Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehen und Berechnungsgrundlage der Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Da die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entsteht, ist der Streitwert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Auf die spätere eingeschränkte Antragstellung aufgrund einer Erledigung der Hauptsache kommt es nicht an.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3104; ZPO §§ 91a, 220
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 23.09.2008; Aktenzeichen 15 O 241/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 23.9.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 414 EUR (= 775,20 EUR abzgl. 361,20 EUR).
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
1. Der angefochtene Beschluss hat die anwaltliche Terminsgebühr für den Kläger zutreffend aus dem Wert von 20.000 EUR bemessen, der zu Beginn der Sitzung vom 27.2.2008 maßgeblich war. Dass sich der Streitwert dann im Verlauf der Sitzung aufgrund der beiderseitigen Erledigungserklärungen auf das Kosteninteresse von 4.755,30 EUR ermäßigte, ist ohne Gewicht (OLGReport Köln 2006, 884).
Die streitige Terminsgebühr erfiel, als die Sache zum Aufruf (§ 220 Abs. 1 ZPO) gelangte (Bischof in RVG-Kompaktkommentar Nr. 3104 VV Rz. 22). Sie knüpfte an das bloße Erscheinen des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht an dessen spätere Antragstellung an. Deshalb hätte sie nur dann nach dem (geringeren) Kosteninteresse berechnet werden können, wenn die Erledigungserklärungen der Parteien oder zumindest die des Klägers schon in vorterminlichen Schriftsätzen abgegeben worden wären (OLGReport Düsseldorf 2007, 321).
2. Auch die Rüge des Beklagten, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs ergangen, greift nicht. Ein etwaiger Verstoß in dieser Richtung ist jedenfalls dadurch geheilt, dass der Beklagte im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt Stellung nehmen konnte (Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., vor § 128 Rz. 8a).
3. Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2164506 |
FamRZ 2009, 1857 |
JurBüro 2009, 425 |
NJW-Spezial 2009, 523 |
RVGreport 2009, 271 |
AG/KOMPAKT 2009, 30 |
OLGR-West 2009, 504 |
RVG prof. 2009, 162 |