Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung eines Fixkostenspediteurs, der sich auf Verladefehler des Versenders beruft.

 

Normenkette

HGB §§ 412, 459; österreichisches HGB § 413; CMR Art. 1a, 17, 18 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 10 O 101/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Freiburg vom 1.4.1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten hat die Streithelferin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin, Transportversicherer der Firma R. in Freiburg nimmt aus übergegangenem Recht die Beklagte, ein Transportunternehmen mit Sitz in Österreich, wegen eines Transportschadens in Anspruch.

Die R. hatte sich wegen eines Transports von 32 Ballen Filter-Tow mit einem Gesamtgewicht von 20.039 kg an die Beklagte gewandt. Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 8.4.1997 und legte in diesem den Frachtpreis auf 2.450 DM fest. In der Ausführungsbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bestätigte die Beklagte der Rhodia AG am 15.04.1997 eine Ladung Zigarettenfilter mit einem Gewicht von 20.039 kg übernommen zu haben. Weiter bestätigte sie am 15.4.1997 16 Einwegpaletten, verladen, Sendung vollständig und in einwandfreiem Zustand, übernommen zu haben. Die Ladung ist bezeichnet als 26 Ballen mit den Nummern 430929 bis 948320 und als 6 Ballen mit den Nummern 330892 bis 330897, insgesamt 20.039 kg. Die Beklagte führte den Transport nicht selbst durch sondern schaltete eine spanische Firma ein, die die Ware in Freiburg übernahm. Auf dem Transport wurde ein Teil beschädigt. Auf dem CMR-Frachtbrief wurde diesbezüglich in spanischer Sprache ein handschriftlicher Vermerk angebracht, der wie folgt übersetzt wurde:

„1. Der Lkw mit dem Kennzeichen L 112068 hatte am 17.4. um 13.45 Uhr einen Unfall auf der Nationalstraße Nr. 1 zwischen Toulouse und Victoria, der von der dortigen Polizei aufgenommen wurde und bei dem 3 Ballen verlorengingen und 8 Ballen beschädigt wurden, die nicht mehr verwendet werden können. Der Fahrer hat die Dokumente in Irun hinterlegt.

2. Bei dem Unfall verlorengegangene Ballen: 4 (– im Nachhinein stellte sich heraus, dass es 12 4 Ballen waren, die verlorengingen –) Ballen, die nicht mehr verwendet werden können: 8 verwendbare Ballen 20”

Die Verladung war von der R. vorgenommen worden. Die Klägerin hat den Schaden der R. reguliert und nimmt nunmehr aus übergegangenem Recht die Beklagte in Anspruch. Das Havarie-Sachverständigenbüro A. hat den Schaden auf der Grundlage von 8 rücküberstellten sowie 4 nach Angaben bei dem Unfall in Frankreich entsorgten Ballen unter Abzug eines Verwertungserlöses für 6 Ballen mit netto 39.389,53 DM errechnet.

Mit Schreiben vom 26.5.1997 hat die R. die Beklagte für den Schaden haftbar gemacht. Diese lehnte mit Schreiben vom 8.7.1997 eine Haftung ab. Mit Schreiben vom 23.3.1998 hat sich die I. für die Klägerin an die Beklagte gewandt und sie für den Schaden haftbar gemacht. Mit Antwortschreiben vom 27.03.1998 hat die Beklagte bis zum 30.6.1998 auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet und mit weiterem Schreiben vom 12.6.1998 der Bitte um Fristverlängerung entsprochen und bis zum 30.9.1998 auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet.

Die Klägerin hat mit der Klage den Beklagten als Frachtführer nach CMR auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Schaden sei durch einen Unfall entstanden und nicht etwa durch behauptete Verladefehler der R. Die Ballen seien in 16 Paletten mit je 2 Kartons ordnungsgemäß verladen worden, so dass bei normalem Transport und normaler Fahrweise kein Schaden hätte entstehen können.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.154,05 DM nebst 4 % Zinsen seit 21.01.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und geltend gemacht, nicht als Frachtführer sondern nur als Spediteurin tätig geworden zu sein. Deshalb hafte sie nicht für den entstandenen Schaden. Im Übrigen scheide eine Haftung auch deshalb aus, weil der Schaden allein darauf zurückzuführen sei, dass die Ballen von der R. unzureichend auf dem Lkw verstaut worden seien. Schließlich hat sie Verjährung der Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Das LG hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat lediglich die Kosten der Schadensermittlung durch den Sachverständigen in Höhe 776,48 DM abgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Im Berufungsverfahren ist die G., der der Beklagte als Unterfrachtführer in der ersten Instanz unter der Bedingung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts den Streit verkündet hatte, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie hat ihrerseits der Firma T., sowie der C. den Streit verkündet. Nachdem der Versuch, der E. die ...

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