Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen 9 O 550/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 18.10.2006 - 9 O 550/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 96.740,54 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die - ihr von der Klägerin zur Absicherung der ihrem Ehemann gewährten Geschäftskredite abgetretenen - Ansprüche aus Lebensversicherungen nach vorausgegangener Kreditkündigung wegen Zahlungsverzugs verwerten und die Rückkaufswerte einziehen durfte. Nach Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags beim LG am 29.12.2004 und teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nimmt die Klägerin die Beklagte auf Auszahlung des von ihr insgesamt vereinnahmten Erlöses von 93.740,54 EUR nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere ihr aus diesem Vorgang entstandene Schäden in Anspruch.
Die Beklagte gewährte dem Ehemann der Klägerin für geschäftliche Zwecke (selbständige Tätigkeit, Betrieb eines Ingenieurbüros) Kredite, erstmals mit Kreditbestätigung vom 19.5.1980 einen Barkredit von 35.000 DM mit einer Laufzeit bis 30.4.1981 (Anlage K 1). Die Klägerin übernahm unter dem 19.5.1980 eine Bürgschaft (Anlage K 2), um die es hier nicht geht, und unterzeichnete eine Abtretungserklärung für die Lebensversicherung Nr. 7987550-45 (Anlage K 3). Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Urkunden Bezug genommen. Mit weiteren Kreditbestätigungen über jeweils befristete Barkredite erhöhte sich die Kreditsumme im Lauf der Jahre auf 600.000 DM (Anlagen K 4 - K 16), letztmals am 3.9.1993 mit einer Laufzeit bis 30.6.1994. Mit Schreiben vom 15.2.1996 kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung zum Ehemann der Klägerin und stellte sämtliche Forderungen zur sofortigen Rückzahlung fällig (Anlage K 18).
Am 2.7.1991 hatte die Klägerin ihre Ansprüche aus zwei weiteren Lebensversicherungen an die Beklagte abgetreten (Anlage B 11). Die Beklagte kündigte sämtliche ihr abgetretenen Lebensversicherungen und zog die Rückkaufswerte zum 1.1.1997 mit insgesamt 183.340,56 DM (93.740,54 EUR) ein (Anlagen K 19a-c).
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei zur Verwertung der Lebensversicherungen nicht berechtigt gewesen, da die Abtretungserklärungen unwirksam gewesen seien. Diese seien zu unbestimmt gewesen. Die Erstreckung des Sicherungszwecks auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche sei eine überraschende Klausel i.S.v. § 3 AGBG. Darüber hinaus sei die Klägerin mit den von ihr gestellten Sicherheiten in sittenwidriger Weise (§ 138 BGB) wirtschaftlich überfordert gewesen. Durch die Verwertung der Lebensversicherungen habe sie weitere Schäden über die von der Beklagten vereinnahmten Auszahlungsbeträge der Versicherung hinaus erlitten, da die Ablaufleistung der zum Zeitpunkt der Verwertung beitragsfrei gestellten Lebensversicherungsverträge höher gewesen wäre als der durch vorzeitige Kündigung auszukehrende Rückkaufswert zum 1.1.1997.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin durch die Erweiterung ihrer Haftung nicht überrascht worden sei, da sie über den Fortbestand bzw. die Erweiterung der Darlehensverträge unterrichtet worden sei und jeweils schriftlich ihr Einverständnis mit den getroffenen Vereinbarungen aus den Kreditbestätigungen bekundet habe (Anlagen B 4-B 10). Außerdem beruft sich die Beklagte auf Verjährung.
Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und des Weiteren wechselseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der am 29.12.2004 eingereichte Antrag auf Prozesskostenhilfe habe die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. hemmen können, weil danach nur die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe verjährungshemmende Wirkung habe. Bei dem das vorliegende Verfahren einleitenden Antrag habe es sich jedoch um den zweiten Antrag auf Prozesskostenhilfe gehandelt; denn die Klägerin habe schon einmal im Jahr 1997 Prozesskostenhilfe für den gleichen Verfahrensgegenstand beantragt (LG Mannheim 9 O 116/99, vormals 5 O 369/97).
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die erstinstanzlich geltend gemachten Klagansprüche weiterverfolgt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, nur ein nach Inkrafttrete...