Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert für Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz
Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes, das die Benutzung der Wohnung betrifft (§ 64b Abs. 3 FGG, § 2 GewSchG) beträgt 2.000,00 EUR (analog §§ 24 S. 3, S. 2 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG; a.M. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.1.2008 – 10 WF 7/08)
Normenkette
GewSchG § 2; FGG § 64b Abs. 3; RVG § 24; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 13.02.2008; Aktenzeichen 108 F 498/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt ..., wird der Beschluss des AG - FamG - Nürnberg vom 13.2.2008 in Nr. 6 abgeändert.
2. Der Geschäftswert für die einstweilige Anordnung wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 13.2.2008 ordnete das AG Nürnberg auf entsprechenden Antrag hin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §§ 1, 2 GewSchG befristet an, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Ehewohnung zu überlassen hat. Außerdem wurde es dem Antragsgegner untersagt, das Anwesen zu betreten, sich dort im Umkreis von 50 Metern aufzuhalten sowie Kontakt zur Antragstellerin aufzunehmen bzw. solchen durch Dritte zu veranlassen.
In Nr. 6 des Beschlusses wurde der Geschäftswert für die einstweilige Anordnung auf 1.700 EUR festgesetzt, wobei 1.200 EUR (= 3 × 400 EUR) für die Wohnungszuweisung und 500 EUR für die übrigen Anordnungen angesetzt wurden.
Mit Schriftsatz vom 26.2.2008, der am gleichen Tag vorab als Telefax beim AG Nürnberg eingegangen ist, legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im eigenen Namen gegen die Festsetzung des Geschäftswertes Beschwerde ein und beantragte den Geschäftswert auf insgesamt 4.000 EUR festzusetzen, nämlich 2.000 EUR für die Wohnungszuweisung, 3-mal 500 EUR für die Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG sowie 500 EUR für die beantragte Übertragung der elterlichen Sorge.
Der Antragsgegner hatte Gelegenheit sich zur Beschwerde zu äußern, er machte hiervon jedoch keinen Gebrauch.
II. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG, § 31 Abs. 3 KostO). In der Sache hat sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Da die Kostenordnung für das einstweilige Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen gem. § 64b Abs. 3 FGG keine Regelung zum Geschäftswert enthält, bestimmt sich dieser auch für die Gerichtsgebühren nach § 24 Satz 3, 1 und 2 RVG. Danach gilt für den Geschäftswert hinsichtlich der Zuweisung der Wohnung aufgrund der Verweisungen in § 24 Satz 3 und Satz 2 RVG die im Gerichtskostengesetz für das Verfahren nach § 620 Nr. 7 und 9 ZPO in § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG enthaltene Regelung entsprechend. In der genannten Bestimmung des Gerichtskostengesetz ist für das einstweilige Anordnungsverfahren hinsichtlich der Regelung der Benutzung der Wohnung ein fester Wert i.H.v. 2.000 EUR genannt, sodass auch für die einstweilige Wohnungszuweisung im isolierten Gewaltschutzverfahren von einem Geschäftswert in dieser Höhe auszugehen ist (ebenso OLG Dresden FamRZ 2006, 803; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1849; Riedel/Sußbauer-Keller, RVG, 9. Aufl., § 25 Rz. 9; a.M. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.1.2008, Az. 10 WF 7/08). Im Hinblick auf den Wortlaut des § 24 Satz 3 und Satz 2 RVG, der § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG für entsprechend anwendbar erklärt, sieht der Senat auch im Hinblick darauf, dass die einstweilige Anordnung im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens grundsätzlich zeitlich zu begrenzen ist, keine Möglichkeit, den Geschäftswert nur auf die Hälfte des in § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Betrages herabzusetzen. Bei dem in § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Wert handelt es sich um einen Festbetrag, der zur Vereinfachung der Streitwerte eingeführt wurde und nicht um einen Regel-, Höchst- oder Mindestwert, der eine Abweichung zulässt (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. § 53 GKG Rz. 21).
Zu dem Geschäftswert für die Wohnungszuweisung ist der für die übrigen Anordnungen nach § 1 GewSchG hinzuzurechnen, da es sich insoweit um einen selbständigen Streitgegenstand handelt (OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.). Der Geschäftswert für diese Maßnahmen. beträgt entsprechend § 24 Satz 3 und Satz 1 RVG 500 EUR. Zwar hat die Antragstellerin insoweit mehrere Maßnahmen beantragt, dies rechtfertigt im vorliegenden Fall, in dem lediglich die Anordnung der üblichen Maßnahmen begehrt wird, jedoch nicht die Festsetzung eines höheren Wertes.
Da die beantragte einstweilige Regelung zur elterlichen Sorge, wie das AG in Nr. 7 des Beschlusses vom 13.2.2008 klarstellt, in einem gesonderten Verfahren behandelt wird, war eine weitere Erhöhung des Geschäftswertes für das vorliegende Verfahren nicht vorzunehmen.
Es errechnet sich somit ein Geschäftswert von 2.500 EUR (= 2.000 EUR + 500 EUR). Da der Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Geschäftswertes begehrt, ist die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Die ...