Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 28.02.2014; Aktenzeichen 4 O 94/07) |
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Teil-Urteil des LG Karlsruhe vom 28.02.2014 - 4 O 94/07 - werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 202.890 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2), den Geschäftsführer eines Finanzdienstleistungsunternehmens, und die Beklagte zu 3), eine dänische Brokerfirma, wegen eingetretener Verluste aus Anlagegeschäften in Anspruch.
Der Beklagte zu 2) war alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1), über deren Vermögen nach Rechtshängigkeit durch Beschluss des AG D. vom 16.10.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AS I 195 f.). Die Beklagte zu 1) bot gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen an. Sie besaß eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Erbringung der Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG) und Anlagenvermittlung (§ 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG), nicht jedoch für die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG). Sie war tätig im Bereich des Handels mit hochspekulativen Finanzprodukten wie FOREX ("Foreign exchange market", womit der außerbörsliche Währungs- oder Devisenmarkt gemeint ist) und CFDs ("Contract for difference", laufzeitunabhängige Vereinbarungen über den Barausgleich aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis eines Finanzinstruments). Beide Finanzprodukte arbeiten mit Hebeln, die einen Handel mit dem Vielfachen des eingesetzten Kapitals ermöglichen, so dass in kurzer Zeit sehr hohe Gewinne oder aber Verluste erzielt werden können.
Zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3), einer dänischen Onlinebank, die eine Handelsplattform für den außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten wie CFDs und FOREX zur Verfügung stellt, bestand ein so genanntes "Introducing Broker Agreement" vom 14.06.2005 (Anlage B 3/9), wonach die Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 3) Kunden akquiriert und hierfür im Erfolgsfall Kommissionen erhält.
Am 21.11.2005 unterzeichnete der Kläger - ein damals 63 Jahre alter Diplom-Ingenieur - eine Kundenvereinbarung mit der Beklagten zu 1) (Anlage B 3/1). Hiernach sollte ein "Kontotyp STA (Self Traded Account = vom Kunden selbst gehandeltes Konto)" eröffnet werden. Die Beklagte zu 1) sollte im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung folgende Leistungen erbringen: ein Brokereinzelkonto vermitteln, den Kunden über Märkte und Marktsituationen informieren, Research Material zur Unterstützung der Spekulationsentscheidung des Kunden zur Verfügung stellen sowie Kundenaufträge und Erklärungen des Brokers an den Kunden entgegennehmen und weiterleiten. Unter Ziff. 7 der Kundenvereinbarung ("Brokergebühren") heißt es, dass die Bank einen Spread bei Devisengeschäften von 0,0005 pips (percentage in point) und bei CFDs von 0,25 % stellt, und dass die Finanzdienstleistungsinstitute vom Broker eine Vergütung von 0,0003 pips bei Devisenhandel und 0,15 % bei Handel mit CFDs erhalten. Weiter erhalten die Finanzdienstleistungsinstitute hiernach eine 20%ige Beteiligung monatlich an allen Nettogewinnen. Der Kläger erhielt hierzu die "Informationen zum Handel mit FOREX und CFD's" der Beklagten zu 1 (Anlage K 5). Am selben Tag unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht an die Beklagte zu 1), wonach diese zur Durchführung aller Transaktionen und Rechtshandlungen gegenüber der Beklagten zu 3) ermächtigt wurde (Anlage B 3/3 in englischer Fassung; Anlage K 4 in deutscher Fassung) sowie eine Gebührenzahlungsermächtigung (Anlage B3/4). Schließlich füllte der Kläger ein "client application form" der Beklagten zu 3) aus (Anlage B 3/2), in dem er sich als "experienced investor" und "risk willing" bezeichnete und womit er ein Konto bei der Beklagten zu 3) beantragte. Dieses Antragsformular wurde ihm auch in deutscher Fassung vorgelegt (Anlage K 4). Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 3) erhielt der Kläger in englischer (Anlage B 3/3) und deutscher Fassung (Anlage K 7).
Der Kläger zahlte am 30.11.2005 EUR 10.000 auf sein Konto bei der Beklagten zu 3) ein und leistete im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 nach und nach weitere Einzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 220.000 (zu den Teilzahlungen AS I 35 mit Anlage K 8). Vom 30.11.2005 bis einschließlich 30.06.2006 wurde auf dem Konto des Klägers Handel mit CFDs und FOREX betrieben. Dabei wurden die Handelsaufträge an die Beklagte zu 3) zu einem geringen Anteil vom Kläger selbst erteilt, ganz überwiegend jedoch von der Beklagten zu 1) (Anlage K 26). Der Kläger loggte sich darüber hinaus vielfach...