Leitsatz (amtlich)

Zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen rechtswidrigen Verhaltens des Mieters ggü. einem Dritten - gewaltsames Eindringen des Mieters in Räumlichkeiten eines anderen Mieters in einem anderen Objekt des Vermieters.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 10.05.2000; Aktenzeichen 3 O 428/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen XII ZR 123/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG K. vom 10.5.2000 abgeändert und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aufgrund Nichterfüllung des Mietvertrages vom 27.9./15.10.1996 in der Zeit vom 1.1.1999 bis 5.11.2000 entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Beklagte zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.500 DM abwenden, es sei denn die Klägerin leistet vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit. Beide Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen

4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM, die des Beklagten beträgt 40.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Mietvertrages sowie auf Erfüllung in Anspruch. Der Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines Mietvertrages.

Die Klägerin unterhält ein bundesweites Filialnetz zur Herstellung von Autoschildern. Der Beklagte, Rechtsnachfolger des ... (künftig ...), beabsichtigte, in K ein Gebäude für eine neue Prüfanlage und für eine Zulassungsstelle des Landratsamtes zu errichten. Am 27.9.1996 schlossen die Klägerin und der ... einen Rahmenvertrag, der den ... verpflichtete, der Klägerin an Orten, an denen eine Zweitprägestelle für Kraftfahrzeugkennzeichen erforderlich ist, einen Raum von 30 m2 bis 40 m2 in nächstmöglicher Lage zum Ausgang der Zulassungsstelle zu vermieten. Die Einzelheiten des jeweiligen Objekts sollte dem Abschluss von Standortverträgen vorbehalten bleiben.

Am 27.9./15.10.1996 schlossen die Klägerin und der ... für das Objekt K. einen "Mietvertrag" unter Bezugnahme auf den "Rahmenvertrag vom 27.9.1996, in dem alle wesentlichen Vertragsbestimmungen vereinbart" seien. "Für alle in diesem Mietvertrag nicht ausgeführten Punkte hat der Rahmenvertrag Gültigkeit". Nach § 1 des Vertrages wird die Klägerin als Zweitpräger eingesetzt. Bezüglich der Räumlichkeiten heißt es: "Der gemietete Raum befindet sich gem. Lageplan in unmittelbarer Nähe der Räumlichkeiten der Kfz-Zulassungsstelle." Als Mietzins wurde eine Umsatzbeteiligung gem. Rahmenvertrag vereinbart. In § 4 heißt es: "Dieser Mietvertrag läuft entsprechend den mietvertraglichen Vereinbarungen mit der Kfz-Zulassungsstelle K." Die vorgesehene Mietdauer für die Kfz-Zulassungsstelle wurde ebenso wenig ausgefüllt wie die Laufzeit einer Option. Insoweit ist vermerkt "wird noch festgelegt".

Das Gebäude wurde bis Ende 1998 fertiggestellt; die Kfz-Zulassungsstelle eröffnete Ende Dezember 1998. Mit Schreiben vom 18.11.1998 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf die in Kürze erfolgende Betriebsaufnahme mit, dass sie trotz fehlender Nachricht davon ausgehe, dass sie ihren Raum beziehen könne. Mit Antwortschreiben vom 18.11.1998 zeigte sich die T GmbH erstaunt, da der Klägerin zumindest mündlich mitgeteilt worden sei, dass in Konstanz lediglich eine Prägestelle zur Ausführung komme, die entsprechend dem Rahmenvertrag an die Firma ... vergeben worden sei. Nach weiterer Korrespondenz hat die ... mit Schreiben vom 15.4.1999 den Standortmietvertrag gem. § 4 Ziff. 5 des Rahmenvertrages aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 31.10.1999 gekündigt.

Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Mietvertrag sei wirksam, sein Inhalt auch hinreichend bestimmt, die ausgesprochene Kündigung des Beklagten hingegen unwirksam, da der behauptete Kündigungsgrund nicht bestehe.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aufgrund Nichterfüllung des Mietvertrages vom 27.9./15.10.1996 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, zu einem Mietvertrag sei es nicht gekommen, da die Parteien sich nicht über alle Punkte des Vertrages geeinigt hätten (§ 154 BGB). Für die Zulassungsstelle K sei kein Zweitpräger erforderlich. Im Übrigen habe die Klägerin einen angebotenen anderen Standort entgegen der Vereinbarung im Rahmenvertrag nicht angenommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat das Zustandekommen eines Mietvertrages verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum S...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge