Leitsatz (amtlich)
1. Der Zweck der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gebotenen Individualisierung des prozessualen Anspruchs im Mahnantrag beschränkt sich nicht auf einen materiell-rechtlichen Anspruch.
2. Daraus folgt, dass der mit "Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens" im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft bezeichnete Anspruchsgrund auch Rückabwicklungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung erfasst.
Normenkette
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 01.09.2006; Aktenzeichen 8 O 302/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 1.9.2006 - 8 O 302/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 8.668,65 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Leistungen auf ein Darlehen, mit dem die Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse (künftig einheitlich: Beklagte) den Beitritt der Klägerin zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierte.
Die Klägerin, eine damals 25-jährige Sachbearbeiterin, erteilte mit notarieller Urkunde vom 27.8.1994 (Anl. K 1) der Fa. K. Steuerberatungsgesellschaft mbH, W. (künftig: Treuhänderin), umfassenden Treuhandauftrag mit Vollmacht. Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht verfügte, unterzeichnete namens der Klägerin am 21.10.1994 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Festkredit im Nennbetrag von 20.000 DM mit einem Disagio von 10 %, zu einem Zinssatz von 7,5 % (effektiv 9,37 %) und zum 30.6.2014 endfälliger Tilgung durch eine Kapitallebensversicherung (Anl. K 2). Als Sicherheit diente die Abtretung der Lebensversicherung und die Verpfändung der finanzierten Gesellschaftsbeteiligung. Der Beklagten lag eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde seinerzeit nicht vor. Die Treuhänderin schloss sodann am 12.12.1994 (nachrichtlich Anl. K 8) im Namen der Klägerin einen Beitrittsvertrag mit dem Immobilienfonds "Neue Bundesländer No. 3 GdbR" über eine Einlage i.H.v. 17.428 DM.
Die Klägerin erbrachte auf den Darlehensvertrag beginnend mit dem 4. Quartal 1994 bis einschließlich 2000 Zahlungen von insgesamt 9.075 DM. Nach Kündigung des Darlehens durch die Klägerin zahlte diese den Tilgungsbetrag von 20.000 DM (abzgl. Disagio-Rückerstattung von 733,61 DM) am 20.12.2000 (Kontoauszug Anl. K 12). Die Klägerin hat Rückabwicklung der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen gemäß Abrechnung (Schriftsatz vom 31.6.2006 S. 5-18) i.H.v. 13.980,97 EUR in dem vorliegenden Klageverfahren verlangt, dem ein Mahnverfahren vorausging. Das Zahlungsbegehren hat die Klägerin in erster Linie aus Bereicherungsrecht wegen Rechtsunwirksamkeit des abgeschlossenen Darlehensvertrages und im Übrigen auch unter schadensersatzrechtlichem Gesichtspunkt verlangt.
Die Beklagte hat sich zur Rechtsverteidigung auf Verjährung berufen. Ein Beratungsverschulden sei nicht ersichtlich. Hilfsweise hat die Beklagte Aufrechnung mit einem Haftungsanspruch aus entsprechender Anwendung des § 128 HGB mit der Begründung geltend gemacht, die Klägerin müsse als Gesellschafterin für die Bereicherungsschuld der Fondsgesellschaft wegen der rechtsgrundlos empfangenen Darlehensvaluta einstehen.
Das LG hat die Klage auf Rückzahlung der Darlehenszinsen abgewiesen, weil der verfolgte Bereicherungsanspruch verjährt sei. Anders verhalte es sich jedoch wegen der von der Klägerin zurückverlangten Sondertilgungsleistung. Dieser Rückgewährsanspruch sei nicht verjährt und i.H.v. 8.668,65 EUR (Sondertilgung abzgl. Disagiogutschrift und Mieteinnahmen) auch begründet. Der von der Beklagten hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand greife nicht durch.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Der vom LG zugrunde gelegte bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch wegen der Sondertilgung sei bereits nach § 197 BGB a.F., jedenfalls nach dem gemäß Überleitungsrecht allein anwendbaren § 195 BGB spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt. Das gelte selbst dann, wenn man auf Kenntnis oder Kennenmüssen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der neuen dreijährigen Verjährung abstelle. Denn die Klägerin habe die Rechtslage bereits im Jahre 2001, jedenfalls aber 2002 gekannt, weil seinerzeit über die einschlägigen Grundsatzentscheidungen des BGH ausführlich in den Medien berichtet worden sei. Zumindest sei der Anspruch auf Rückzahlung der im Jahre 2000 geleisteten Sondertilgung verwirkt. Schließlich habe das LG zu Unrecht auch die höchst hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem (eigenen bzw. abgetretenen) Anspruch entsprechend § 128 HGB nicht durchgreifen lassen.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Urteil des LG gegen den Berufungsangriff. Bereits der Mahnbescheidsantrag vom 27.12.2004 habe die Hemmung...