Leitsatz (amtlich)
In einem Vertrag, der die Überlassung einer client-server-basierten Unternehmenssoftware regelt, hält eine Klausel, nach der es unzulässig ist, ein als Gesamtheit erworbenes Nutzungsvolumen aufzuspalten (Aufspaltungsverbot), der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Ein solches Aufspaltungsverbot verstößt auch nicht gegen das Kartellrecht.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 22.12.2009; Aktenzeichen 2 O 37/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 22.12.2009 (Az. 2 O 37/09) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. AG die Zustimmung der Beklagten zur geplanten Übertragung von Nutzungsrechten einer Software, die die M. AG von der Beklagten erworben hatte, an ein Drittunternehmen, welches sich mit dem Vertrieb "gebrauchter Softwarelizenzen" befasst.
Zur Organisation ihrer Geschäftsabläufe setzte die M. AG in der Vergangenheit Standardunternehmenssoftware der Beklagten ein, die diese unter der Bezeichnung "A1" bzw. "A2" vertreibt. Es handelt sich hierbei um ein Gesamtpaket, bestehend aus der Standardsoftware "A", einer "Enterprise-Resource-Planning-Software" (ERP), die ein umfassendes Unternehmensinformationssystem enthält, in dem alle geschäftsrelevanten Bereiche des Unternehmens im Zusammenhang betrachtet werden und eine Vielzahl anfallender Aufgaben abgewickelt werden können, und weiteren Softwarebestandteilen. Das Softwarepaket "A2" bietet gegenüber dem Erwerb der darin enthaltenen Einzellösungen Preisvorteile, die an die Voraussetzung gebunden sind, dass der Käufer ein Nutzungsvolumen im Umfang von mindestens 25 % seiner Mitarbeiter als definierte Nutzer erwirbt.
Die Software weist eine Client-Server-Struktur auf. Sie wird auf einem Applikationsserver installiert; die einzelnen Nutzer können über eine Netzwerkverbindung zu ihren PC-Arbeitsplätzen auf die Funktionen der Software entweder ganz oder teilweise zugreifen.
Erste Verträge über den Erwerb der Software "A1" zwischen der Beklagten und der M. GmbH stammen aus dem Jahr 2000. Durch Vertrag vom 20.9.2004 hat die M. AG im Rahmen des Softwarepakets "A2" weitere Berechtigungen für verschiedene Nutzerkategorien (55 "Professional-Nutzer", 128 "Limited-Professional-Nutzer" und 2000 "Sondernutzer CRM") mit einer ausgewiesenen Rabattgewährung von 15 % auf den Listenpreis erworben. Die Nutzerkategorien werden nach Nutzungsumfang und -intensität unterschieden. Während die Kategorien "Professional-Nutzer" und "Limited-Professional-Nutzer" einen standardmäßig definierten Nutzungsumfang haben und in den Preis- und Konditionenlisten der Beklagten aufgeführt sind, wurde der der Kategorie "Sondernutzer CRM" zugeordnete Nutzungsumfang zwischen den Vertragsparteien individuell geregelt. Art und Umfang der erworbenen Berechtigungen bestimmen deren Preis.
In sämtliche Softwareüberlassungsverträge zwischen der M. und der Beklagten, die jeweils in § 1 als Kauf bezeichnet wurden, wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Überlassung und Pflege von Standardsoftware (nachstehend: AGB) als Vertragsbedingungen ausdrücklich einbezogen. Diese Bedingungen enthalten u.a. folgende Regelungen:
"§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die [Beklagte] anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) Standardprogramme und zugehörige Dokumentationen (nachfolgend "Software" genannt) überlässt und pflegt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ...
§ 4 Rechte der [Beklagten]
1. Alle Rechte an der Software - insbesondere das Urheberrecht,... - stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der [Beklagten] zu,... Der Auftraggeber hat an der Software nur die in § 5 und § 6 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse ....
§ 5 Befugnisse des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber erhält an der Software ein einfaches Nutzungsrecht. Er darf die Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich ... festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die im Vertrag genannte Software beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwarebestandteile zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertragliche vereinbarte Dauer. Bei dieser Nutzung hält der Auftraggeber die folgenden Regeln ein ....
3. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert ...