Leitsatz (amtlich)
Die Streitverkündung des Geschädigten dem Schädiger ggü. in einem von ihm gegen seinen Kaskoversicherung geführten Rechtsstreit ist unwirksam und unterbricht die Verjährung nicht.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen 12 O 94/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 25.2.2004 - 12 O 94/03 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.749,05 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt mit seiner am 20.3.2003 eingereichten Klage von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Die Beklagte verursachte am ... 9.1999 gegen 15.50 Uhr mit dem Pkw Opel Corsa, amtl. Kennzeichen, dessen Halter der Kläger ist, auf der BAB in Fahrtrichtung Dreieck einen Unfall, indem sie bei Regen und einer Geschwindigkeit von wenigstens 80 km/h ins Schleudern geriet und sodann frontal auf die Leitplanke prallte, sich ein bis zweimal drehte und dann zum Stehen kam. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.
Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls waren die Hinterreifen des verunfallten Fahrzeugs vollständig abgefahren, was unstreitig wenigstens mitunfallursächlich war.
Das Fahrzeug hatte der Kläger seinem Sohn, dem Zeugen S., vollständig überlassen und sich nicht mehr um das Fahrzeug gekümmert. Ein bis zwei Monate vor dem Unfall hatte der Zeuge S. sodann das Fahrzeug mit demjenigen der Beklagten, seiner damaligen Lebensgefährtin getauscht.
Der Kläger, der behauptet hat, der Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs zu sein, hatte zunächst Klage gegen die eigene Kaskoversicherung auf Schadensersatz erhoben und in diesem Verfahren der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.8.2002 den Streit verkündet. Die gegen die Kaskoversicherung erhobene Klage ist wegen Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung aufgrund einer eingetretenen Gefahrerhöhung abgewiesen worden (5 U 261/02-25), das Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte von dem Zeugen S. beauftragt gewesen sei, die Reifen an dem Fahrzeug zu wechseln. Dieser habe am 27.9.1999 davon Kenntnis erlangt, dass die Reifen abgefahren seien. Am nächsten Tag habe er die Reifen bei dem Reifenhändler, dem Zeugen S1, bestellt, dort hätten die Reifen am ... 9.1999 montiert werden sollen, auf dem Weg zum Reifenhändler sei es zu dem Unfall gekommen. Da der Beklagten mithin der schlechte Zustand der Reifen bekannt gewesen sei, hafte sie wegen grober Fahrlässigkeit, da sie in Anbetracht der Witterungsverhältnisse viel zu schnell gefahren sei.
Der Kläger hat weiter behauptet, dass an seinem Fahrzeug ein Sachschaden entstanden sei, den er nach Abzug des Restwertes mit 13.200 DM, mithin 6.749,05 Euro beziffert.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten.
Sie hat behauptet, dass ihr der schlechte Zustand der Reifen nicht bekannt gewesen sei.
Die Beklagte hat weiter behauptet, dass sie sich auf dem Heimweg befunden habe, als der Unfall passiert sei, sie sei nicht beauftragt gewesen, dass Fahrzeug zu einer Reifenmontage zu verbringen. Vielmehr habe ihr der Zeuge S. nach dem Unfall erzählt, dass er den Unfall habe kommen sehen, da er sich zwei Wochen vor dem Unfall selbst auf regennasser Fahrbahn mit dem Fahrzeug gedreht habe. Hier habe er auch gesagt, dass er die glatten Reifen von vorne nach hinten montiert habe. Da der Kläger dem Zeugen S. die Bewachung des Fahrzeugstandes übertragen habe, hätte dieser ihr das Fahrzeug nicht überlassen dürfen.
Schließlich, so die Beklagte, sei die Forderung verjährt, da die Voraussetzungen der Streitverkündung nicht vorlägen.
Das LG hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen, da die Klageforderung entweder verjährt sei, da ein Leihverhältnis vorliege und hier die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB greife oder jedenfalls die Beklagte nicht grob fahrlässig den Unfall verursacht habe und im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ein stillschweigender Haftungsverzicht wegen leichter Fahrlässigkeit vereinbart worden sei.
Der Kläger wendet sich sowohl gegen die rechtliche Einordnung des Streitfalles als Leihverhältnis als auch gegen die Beweiswürdigung des LG und rügt insb., dass das Gericht den Zeugen S. für nicht glaubwürdig erachtet hat. Darüber hinaus habe das LG nicht beachtet, dass die Beklagte als Fahrzeugführerin verpflichtet gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt über den Zustand der Reifen zu vergewissern.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 25.2.2004 - 12 O 94/03 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 6.749,05 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.4.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das LG ausgeführt, dass der Kläger keinen S...