Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 8 O 291/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 13.2.2002 – 8 O 291/01 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt im Wege der Teilklage Schadensersatz i.H.v. 25.564,59 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitergehende Schäden.

Die Fa. T. plante im Jahre 1992 die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in Bautzen. Zu diesem Zwecke teilte sie mit Teilungserklärung vom 25.8.1992 den Grundbesitz in Miteigentumsanteile auf. § 4 der Teilungserklärung enthält dabei die Regelung, dass auf dem Grundstück ca. 119 oberirdische Pkw-Abstellplätze angelegt werden, die von allen Sonder-/Teileigentumseinheiten nach Maßgabe der Gemeinschaftsordnung, § 6 Ziff. 7, genutzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Teilungserklärung sowie der Gemeinschaftsordnung wird auf die in Kopie vorliegenden Urkunden (Anl. K 4„ K 5, AH Kl.) Bezug genommen. Mit Mietvertrag vom 20.10./3.11.1992 vermietete die Fa. T. die im Erdgeschoss des zu errichtenden Anwesens gelegenen Räumlichkeiten zu einem Gesamtmietzins von monatlich 24.510 DM brutto an die Fa. N. Lebensmittelhandelsgesellschaft mbH mit Sitz in N. Vermietet wurden dabei nicht nur die im Erdgeschoss gelegenen Verkaufs- bzw. Nebenflächen von ca. 943 m², sondern daneben auch 110 Kfz-Stellplätze, wobei 50 Stellplätze der Fa. N. zur alleinigen Nutzung und weitere 60 Stellplätze zu deren Mitbenutzung überlassen werden sollten. Wegen der weiteren Regelungen wird auf die Mietvertragsurkunde vom 20.10./3.11.1992 (Anl. K2, AH Kl.) verwiesen.

Vor Errichtung der Bauvorhabens erwarb die Beklagte den Grundbesitz von der Fa. T. Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.12.1992 und Änderungsvertrag vom 31.1.1994 verkaufte sie an die Klägerin einen Miteigentumsanteil von 199/1000, verbunden mit dem Teileigentum an dem Aufteilungsplan mit Nr. 01 bezeichneten SB-Markt im Erdgeschoss sowie einem ausschließlichen dinglichen Sondernutzungsrecht an der Rampe und der Wagenbox zu einem Gesamtpreis von 3.433.000 DM. Der Kaufvertrag vom 31.12.1992 enthält dabei verschiedene Regelungen, die auf den Mietvertrag vom 20.10.1992 zwischen der T. und der N. Bezug nehmen. So ist in § 3 Ziff. 6 des Kaufvertrages bestimmt, dass der Kaufgegenstand gem. der in der Bezugsurkunde enthaltenen allgemeinen Baubeschreibung und den speziellen Vereinbarungen mit dem Mieter gem. Mietvertrag und besonderer Baubeschreibung errichtet wird. Des weiteren ist in § 9 Ziff. 1 der Klägerin ein Rücktrittsrecht für den Fall des Rücktritts der Mieterin bei nicht rechtzeitiger Herstellung des Mietobjektes eingeräumt worden. Andererseits ist in § 1 des Kaufvertrages vom 21.12.1992 geregelt, dass die Klägerin den Inhalt und die Regelungen der Teilungserklärung vom 25.8.1992 nebst Änderungserklärung vom 15.12.1992 anerkennt. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf die Urkunde des Notars H. Bezug genommen. Die nach Abschluss des Kaufvertrages erforderlich gewordenen Änderungen der Teilungserklärung sind durch den notariellen Änderungsvertrag vom 31.1.1994 Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden. Insoweit wird auf die Urkunde des Notars H. verwiesen. Der nähere Inhalt der geänderten Teilungserklärung ist von den Parteien nicht dargelegt worden.

Mit Schreiben vom 1.10.1999 (Anl. K 3, AH Kl.) teilte die Mieterin dem Gesellschafter F. der Klägerin mit, dass die der Mieterin zur alleinigen Nutzung überlassenen Parkplätze häufiger von Besuchern anderer Gewerbeeinheiten des Anwesens benutzt würden. Die von der Klägerin hierauf veranlasste Markierung der betroffenen Parkplätze stieß auf Widerstand bei den anderen Miteigentümern, die sich auf die Regelung in § 4 der Teilungserklärung vom 25.8.1992 i.V.m. § 6 Ziff. 7 der Gemeinschaftsordnung gleichen Datums beriefen.

Die Klägerin hat hierauf Zahlungsklage i.H.v. 50.000 DM erhoben und darüber hinaus Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für weitere materielle Schäden verlangt. Sie hat hierbei geltend gemacht, ihr sei seitens des Vorstandes der Beklagten bei den Verkaufsverhandlungen erklärt worden, dass zu dem von der Klägerin zu erwerbenden Miteigentumsanteil nebst dem Mitbenutzungsrecht an 60 Kfz-Stellplätzen auch das alleinige Sondernutzungsrecht an 50 Kfz-Stellplätzen gehöre. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin Schadenersatz gem. §§ 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. beanspruchen könne, weil der an sie veräußerte Miteigentumsanteil mit einem Rechtsmange...

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