Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil.
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
Verfahrensgang
AG Lahnstein (Beschluss vom 21.11.2006; Aktenzeichen 5 F 342/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Lahnstein vom 21.11.2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller - O.-A. H., geboren am ... März 1969 - und die Antragsgegnerin - J. M., geboren am ... März 1980 - haben etwa 8 Jahre zusammen gelebt. Aus ihrer Verbindung ist das Kind L. D. M., geboren am ... März 2002, hervorgegangen. Im Frühjahr 2006 haben sich die Eltern getrennt. Unter Zurücklassung des Kindes hat die Antragsgegnerin die gemeinsame Wohnung im Hause des Kindesvaters - in welchem außer dem Antragsteller in separaten Wohnungen noch dessen Mutter und dessen Bruder wohnen - verlassen und war zunächst unbekannten Aufenthalts. Als sie Mitte Mai für kurze Zeit nach B. zurückkehrte gab sie vor dem Jugendamt ... zusammen mit dem Kindesvater eine Sorgeerklärung ab. Kurze Zeit später verlangte sie die Herausgabe von L. Dies nahm der Antragsteller zum Anlass, zunächst die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und später des Sorgerechts insgesamt auf sich allein zu beantragen. Zeitgleich wurde ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet. In diesem Verfahren stimmte die Kindesmutter dem gestellten Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater zu. Unter dem 16.8.2006 erging eine entsprechende einstweilige Anordnung.
Im Hauptsacheverfahren ist die Antragsgegnerin dem Antrag des Vaters zunächst entgegengetreten und hat ihrerseits das Sorgerecht für L. für sich allein beansprucht. Sie hat geltend gemacht, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater durch die einstweilige Anordnung nur für eine Übergangszeit gedacht gewesen sei. Es sei verabredet gewesen, dass sie L. zu sich nehmen solle, sobald die Arbeit habe. Dies sei nunmehr der Fall; sie arbeite als Sportmasseurin in der Nähe ihres Wohnortes in der Schweiz. Früher war die Antragsgegnerin als Prostituierte in einem Bordell des Bruders des Antragstellers tätig. Der Antragsteller selbst ist seit 1994 bei der Firma R. in L. tätig und arbeitet dort in der Lagerlogistik. Während seiner Arbeitszeit wird das Kind von der Großmutter väterlicherseits betreut. Während der Woche besucht es vormittags den Kindergarten in B.
Bei der Anhörung der Parteien durch das FamG am 21.11.2006 haben diese sich dahin verständigt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge dem Antragsteller alleine zustehen sollten. Im Übrigen sollte es bei der gemeinsamen Sorge verbleiben. Außerdem wurde eine Einigung zum Umgangsrecht der Mutter erzielt. Entsprechend der Einigung der Parteien wurden durch den angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge auf den Vater allein übertragen. Gegen diesen am 24.11.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.11.2006 bei dem AG Lahnstein eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin. Auf entsprechende Anforderung wurden die Gerichtsakten dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 29.11.2006 für 5 Tage zur Einsicht überlassen. Am 6.12.2006 gingen die Akten wieder beim AG Lahnstein ein. Am 26.1.2007 wurden die Akten durch das AG an das OLG Koblenz weitergeleitet, wo sie am 2.2.2007 eingingen. Bereits am 26.1.2007 reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin seine Beschwerdeschrift nochmals ein, diesmal beim OLG Koblenz. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beschwerdeführerin macht in der Sache geltend, dass die vor dem AG Lahnstein getroffene Einigung der Parteien hinsichtlich der elterlichen Sorge nicht dem Wohl des Kindes diene, was vom AG hätte geprüft werden müssen. Sie beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Antragsteller seinerseits hält die Beschwerde für unzulässig, aber auch für unbegründet, weil die getroffene Regelung dem Wohl des Kindes entspreche. Den letzteren Standpunkt vertritt auch das Jugendamt ... in seiner Stellungnahme vom 30.3.2007.
II. Die gem. § 621e Abs. 1 BGB grundsätzlich statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen OLG Koblenz eingelegt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist nach § 621e Abs. 3 ZPO beim Beschwerdegericht, dem OLG Koblenz, einzulegen. Sie ist dort erstmals eingelegt worden durch Schriftsatz vom 26.1.2007 an diesem Tag, und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem...