Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 3 O 20/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 24.5.2002 – 3 O 20/02 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen Beschädigung seines Fahrzeuges BMW 318i, amtl. Kennzeichen …, Erstzulassung 4.1.1988.

Nach einem Discobesuch hatte der Kläger der zu seinem Bekanntenkreis gehörenden Beklagten den genannten PKW am 4.1.1998 zur Heimfahrt überlassen. Diese stieß mit dem von ihr gesteuerten Pkw des Klägers an einer Kreuzung mit einem vorfahrtsberechtigten anderen Kraftfahrzeug zusammen. Hierbei wurde das klägerische Fahrzeug erheblich beschädigt. Von einer Geltendmachung des Schadens sah der Kläger längere Zeit ab. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst mit Anwaltsschreiben vom 2.8.2001 vergeblich zum Schadensausgleich auf und beantragte am 15.10.2001 den Erlass eines Mahnbescheids über 10.911,65 DM zuzüglich Kosten. Nachdem die Beklagte gegen den ihr zugestellten Mahnbescheid am 24.10.2001 Widerspruch erhoben hatte, wurde das Verfahren am 11.1.2002 an das LG Karlsruhe zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Der Kläger bezifferte dort den ihm entstandenen Schaden mit 5.579,04 Euro, wobei er den unmittelbaren Fahrzeugschaden mit 3.834,69 Euro berechnete und darüber hinaus einen Rückstufungsnachteil in der Haftpflichtversicherung von 1.086,49 Euro geltend machte. Die Beklagte hat bereits in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Urt. v. 24.5.2002 – 3 O 20/02 – hat das LG die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, Schadenersatzansprüche des Klägers unabhängig davon verjährt, ob man die Überlassung des Pkws als Leihverhältnis mit der Verjährungsregelung des § 606 BGB einordne oder als Gefälligkeitsverhältnis bewerte, das eine deliktsrechtliche Schadenersatzverpflichtung mit der Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. auslöse. Der Kläger habe weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung verjährungsunterbrechende Anerkenntnisse der Beklagten vorgetragen. Im Übrigen sei der geltend gemachte Rückstufungsnachteil unabhängig von der Verjährungsfrage nicht ersatzfähig, da es sich hierbei nicht um einen aus der Beschädigung des klägerischen Kraftfahrzeugs herrührenden Vermögensschaden handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens erster Instanz sowie der weiteren rechtlichen Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Er ergänzt sein bisheriges Vorbringen und macht insb. geltend: Der Rückstufungsnachteil in der Haftpflichtversicherung sei zumindest nach den Vorschriften der §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 StVO von der Beklagten zu ersetzen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. sei durch ein von der Beklagten am 27.5.1999 mündlich abgegebenes Anerkenntnis unterbrochen worden. Nach dem Erlass des klagabweisenden Urteils des LG K. habe der Kläger Herrn A. vom Ausgang des Rechtsstreits unterrichtet. Dieser habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass man anlässlich des Geburtstages von Herrn A. zusammengesessen sei und die Beklagte in diesem Zusammenhang erklärt habe, sie werde den dem Kläger entstandenen Schaden durch Ratenzahlungen ausgleichen.

Der Kläger beantragt: Das Urteil des LG K. vom 24.5.2002 – 3 O 20/02 – wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.579,04 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 14.8.2001, sowie 7,66 Euro vorgerichtliche Mahnkosten des Klägers und 20,45 Euro vorgerichtliche Auslagenpauschale des Klägervertreters zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Zwischen den Parteien sei ein Leihverhältnis begründet worden, sodass die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 – zumindest in analoger Anwendung – heranzuziehen sei. Der Rückstufungsnachteil in der Haftpflichtversicherung sei als reiner Vermögensschaden des Berufungsklägers nicht erstattungsfähig. Auch bei Anwendung der deliktsrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. seien die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt. Aus dem neuen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO n.F. zurückzuweisen sei, lasse sich ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nicht entnehmen, da eine Äußerung bei bloß zufälliger Anwesenheit des Berechtigten nicht genüge. Im Übrigen habe die Beklagte ein solches Anerkenntnis nicht abgegeben. Sie sei auch nicht bei der Geburtstagsfeier des Herrn A. am 27.5.1999 anwesend gewesen. Dies sei ihr schon deswegen nicht möglich gewesen, weil sie – was zwischenzeitlich unstreitig geworden ist – an diesem Tag ab 21:51 Uhr...

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