Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Privatgutachterkosten einer Versicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Besteht ein durch konkrete Verdachtsmomente belegter Anhalt für einen manipulierten Verkehrsunfall, sind die Kosten eines von der Versicherung eingeholten vorprozessualen Privatgutachtens erstattungsfähig, wenn abzusehen ist, dass es zum Rechtsstreit kommt (hier: anwaltliches Mahnschreiben mit Fristsetzung).
2. In einem derartigen Fall dient das Gutachten nicht lediglich der Prüfung der Einstandspflicht.
Normenkette
ZPO § 91; StGB § 263
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 01.06.2006; Aktenzeichen 5 O 133/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 1.6.2006 geändert:
Die nach dem Vergleich des LG Koblenz vom 6.4.2006 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf weitere 778,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2006 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 778,44 EUR.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Das von der Beklagten vorprozessual eingeholte Privatgutachten eines Sachverständigen für Unfallanalysen und Schadensaufklärung war zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Nach ständiger, vom BGH gebilligter Senatsrechtsprechung kann es für eine Haftpflichtversicherung schon vor Beginn eines Rechtsstreits ausnahmsweise erforderlich werden, sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sie den nicht ganz von der Hand zu weisenden Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges in Form eines gestellten Unfalls hat.
Dazu hat sie in der Klageerwiderung durchaus plausibel vorgetragen.
Dass es bei einer Leistungsablehnung aus diesem Grund zu einem Prozess kommen würde, war nach dem unmissverständlichen Aufforderungsschreiben des Anwaltes des Klägers vom 29.12.2004 mit Sicherheit zu erwarten. Der erforderliche Prozessbezug lässt sich daher nicht in Abrede stellen.
Die der Höhe nach nicht bezweifelten Kosten des Sachverständigen (1.468,76 EUR) sind deshalb entsprechend der den Kläger treffenden Kostenquote von 53 % zusätzlich i.H.v. 778,44 EUR festzusetzen.
Die Beschwerde hat mit der aus § 91 Abs. 1 ZPO folgenden Kostentragungspflicht Erfolg.
Fundstellen
Haufe-Index 1552482 |
JurBüro 2006, 543 |
VersR 2007, 224 |
AGS 2007, 540 |
NJOZ 2006, 4182 |
OLGR-West 2006, 1055 |