Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert für ein (Hauptsache-)Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist in der Regel mit 3.000 EUR anzusetzen (§§ 100a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).
Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ist zu unterscheiden:
a) soll durch die einstweilige Anordnung die Benutzung der Wohnung geregelt werden, beträgt der Wert 2.000 EUR (§§ 64b Abs. 3 FGG, 24 S. 2 und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG)
b) ist die Benutzung des Hausrats zu regeln beträgt der Wert 1. 200 EUR (§§ 64b Abs. 3 FGG, 24 S. 2 und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG) ansonsten beläuft sich der Wert auf 500 EUR (§§ 64b Abs. 3 FGG, 24 S. 1 und 3 RVG).
Wird ein Rechtsanwalt sowohl mit dem Hauptsacheverfahren als auch mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befasst" ist jeweils ein eigener Wert für beide Verfahrensgegenstände festzusetzen (§ 17 Nr. 4 RVG).
Verfahrensgang
AG Sinzig (Beschluss vom 17.01.2005; Aktenzeichen 8 F 463/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Wertfestsetzung im Beschluss des AG - FamG - Sinzig vom 17.1.2005 dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert für das Hauptsacheverfahren auf 3.000 EUR und für die einstweilige Anordnung auf 2.000 EUR festgesetzt wird.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner nach §§ 1 und 2 GewaltSchG auf Unterlassung tätlicher Angriffe, Beleidigungen, Bedrohungen und Belästigungen sowie Überlassung der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung und das Verbot, diese zu betreten, in Anspruch genommen. Nachdem das FamG eine hierauf gerichtete einstweilige Anordnung antragsgemäß erlassen hatte, hat die Antragstellerin die Hauptsache nicht weiter betrieben. Mit Beschl. v. 17.1.2005 hat das FamG über die Kosten des Verfahrens entschieden und den Geschäftswert nach § 24 S. 1 und 3 RVG auf 500 EUR festgesetzt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine Heraufsetzung des Geschäftswertes für die Hauptsache auf 4.000 EUR und für die einstweilige Anordnung auf 2.000 EUR. Demgegenüber hält der Bezirksrevisor die Auffassung des FamG für zutreffend.
II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache weitgehend Erfolg. Das FamG hat es, wie der Verweis auf § 24 RVG zeigt, unterlassen, einen Wert für das Hauptsacheverfahren festzusetzen und zudem den Wert für die einstweilige Anordnung zu niedrig angesetzt.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 33 Abs. 3 RVG, dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen auch im Übrigen gegeben sind. Da Gerichtsgebühren für das Hauptsachverfahren nach § 100a Abs. 1 KostO mangels abschließender Sachentscheidung nicht angefallen sind (OLG Dresden v. 26.5.2003 - 22 WF 306/03, FamRZ 2003, 1312) und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtsgebührenfrei ist, bedarf es nur für die Berechnung der Anwaltsgebühren einer Wertfestsetzung. Da nach § 17 Nr. 4 RVG das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verschiedene Angelegenheiten sind, ist jeweils ein eigener Wert für die beiden Verfahrensgegenstände festzusetzen.
Der Geschäftswert für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in der Hauptsache ist nach der Spezialvorschrift des § 100a KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO mit dem Regelwert von 3.000 EUR zu bemessen (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 100a KostO Rz. 1; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16, "Gewaltschutzgesetz"; Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 18 Rz. 47; Viefhues, Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz innerhalb und außerhalb eines Scheidungsverfahrens, FPR 2005, 32 ff. [36]; Keske in Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 5. Aufl., 17. Kap., Rz. 123). Voraussetzungen für eine Ermäßigung dieses Regelwertes sind nicht erkennbar. Nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt der Antragsschrift kam es in den letzten Monaten zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Parteien, die zu massiven Gewaltandrohungen und Gewaltanwendung führten, weshalb die Antragstellerin Maßnahmen sowohl nach § 1 wie auch nach § 2 GewaltSchG beantragte. Hinzukommt, dass der Hauptsachewert nicht niedriger bemessen werden kann als der Wert der einstweiligen Anordnung, für die nach der seit dem 1.7.2004 geltenden Gesetzesfassung zwingend ein Wertansatz von 2.000 EUR vorgesehen ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
Für die einstweilige Anordnung nach §§ 64b Abs. 3 FGG, 620a ff. ZPO hat der Gesetzgeber in § 24 RVG eine Sonderregelung getroffen. Entgegen der Ansicht des FamG und des Bezirksrevisors ist insoweit im vorliegenden Fall allerdings nicht § 24 S. 1 RVG einschlägig, der für die hierin angesprochenen Verfahren einen Ausgangswert von 500 EUR vorsieht. Vielmehr erklärt § 24 S. 3 RVG für die...