Verfahrensgang

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Aktenzeichen 61 F 26/19)

 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.08.2007 wird hinsichtlich seiner Ziffer 2. zum Versorgungsausgleich für die Zeit ab 01. Februar 2019 dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 3) auferlegt. Im übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen festgesetzt auf: 2.205 EUR.

 

Gründe

I. Aus der am ...1970 geschlossenen Ehe der Beteiligten sind drei nunmehr volljährige Kinder hervorgegangen. Die Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts Bonn vom ... 2008 geschieden und der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass das Amtsgericht in Höhe der hälftigen Wertdifferenz der seitens der Beteiligten erworbenen Anwartschaften im Wege des Quasi-Splittings gemäß §§ 1587, 1587b Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. zu Lasten des soldatenversorgungsrechtlichen Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31.03.2007 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 803,59 EUR auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der ...[C] begründete.

Der Antragsteller bezieht seit mehr als zehn Jahren Rentenbezüge und seine damalige Ehefrau ist am ... 2018 verstorben.

Der Antragsteller hat mit am 24.01.2019 bei dem Familiengericht eingegangenen Antrag die Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt und zur Begründung zum einen auf das seit dem 01.01.2019 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz verwiesen sowie auf die nachehelichen Einschnitte im Beamtenversorgungsrecht, wie die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes von 75% auf 71,25%, die Reduzierung der jährlichen Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) sowie die Einführung des Abzugs für Pflegeleistungen.

Das Familiengericht hat nach Einholung neuer Auskünfte bei den Beteiligten zu 1) bis 3) den Antrag auf Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 28.08.2007 zu Ziffer 2) zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Antragsteller zwar antragsberechtigt nach § 226 Abs. 1 FamFG sei und aus dem abzuändernden Anrecht bereits eine laufende Versorgung beziehe, weshalb der Antrag nach § 226 Abs. 2 FamFG auch zulässig sei. Indes - so das Familiengericht - seien die Voraussetzungen der wesentlichen Wertänderung des § 225 Abs. 2, Abs. 3 FamFG bei keinem der Anrechte erfüllt. Bei den bei den Beteiligten zu 1) und 3) bestehenden Anrechten werde die Grenze des § 225 Abs. 3 FamFG bereits aufgrund der für die absolute Änderung erforderlichen 24,50 EUR bei Ehezeitende nicht erfüllt. Die absolute Änderung betrage bei dem bei der Beteiligten zu 2) bestehenden Anrecht zwar 45,13 EUR und erreiche damit die Grenze bei Ehezeitende von 24,50 EUR, aber die relative Änderung hingegen erreiche nicht die Grenze des § 225 Abs. 3 FamFG von 5% des bisherigen Ausgleichswerts.

Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Antragstellers sowie der Beteiligten zu 2) verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs weiter und sowohl Antragsteller und Beteiligte zu 2) rügen, dass die neue Auskunft der ...[C] vom 28.06.2019 die Kindererziehungszeiten für die drei gemeinsamen Kinder nicht berücksichtige.

II. Die Beschwerden sind gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und auch sonst zulässig.

1. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung.

2. Allerdings richtet sich die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nach den Vorschriften des § 226 FamFG. Nach § 226 Abs. 5 S. 3 FamFG ist das Verfahren gegen die Erben fortzusetzen, wenn einer der Beteiligten während des Verfahrens verstirbt. Vorliegend ist die Ehefrau allerdings vor Einleitung des Abänderungsverfahrens verstorben. Insoweit gilt § 31 VersAusglG entsprechend für das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wie der BGH in seinen Entscheidungen vom 05.06.2013 (FamRZ 2013, 1287 ff.) und vom 20.06.2018 (FamRZ 2018, 1496 ff.) klargestellt hat. Das Verfahren wäre also grundsätzlich nach § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG enbenfalls gegen die Erben geltend zu machen, die aber kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Bei der vorliegenden Konstellation, bei der im Ergebnis kein Ausgleich stattfindet, erscheint es allerdings wenig sinnvoll, den Antrag gegen die Erben zu richten, die durch die Entscheidung in keiner Weise tangiert werden (OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1808 f.)

Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.

3. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 51, 52 Abs. 1 VersAusglG, 225 Abs. 3, 226 FamFG sind nach einer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erteilten neuen Auskunft der ...[C] vom 29.01.2020 gegeben.

Einer der Ehegatten bezieht eine Altersversorgung.

Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht einen nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einer w...

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