurde;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 38.895,70 zuzüglich 11 % Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im ersten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

Der Kläger habe das Sinken des Bootes in grob fahrlässiger Weise selbst herbeigeführt, so dass die Beklagte gemäß § 8 AVBW von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Die grobe Fahrlässigkeit des Klägers besteht darin, dass er zunächst das Schiff im Hafen von Patras ohne ausreichende Beaufsichtigung stillgelegt habe. Der vom Kläger angeblich beauftragte Bedienstete des Hafens habe weder deutsch noch englisch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge